Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Allerhöchsier Gnadenerlaß v. 4. August 1914. 781 
Grund freien Willens zu öffentlichen Diensten verwendet wird. Man kann hier vielleicht 
vom Kriegsdienst im weiteren Sinne sprechen. Ob nun im einzelnen Falle infolge eines 
solchen Kriegsdienstes eine Behinderung anzunehmen ist, das hängt durchaus von den 
Umständen ab, Bei schriftlicher Abstimmung wird der in der Garnison dienende Land- 
urmmann meist nicht als verhindert gelten, während er vielleicht zu einer längeren 
Sipung nichl erscheinen kann. Die im Felde oder in den okkupierten Gebieten befindlichen 
Rechisanwälte werden regelmäßig auch für schriftliche Abstimmung nicht in Betracht 
kommen. Daß im Kriege gefallene Rechtsan wälte — solange keine Ersatzwahl stattgefunden 
hat — den verhinderten Vorstandsmilgliedern gleichzuachten, also nicht mitzuzählen sind, 
darf nach dem Zweck der Bestimmung sicherlich angenommen werden. 
III. Gnadenerweise aus Anlaß des Krieges. 
(Preußisches Recht.) 
1. Zugunsten der gesamten Bevölkerung. 
a) Allerhöchster Gnadenerlaß vom 4. August 1914. (IM#l. 659.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. 
wollen angesichts der opferwilligen Vaterlandsliebe, die das gesamte Volk in dem 
Uns aufgedrängten Kreige beweist, allen denjenigen Personen, welche bis zum 
heutigen Tage 
I. wegen Beleidigung des Landesherrn oder eines Bundesfürsten (88 94 bis 
10 1RStrG#.), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete Staaten 
im Sinne der §F 103 bis 104 RStrG#B., wegen Verbrechen und Vergehen 
in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§s 105 bis 109 
RöStr GB.), wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§5 110 bis 122 
RStir G., wegen Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ord- 
nung im Sinne der §8 123 bis 138 RStrG., wegen Beleidigung in den 
Fällen der §§ 196, 197 RStr#GB., wegen Vergehen im Sinne des 153 
der Gewerbeordnung, wegen einer mittels der Presse begangenen oder 
in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RBl. 65) oder in dem 
Vereingsesetze vom 19. April 1908 (RG#l. 151) unter Strafe gestellten 
strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrase bis zu 
2 Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren ein- 
schließlich oder 
II. wegen Diebstahls oder Unterschlagung (§§ 242 bis 248a RStrG., + 138 
Mil StrGB.), wegen Betruges im Sinne des § 264 a RStrGB., wegen 
strfabaren Eigennutzes im Sinne der §# 288, 289 RStr G., wegen Ent- 
wendung im Sinne des 3 370 Ziffer 5 RStrG#B. oder wegen einer in 
dem Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (GS. 222) 
unter Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arreststrafe oder zu einer 
Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten einschließlich 
von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit 
sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch einschließlich der noch rückstän- 
digen Kosten erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte 
wieder verleihen. 
Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht unter 
diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist diese Strafe erlassen, 
wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt ist. 
 
	        
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