Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Allerh. Erl., betr. Niederschlag. v. Strasvers. u. Erlaß v. Strafen geg. Kriegsteilnehmer. 795 
. Prozessuale Lage des Verfahrens, 
. Militärisches Verhältnis des Beschuldigten, 
. Wenn schon ergangen: Datum des Urteils (I., II. Instanz), erkannte Strafe, 
. Kurze Begründung des Antrags auf Niederschlagung, 
Eine offen zu lassende Spalte. 
Die Verzeichnisse sind in Reinschrift unterschriftlich vollzogen, ohne Begleit- 
bericht und ohne Akten unmittelbar an mich zu senden, nur die Amtsanwälte haben 
die von ihnen aufgestellten Verzeichnisse durch die Ersten Staatsanwälte einzu- 
reichen. Es ist zulässig, mehrere Verzeichnisse nacheinander einzureichen. 
Hält die Strafverfolgungsbehörde die Befürwortung eines Gnadenerweises 
nicht für zulässig, so hat sie die für ihre Entscheidung maßgebenden Gründe akten- 
kundig zu machen. Sie hat auch zu prüfen, ob es geboten ist, die Entlassung des 
Beschuldigten aus dem Heere oder der Marine anzuregen; bejahendenfalls ist an 
mich zu berichten. 
Diese Bestimmungen gelten auch für solche Fälle, in denen die Voraussetzungen 
des Erlasses vom 27. Januar oder vom 24. April 1915 vorliegen, die aber bisher 
nicht in eines der nach den Allgemeinen Verfügungen vom 27. Januar oder vom 
24. April 1915 aufzustellenden Verzeichnisse aufgenommen worden sind. Die Ein- 
reichung von Verzeichnissen auf Grund dieser Allgemeinen Verfügungen findet 
nicht mehr statt. 
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III. 
Gegen Kriegsteilnehmer, die endgültig von den Fahnen entlassen sind, ist das 
Verfahren ohne weiteres fortzusetzen, 
1. wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der Entlassung nach 
den Bestimmungen des Allerhöchsten Erlasses von den Gnadenerweisen 
ausgeschlossen bleiben soll, 
2. wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu verfolgende Straftat 
unter keinen der Allerhöchsten Erlasse über die Niederschlagung von Straf- 
verfahren gegen Kriegsteilnehmer fällt, und die Strafverfolgungsbehörde 
die Befürwortung der gnadenweisen Niederschlagung nicht für zulässig 
erachtet oder die Niederschlagung abgelehnt sst. 
B. Zum Abschnitt U. 
1. Für die Frage, welche Personcu als Kriegsleilnehmer anzusehen sind, zu 
welchem Zeitpunkt die Einberufung zu den Fahnen und die Entlassung von den 
Fahnen als erfolgt gilt, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung vom 
27. Januar 1915 — JMBl. S. 13 und die zu deren Erläuterung ergangenen 
Bestimmungen, insbesondere diejenigen im Abschnitt 1 der vorliegenden Ver- 
fügung maßgebend. 
2. Voraussetzung für die Anwendung des Allerhöchsten Erlasses ist es ebenso 
wie bei den Erlassen vom 27. Januar und 24. April 1915, daß die Straftat, auf 
die das Strafverfahren sich bezieht, vor der Einberufung zu den Fahnen begangen 
ist; dagegen betrifft der Abschnitt II des jetzigen Erlasses nur rechtskräftig erkannte 
Strafen, und zwar muß die Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls spätestens 
mit dem Ablaufe des 27. Januar d. J. eingetreten sein. Dadurch, daß die Rechts- 
kraft erst nach der Einberufung zu den Fahnen eingetreten ist, wird die Anwendung 
des Allerhöchsten Erlasses nicht ausgeschlossen. 
3. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Strafe nach ihrer Höhe unter den 
Allerhöchsten Erlaß fällt, ist der noch nicht vollstreckte Teil der Strafe maßgebend; 
wenn z. B. ein Verurteilter zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt ist 
und nach Verbüßung von 2 Jahren und 1 Monat Gefängnis zur Einstellung in 
das Heer beurlaubt ist, so ist der Strafrest erlassen. Ist durch ein und dasselbe 
Erkenntnis auf mehrere Strafen erkannt, von denen keine die für ihre Strafart
	        
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