Bek., betr. Stellvertret. von Rechtsanw. u. die Beschlußfähigkeit der Vorst. der Anwaltsk. 779
nommen worden sind, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit
der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung
nicht mehr gelebt hat; die im § 244 der Zivilprozeßordnung vorgesehene Unter-
brechung des Verfahrens tritt erst mit dem Zeitpunkt der Löschung des Rechts-
anwalts ein.
Rechtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach
dem 31. Juli 1914 vorgenommen worden sind, gelten als wirksam erfolgt, wenn
sie bei Anwendung des Abs. 1 wirksam sein würden.
Ist der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach
dem 31. Juli 1914 gestorben, so gilt die Unterbrechung des Verfahrens erst in
dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem sie bei Anwendung des Abs. 1 ein-
getreten sein würde.
8 2. Bei Feststellung der Beschlußfähigkeit des Vorstandes der Anwaltslam-
mern (( 55 Abs. 1 der Rechisanwaltsordnung) werden Mitglieder nicht gezählt, die
infolge des gegenwärtigen Krieges an der Teilnahme verhindert sind; jedoch ist
zur Beschlußsfähigkeit die Teilnahme eines Drittels der Mitglieder erforderlich.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 110.33.) in Kraft.
Den Zeilpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Begründung. (D. N. IX 211.)
Die Einberufung zahlreicher Rechtsanwälte zum Waffendienste hat bei der An-
wendung einzelner Dorschriften der R##O. zu Schwierigkeiten geführt, die eine ge-
wisse Gefahr für die Sicherkeit der Rechtspflege und damit zugleich für den geordneten
Gang des Wirtschaftslebens in sich schließen. Sunächst hat es sich unter den gegen-
wärtigen Verhältnissen als unzweckmäßig erwiesen, daß eine für einen Rechtsanwalt
gemäß §& 25 Ra#0. eingerichtete Stellvertretung mit dem Seitpunkt endet, in welchem
der vertretene Rechtsanwalt stirbt. Weitere Schwierigkeiten haben sich bei Anwendung
der Vorschrift des § 55 Abs. 1 R##. ergeben, wonach zur Beschlußfähigkeit der VDor-
stände der. Anwaltskammern die Teilnahme der Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist.
Um den sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten zu begegnen, hat der Zundes-
rat auf Grund des & 5 des Erm GS. die Bek. vom 9. März 1916 erlassen. Diese Derord-
nung sieht eine Fortdaner der Dertretungsmacht des Stellvertreters über den Tod
des vertretenen Rechtsanwalts binaus in der Weise vor, daß Rechtshandlungen, die
von dem Stellvertreter oder ihm gegenüber vor der Köschung des Rechtsanwalts vor-
genommen worden sind, nicht deshalb unwirksam sein sollen, weil der vertretene Rechts-
anwalt zur Seit der Bestellung des Vertreters oder zur Seit der Dornahme der Rechts-
kandlung nicht mehr gelebt hat. Die im &+ 244 SPDO. vorgesehene Unterbrechung des
Derfahrens tritt in diesem Falle erst mit der #öschung des vertretenen Rechtsanwalts
ein. Dieser Regelung ist rückwirkende UKraft für die Seit nach dem 31. Juli lo# bei-
gelegt. Ferner schreibt die Derordnung vor, daß bei Feststellung der Zeschlußfähigkeit
der VDorstände der Anwaltskammern Mitglieder nicht gezählt werden, die infolge des
gegenwärtigen Urieges verbhindert sind, an der Beschlußfassung teilzunehmen; doch soll
zur Zeschlußfähigkeit die Teilnahme von mindestens einem Drittel aller Mitglieder er-
forderlich sein.
Literatur.
v. Dassel. Zu der Frage des Einflusses des Todes des Vertretenen auf die Vertre-
tungsmacht eines Generalsubstituten eines Rechtsanwalts, Recht 16 210 (zu vgl. auch dal.
159). — Friedländer, Die BR. betr. Stellvertreiung von Rechtsanwälten und die
Beschlußfähigkeit der Anwaltskammern, JW. 16 463.
81.
1. Friedländer a. a. O. 402. Ob der Stellvertreter von der Landesjustizverwallung
(bei den Reichsgerichtsanwällen vom Präsidium des Reichsgerichte) oder ob er von dem