Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

784 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
liste, die eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis= oder Festungshaftstrafe von 
mehr als einem Jahre aufweist, ist mithin keine Löschung zu vermerken. Dabei 
bleiben Strafvermerke, die infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens oder auf 
Grund eines Einzelgnadenerweises gelöscht sind, außer Betracht. Einc Straf- 
liste, auf der die zulässigen Löschungen eingetragen sind, kann demnach keine an- 
deren ungelöschten Vermerke über Strafen, die von preußischen Behörden ver- 
hängt sind, mehr aufweisen, als über Ubertretungsstrafen, die nach dem 27. Januar 
1906 erkannt sind, oder andere Strasen, die nach dem 26. Januar 1916 erkannt sind. 
III. 
Die Löschungen werden in derselben Weise vollzogen, wie es für Löschungen 
auf Grund von Einzelgnadenerweisen in Ziffer 19 der erwähnten Allgemeinen 
Verfügung vom 7. Juli 1913 vorgeschrieben ist; von der Befugnis, einen Stempel 
für die Eintragungen zu verwenden, wird ausgiebig Gebrauch zu machen sein. 
Auch für die Behandlung gelöschter Vermerke bei der Erteilung von Auskünften 
gelten die Vorschriften dieser Algemeinen Verfügung (Ziffer 27 in Verbindung 
mit & 17, 17b der Verordnung des Bundesrats vom 17. April 1913 — JMB 
S. 266 —). Von Amts wegen wird die Tatsache der Löschung keiner Stelle, auch 
nicht der Strafvollstreckungsbehörde oder dem Verurteilten mitgeteilt. Dem Ver- 
urteilten ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Anfragen von Behörden, ob bestimmte 
Strafen gelöscht seien, sind zu beantworten, auch wenn der anfragenden Behörde 
nicht das Recht zusteht, über gelöschte Vermerke Auskunft zu erfordern. 
e) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 27. April 1916 
über Wiederaufnahme der aus Anlaß des Krieges unterbrochenen 
Strafvollstreckungen. (IMl. 89.) 
Seit Beginn des Krieges sind zahlreiche, zu Gefängnisstrafen verurteilte 
Personen wegen zeitweiliger Räumung von Gefängnissen oder zur Erledigung 
dringender Arbeiten oder aus ähnlichen Gründen aus den Gefängnissen entlassen 
worden, ohne daß sie in das Heer eingestellt worden wären. In solchen Fällen 
kann es eine unbillige Härte bedeuten, wenn ein Verurteilter zur Verbüßung eines 
kleinen oder eines im Verhältnisse zu dem bereits verbüßten Strafteil unerheb- 
lichen Strafrestes die Strafe wieder antreten müßte. Die Ersten Staatsanwälte 
haben deshalb — wie es auch bisher schon vielfach geschehen ist — in geeigneten 
Fällen von Amts wegen vor Wiederaufnahme der Strafvollstreckung über die 
Frage der Erwirkung eines Gnadenerweises oder einer sonstigen Vergünstigung 
an mich zu berichten. Soweit die Strafvollstreckung den Amtsgerichten obliegt, 
haben diese in Fällen, in denen eine Berichterstattung in Frage kommt, die Akten 
dem Ersten Staatsanwalt vorzulegen. 
1) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 16. Oktober 1916, 
— betr. die aus Anlaß des Krieges unterbrochenen oder aus- 
gesetzten Strafvollstreckungen. (IM l. 234.) 
Durch die allgemeine Verfügung vom 27. April 1916 (IM Bl. 89) sind Be- 
richte erfordert worden über die Erwirkung von Gnadenerweisen oder sonstigen 
Vergünstigungen für solche zu Gefängnisstrafen verurteilten Personen, die seit 
Kriegsbeginn ohne Einstellung in das Heer aus den Gesängnissen entlassen worden 
sind, obgleich sie noch einen lleinen oder im Verhältnis zu dem bereits verbüßten 
Strafteil unerheblichen Strafrest zu verbüßen hatten. . » 
In Erweilerung dieser Verfügung bestimme ich, daß in geeigneten Fällen 
auch dann an mich zu berichten ist, wenn es sich handelt
	        
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