Allerh. Erl., betr. Niederschlagung gerichtl. noch nicht eingeleiteter Untersuch. usw. 787
Gutachten des Gefängnisarzles unzweiselhaft nicht zur Einstellung gelangen
können, sind von dem in Ziffer 2 bis 5 geregelten Verfahren auszuschließen.
Hierüber sowie über die Fälle, in welchen ein Gefangener lediglich wegen
schlechter Führung nicht als unter die Ziffer 1 fallend angesehen ist, ist zu den
Strafaklen Anzeige zu erstatten. ·
II.Maßnahmen. der Strafvollstreckungsbehörde.
1. Die Strafvollstreckungsbehörde hat den Strafvollzug gegen diejenigen
Verurteilten, welche im Falle ihrer Einstellung in das Heer unter den Mlerhöchsten
Gnadenerlaß fallen, einzustellen und erst dann wieder aufzunehmen, wenn die
Achteinstellung endgültig feststeht. Jedoch ist der Strafvollzug gegen Kranke
oder gebrechliche Gefangene (I. Ziffer 8 Abs. 1) einstweilen fortzusetzen, bis über
deren weitere Behandlung ein Einverständnis mit dem zuständigen Bezirkskom-
mando erzielt ist. · «
2. Sind die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom Gefäng-
nisvorsteher wegen schlechter Führung des Verurteilten für nicht vorliegend er-
achtet, so ist die Entscheidung des Justizministers einzuholen. Dasselbe gilt, wenn
sich Zweisel über die Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses auf einen
Einzelfall ergeben.
Die Berichterstattung erfolgt durchden Ersten Staatsanwalt beidem Landgericht.
Tch) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 5. August 1914,
betr. Bewilligung von Strafaufschub und Strafunterbrechung aus
Anlaß des gegenwärtigen Kriegszustandes. (IMl. 660.)
Die Strafvollstreckungsbehörden ersuche ich, während der Dauer des Kriegs-
zustandes Gesuche um Strafaufschub oder Strafunterbrechung mit tunlichster
Nachsicht zu prüfen. Der Allerhöchste Erlaß vom 1. August d. J. Jl. S. 656
— schließt nicht aus, daß auch solchen Verurteilten, die nicht unter ihn fallen, Straf-
urlaub oder Strafausschub bewilligt wird, um ihnen den Eintritt in das Heer oder
die Marine zu ermöglichen. Insbesondere verdienen auch die Familien, deren
Ernährer zu den Fahnen einberufen sind, jedes mit den öffentlichen Interessen
nur irgend vereinbare Entgegenkommen.
4) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 26. August 1914,
betr. Unterbrechung der Verjährung in Straffachen gegen Ange-
hörige des Deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine während
der Dauer des Kriegszustandes. (IM##. 695.)
Im Anschluß an die Allgemeine Verfügung vom 27. Dezember 1911, be-
treffend Unterbrechung strafrechtlicher Verjährung — JI#l Bl. S. 451 — werden
die Strafverfolgungs= und Strafvollstreckungsbehörden angewiesen, in Straf-
sachen gegen Personen, die zu den Fahnen einberufen sind, mit besonderer Sorg-
falt zu prüfen, ob es nach Lage des Einzelfalls im Interesse der Rechtspflege un-
erläßlich ist, daß von der Befugnis, eine Unterbrechung der Verjährung herbei-
zuführen Gebrauch gemacht wird. «
OAllerhöchstrrErlaßvom27.sauuar1915,betrMederfchlagtmg
gerichtlichnochnichteingeleitdteiUntersuchungengegenKriegs-
teilnehnyei..(JMBl.13.) «
Ich will in Gnaden genehmigen, daß die gerichtlich noch nicht eingeleiteten
Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege niedergeschlagen
50%