784 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
liste, die eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis= oder Festungshaftstrafe von
mehr als einem Jahre aufweist, ist mithin keine Löschung zu vermerken. Dabei
bleiben Strafvermerke, die infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens oder auf
Grund eines Einzelgnadenerweises gelöscht sind, außer Betracht. Einc Straf-
liste, auf der die zulässigen Löschungen eingetragen sind, kann demnach keine an-
deren ungelöschten Vermerke über Strafen, die von preußischen Behörden ver-
hängt sind, mehr aufweisen, als über Ubertretungsstrafen, die nach dem 27. Januar
1906 erkannt sind, oder andere Strasen, die nach dem 26. Januar 1916 erkannt sind.
III.
Die Löschungen werden in derselben Weise vollzogen, wie es für Löschungen
auf Grund von Einzelgnadenerweisen in Ziffer 19 der erwähnten Allgemeinen
Verfügung vom 7. Juli 1913 vorgeschrieben ist; von der Befugnis, einen Stempel
für die Eintragungen zu verwenden, wird ausgiebig Gebrauch zu machen sein.
Auch für die Behandlung gelöschter Vermerke bei der Erteilung von Auskünften
gelten die Vorschriften dieser Algemeinen Verfügung (Ziffer 27 in Verbindung
mit & 17, 17b der Verordnung des Bundesrats vom 17. April 1913 — JMB
S. 266 —). Von Amts wegen wird die Tatsache der Löschung keiner Stelle, auch
nicht der Strafvollstreckungsbehörde oder dem Verurteilten mitgeteilt. Dem Ver-
urteilten ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Anfragen von Behörden, ob bestimmte
Strafen gelöscht seien, sind zu beantworten, auch wenn der anfragenden Behörde
nicht das Recht zusteht, über gelöschte Vermerke Auskunft zu erfordern.
e) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 27. April 1916
über Wiederaufnahme der aus Anlaß des Krieges unterbrochenen
Strafvollstreckungen. (IMl. 89.)
Seit Beginn des Krieges sind zahlreiche, zu Gefängnisstrafen verurteilte
Personen wegen zeitweiliger Räumung von Gefängnissen oder zur Erledigung
dringender Arbeiten oder aus ähnlichen Gründen aus den Gefängnissen entlassen
worden, ohne daß sie in das Heer eingestellt worden wären. In solchen Fällen
kann es eine unbillige Härte bedeuten, wenn ein Verurteilter zur Verbüßung eines
kleinen oder eines im Verhältnisse zu dem bereits verbüßten Strafteil unerheb-
lichen Strafrestes die Strafe wieder antreten müßte. Die Ersten Staatsanwälte
haben deshalb — wie es auch bisher schon vielfach geschehen ist — in geeigneten
Fällen von Amts wegen vor Wiederaufnahme der Strafvollstreckung über die
Frage der Erwirkung eines Gnadenerweises oder einer sonstigen Vergünstigung
an mich zu berichten. Soweit die Strafvollstreckung den Amtsgerichten obliegt,
haben diese in Fällen, in denen eine Berichterstattung in Frage kommt, die Akten
dem Ersten Staatsanwalt vorzulegen.
1) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 16. Oktober 1916,
— betr. die aus Anlaß des Krieges unterbrochenen oder aus-
gesetzten Strafvollstreckungen. (IM l. 234.)
Durch die allgemeine Verfügung vom 27. April 1916 (IM Bl. 89) sind Be-
richte erfordert worden über die Erwirkung von Gnadenerweisen oder sonstigen
Vergünstigungen für solche zu Gefängnisstrafen verurteilten Personen, die seit
Kriegsbeginn ohne Einstellung in das Heer aus den Gesängnissen entlassen worden
sind, obgleich sie noch einen lleinen oder im Verhältnis zu dem bereits verbüßten
Strafteil unerheblichen Strafrest zu verbüßen hatten. . »
In Erweilerung dieser Verfügung bestimme ich, daß in geeigneten Fällen
auch dann an mich zu berichten ist, wenn es sich handelt