Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Allerh. Erl., betr. Niederschlag. v. Strajverf. u. Erlaß v. Strafen geg. Kriegsteilnehmer. 793 
Auch in diesen Fällen erfolgt die Niederschlagung unter der Bedingung, daß 
nicht der Täter durch militärgerichtliches Urteil mit Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder mit Deinstentlassung bestraft ist oder bestraft werden wird, 
oder, wenn er keine Person des Soldatenstandes ist, mit Rücksicht auf eine Straf- 
tat seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat oder verlieren wird. 
II. Weiter will Ich den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege die vor 
ihrer Entlassung von den Fahnen durch Urteil oder Strafbefehl eines preußischen 
Zivilgerichts einschließlich der auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszu- 
stand gebilbeten außerordentlichen Kriegsgerichte oder durch Strafverfügung einer 
preußischen Polizeibehörde oder durch Strafbescheid einer preußischen Verwaltungs- 
behörde wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten 
bis zum heutigen Tage rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht voll- 
streckt oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrafen und der rückständigen Kosten 
in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch nicht vollstreckter Teil 
nur in Verweis, Geldstrafe, Hast, Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich 
oder Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich allein oder in Verbindung mit- 
einander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Nebenstrafen erstreckt sich 
indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts wegen 
eingetretenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten Strasen 
sind auch dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind; jedoch tritt 
in diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder 
sein noch nicht vollstreckter Teil das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft- 
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be- 
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht. 
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen bleiben: 
1. Personen des Soldatenstandes, gegen die durch gerichtliches Urteil auf 
Entsernung aus dem Heere der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt 
worden ist oder erkannt werden wird; 
2. andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft als 
Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden; 
3. Personen, die Kriegsteilnehmer geworden sind, obwohl sie die Fähigkeil 
zum Dienst in dem Deutschen Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß 
K 31, 34 des Reichsstrafgesetzbuchs, # 32, 33, 42 des Militärstrafgesetzbuchs 
verloren hatten; doch will Ich wegen dieser Personen in geeigneten Fällen 
Einzelvorschlägen auf Erlaß oder Milderung der Strafen entgegensehen. 
III. Endlich ermächtige Ich den Justizminister, zugunsten von Kriegsteil- 
nehmern und deren Hinterbliebenen in Strafsachen, die vor preußischen Zivil- 
gerichten geschwebt haben, die Kosten, soweit sie noch nicht erlassen sind, ganz oder 
teilweise auch unter Rückerstattung bereits gezahlter Beträge niederzuschlagen, und 
die Befugnis zur Niederschlagung auf andere Justizbehörden zu übertragen. 
MV. Die Minister der Justiz, der Finanzen, des Innern und des Krieges haben 
die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
1 Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung 
dieses Erlasses von demselben Tage. (JM. Bl. 10.) 
A. Zum Abschnitt I. 
J 
J. Der Allerhöchste Erlaß bedeutet gegenüber den Erlassen vom 27. Januar 
und 24. April 1915 eine Erweiterung insofern als:
	        
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