Allerh. Erl., betr. Niederschlag. v. Strajverf. u. Erlaß v. Strafen geg. Kriegsteilnehmer. 793
Auch in diesen Fällen erfolgt die Niederschlagung unter der Bedingung, daß
nicht der Täter durch militärgerichtliches Urteil mit Entfernung aus dem Heere
oder der Marine oder mit Deinstentlassung bestraft ist oder bestraft werden wird,
oder, wenn er keine Person des Soldatenstandes ist, mit Rücksicht auf eine Straf-
tat seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat oder verlieren wird.
II. Weiter will Ich den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege die vor
ihrer Entlassung von den Fahnen durch Urteil oder Strafbefehl eines preußischen
Zivilgerichts einschließlich der auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszu-
stand gebilbeten außerordentlichen Kriegsgerichte oder durch Strafverfügung einer
preußischen Polizeibehörde oder durch Strafbescheid einer preußischen Verwaltungs-
behörde wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten
bis zum heutigen Tage rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht voll-
streckt oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrafen und der rückständigen Kosten
in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch nicht vollstreckter Teil
nur in Verweis, Geldstrafe, Hast, Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich
oder Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich allein oder in Verbindung mit-
einander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Nebenstrafen erstreckt sich
indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts wegen
eingetretenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten Strasen
sind auch dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind; jedoch tritt
in diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder
sein noch nicht vollstreckter Teil das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be-
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht.
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen bleiben:
1. Personen des Soldatenstandes, gegen die durch gerichtliches Urteil auf
Entsernung aus dem Heere der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt
worden ist oder erkannt werden wird;
2. andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft als
Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden;
3. Personen, die Kriegsteilnehmer geworden sind, obwohl sie die Fähigkeil
zum Dienst in dem Deutschen Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß
K 31, 34 des Reichsstrafgesetzbuchs, # 32, 33, 42 des Militärstrafgesetzbuchs
verloren hatten; doch will Ich wegen dieser Personen in geeigneten Fällen
Einzelvorschlägen auf Erlaß oder Milderung der Strafen entgegensehen.
III. Endlich ermächtige Ich den Justizminister, zugunsten von Kriegsteil-
nehmern und deren Hinterbliebenen in Strafsachen, die vor preußischen Zivil-
gerichten geschwebt haben, die Kosten, soweit sie noch nicht erlassen sind, ganz oder
teilweise auch unter Rückerstattung bereits gezahlter Beträge niederzuschlagen, und
die Befugnis zur Niederschlagung auf andere Justizbehörden zu übertragen.
MV. Die Minister der Justiz, der Finanzen, des Innern und des Krieges haben
die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
1 Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung
dieses Erlasses von demselben Tage. (JM. Bl. 10.)
A. Zum Abschnitt I.
J
J. Der Allerhöchste Erlaß bedeutet gegenüber den Erlassen vom 27. Januar
und 24. April 1915 eine Erweiterung insofern als: