Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Allerh. Erl., betr. Niederschlagung gerichtl. noch nicht eingeleiteter Untersuch. usw. 787 
Gutachten des Gefängnisarzles unzweiselhaft nicht zur Einstellung gelangen 
können, sind von dem in Ziffer 2 bis 5 geregelten Verfahren auszuschließen. 
Hierüber sowie über die Fälle, in welchen ein Gefangener lediglich wegen 
schlechter Führung nicht als unter die Ziffer 1 fallend angesehen ist, ist zu den 
Strafaklen Anzeige zu erstatten. · 
II.Maßnahmen. der Strafvollstreckungsbehörde. 
1. Die Strafvollstreckungsbehörde hat den Strafvollzug gegen diejenigen 
Verurteilten, welche im Falle ihrer Einstellung in das Heer unter den Mlerhöchsten 
Gnadenerlaß fallen, einzustellen und erst dann wieder aufzunehmen, wenn die 
Achteinstellung endgültig feststeht. Jedoch ist der Strafvollzug gegen Kranke 
oder gebrechliche Gefangene (I. Ziffer 8 Abs. 1) einstweilen fortzusetzen, bis über 
deren weitere Behandlung ein Einverständnis mit dem zuständigen Bezirkskom- 
mando erzielt ist. · « 
2. Sind die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom Gefäng- 
nisvorsteher wegen schlechter Führung des Verurteilten für nicht vorliegend er- 
achtet, so ist die Entscheidung des Justizministers einzuholen. Dasselbe gilt, wenn 
sich Zweisel über die Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses auf einen 
Einzelfall ergeben. 
Die Berichterstattung erfolgt durchden Ersten Staatsanwalt beidem Landgericht. 
  
Tch) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 5. August 1914, 
betr. Bewilligung von Strafaufschub und Strafunterbrechung aus 
Anlaß des gegenwärtigen Kriegszustandes. (IMl. 660.) 
Die Strafvollstreckungsbehörden ersuche ich, während der Dauer des Kriegs- 
zustandes Gesuche um Strafaufschub oder Strafunterbrechung mit tunlichster 
Nachsicht zu prüfen. Der Allerhöchste Erlaß vom 1. August d. J. Jl. S. 656 
— schließt nicht aus, daß auch solchen Verurteilten, die nicht unter ihn fallen, Straf- 
urlaub oder Strafausschub bewilligt wird, um ihnen den Eintritt in das Heer oder 
die Marine zu ermöglichen. Insbesondere verdienen auch die Familien, deren 
Ernährer zu den Fahnen einberufen sind, jedes mit den öffentlichen Interessen 
nur irgend vereinbare Entgegenkommen. 
4) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 26. August 1914, 
betr. Unterbrechung der Verjährung in Straffachen gegen Ange- 
hörige des Deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine während 
der Dauer des Kriegszustandes. (IM##. 695.) 
Im Anschluß an die Allgemeine Verfügung vom 27. Dezember 1911, be- 
treffend Unterbrechung strafrechtlicher Verjährung — JI#l Bl. S. 451 — werden 
die Strafverfolgungs= und Strafvollstreckungsbehörden angewiesen, in Straf- 
sachen gegen Personen, die zu den Fahnen einberufen sind, mit besonderer Sorg- 
falt zu prüfen, ob es nach Lage des Einzelfalls im Interesse der Rechtspflege un- 
erläßlich ist, daß von der Befugnis, eine Unterbrechung der Verjährung herbei- 
zuführen Gebrauch gemacht wird. « 
OAllerhöchstrrErlaßvom27.sauuar1915,betrMederfchlagtmg 
gerichtlichnochnichteingeleitdteiUntersuchungengegenKriegs- 
teilnehnyei..(JMBl.13.) « 
Ich will in Gnaden genehmigen, daß die gerichtlich noch nicht eingeleiteten 
Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege niedergeschlagen 
50%
	        
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