Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

790 K. Entlasiung der Gerichte, Änderung der Kostengesetze usw. 
1. Lsd. Nr. . 
2. * Wohnort, Stand des Beschuldigten, Alter zur Zeit der Tat, Akien- 
zeichen. . 
3. Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung des Sach. 
verhalts. . 
4. Außerung: — Befürwortung — Nichtbefürwortung der Niederschlagung 
und kurze Begründung dieses Antrags. 
5. eine offen zu lassende Spalte. 
Wird Niederschlagung nicht befürwortet, so ist auch zu prüfen, ob es geboten 
erscheint, die Entlassung des Beschuldigten aus dem Heere oder der Marine anzu- 
regen. Bejahendenfalls sind in den Verzeichnissen entsprechende Anträge zu stellen 
Einer alsbaldigen Durchsicht sämtlicher Akten bedarf es zur Ausstellung der 
Verzeichnisse nichl. Wenn die in Betracht kommenden Verfahren gegen Kriegs. 
teilnehmer in den Registern nicht besonders vermerkt sind, genügt es, daß die 
einzelnen Fälle in die Verzeichnisse aufgenommen werden, sobald die Atten im 
laufenden Geschäftsgange zur Vorlage gelangen, und daß die Verzeichnisse all. 
monatlich eingereicht werden. Die Akten sind den Verzeichnissen nicht beizusügen. 
Untersuchungen, die erst nach dem heutigen Tage anhängig werden, sind in 
die Verzeichnisse auszunehmen, sobald der Sachverhalt hinreichend klar gestellt ist. 
IV. 
Sollte zugunsten eines Beschuldigten, der zwar nicht zu den Kriegsteilnch. 
mern gehört, aber doch im Interesse der Kriegführung tätig gewesen ist, mit Rüc- 
sicht auf diese Tätigkeit die Niederschlagung des Verfahrens angezeigt erscheinen, 
so hat die Strafverfolgungsbehörde unter Beifügung der Akten an mich zu berichten. 
V. 
Wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des Erlasses im Einzelfall ergeben, 
so ist meine Entscheidung einzuholen. 
VI. 
Die Amtsanwälte haben ihre Berichte durch die Ersten Staatsanwälte cin 
zureichen. 
8) Gesetz über die Aiederschlagung von Untersuchungen gegen 
Kriegsteilnehmer. Vom 4. April 1915. (GS. 71.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege wegen 
Handlungen, die vor der Einberufung zu den Fahnen begangen worden sind, 
können im Wege der Gnade auch dann niedergeschlagen werden, wenn sie bereits 
gerichtlich eingeleitet sind. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 4.7 in Kraft. 
Urkundlich usw. 
b) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1915, betr. Alederschlagung 
gerichtlich eingeleiteter Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer. 
(IMi. 83.) 
Auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1915 über die Niederschlagung von 
Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer will Ich in Gnaden genehmigen, daß die
	        
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