794 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
1. auch Untersuchungen wegen solcher Straftaten betroffen werden, die nach
dem 26. Januar 1915, aber vor dem 27. Januar 1916 begangen sind "
2. auch die Kriegsteilnehmer umfaßt werden, die diese Eigenschaft erst nach
dem 27. Januar oder 24. April 1915, aber vor dem 27. Januar 1916 er.
langt haben.
Mit den hierdurch erforderlichen Maßgaben gelten für die Ausführung des
Erlasses, soweit er auf gerichtlich noch nicht eingeleitete Untersuchungen Anwendung
findet, die Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung vom 27. Januar 1915 —
Il Bl. S. 14 — mit Ausnahme derjenigen in Abschnitt III, und soweit gerichtlich
dereits eingeleitete Untersuchungen in Betracht kommen, die Bestimmungen der
Allgemeinen Verfügung vom 26. April 1915 — J#llh Ul. S. 84 — unter Ziffer
2, 3, 4.
2. Zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel bemerke ich folgendes: Wenn ein
Kriegsleilnehmer, der von den Fahnen endgültig entlassen ist, nachträglich wieder
einberufen wird, so ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Straftat vor der Ein-
berufung begangen ist, die zweite Einberufung als eine neue Einberufung anzu-
sehen, so daß z. B. eine Straftat, die nach der Entlassung und vor der zweiten
Einstellung begangen ist, unter den Allerhöchsten Erlaß fällt; es ist aber zulässig.
den Zeitraum der ersten Einstellung mit zu berücksichtigen bei der Berechnung der
in Abschnitt 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Verfügung vom 27. Januar 1915 bezeich-
neten Frist von 1 Monat, so daß ein Landsturmpflichtiger, der zunächst 3 Wochen
und später nochmals 3 Wochen eingestellt wird, als Kriegsteilnehmer anzusehen
ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der Eigenschaft als Kriegsleilnehmer
müssen am 26. Januar 1916 vorgelegen haben. Rekruten, Kriegsfreiwillige, Ersatz-
reservisten und Landsturmpflichtige gelten aber auch dann als Kriegsteilnehmer.
wenn sic zwar am 26. Januar 1916 noch nicht einen Monat lang eingestellt waren,
unter Berücksichtigung der späteren Zeit aber im ganzen einen Monat bei den
Fahnen bleiben. Bei den unter Ziffer 1b a. a. O. angeführten Personen ist nicht
erforderlich, daß sie auf Grund ihrer militärischen Dienstpflicht eingestellt sind,
vielmehr genügt ein privatrechtliches Dienstverhältnis, durch das die Zugehörigkeit
zur Land= oder Seemacht usw. begründet wird. Als Entlassung von den Fahnen
gilt nur eine solche Entlassung, die die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer für die
Zukunft beseiligt.
II.
Die Strafverfolgungsbehörden haben diejenigen Untersuchungen gegen Kriegs-
teilnehmer, die nach der Art der zu verfolgenden Straftat nicht unter den Aller-
höchsten Erlaß fallen, bei denen aber im übrigen die Voraussetzungen des Erlasses
gegeben sind, darauf zu prüfen, ob Anlaß besteht, die Niederschlagung des Ver-
fahrens durch Einzelgnadenerweis zu befürworten. Ein solcher Anlaß ist nur dann
zu verneinen, wenn ein Kriegsleilnehmer im Hinblick auf seine Persönlichkeit oder
die Schwere der Tat trotz seiner Teilnahme an dem Kriege eines Allerhöchsten
Gnadenerweises nicht würdig, oder wenn aus besonderen Gründen eine Auf-
tlärung des Sachverhalts gebolen erscheint. Es ist nicht ausgeschlossen, zur Prüfung
dieser Frage Ermittlungen anzustellen, damit der Tatbestand hinreichend übersehen
werden kann. «
Fälle, in denen hiernach die Strafverfolgungsbehörde die Befürwortung eines
Gnadenerweises für zulässig erachtet, hat sie in Verzeichnisse einzustellen, die fol-
gende Spalten enthalten:
1. Lfd. Nr.,
2. Name, Stand, Wohnort des Beschuldigten, Alter zur Zeit der Tat, Vor-
strafen, Aktenzeichen,
3. Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung des Sach-
verhalts,