Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

798 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
b) wenn der Verurteilte wegen des Grundes der Entlassung von den 
Fahnen nach den Bestimmungen des bezeichneten Allerhöchsten Erlasses 
unter II Abs. 3 Nr. 1, 2 von den Gnadenerweisen ausgeschlossen blei- 
ben soll. 
2. In allen anderen Fällen hat die Strafvollstreckungsbehörde alsbald ohne 
Einleitung oder Wiederaufnahme der Strafvollstreckung mit Formularbericht 
unter Aktenbeifügung meine Entscheidung über die Befürwortung eines Gnaden- 
erweises unmittelbar einzuholen. 
III. 
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Bestimmungen gellen alle Personen 
bei denen die Voraussetzungen der Allgemeinen Verfügung vom 27. Januar 1915 
— Im l. S. 14 — unter I, 1 gegeben sind, ohne Rücksicht darauf, ob diese Vor- 
aussetzungen vor oder nach dem heutigen Tage eingetreten sind. 
IV 
Die Rundverfügungen vom 23. September, 12. November 1914, 22. März, 
3. Mai 1915 — I. 5344, 5524, 4250, 4405 — werden aufgehoben. 
Literatur. 
Cohn, Amnestie für Kriegstellnehmer, DJZ. 15 81. — Delaquis, Die Löschung 
von Strafvermerken im Strafregister, 854W. 16 576. — Falck. Die Niederschlagung 
von Strasverfahren gegen Kriegsteilnehmer in Deutschland, AOstG# Z. 16 2504. — Derselbe, 
Zur Frage der Abolirion in den Konsulargerichtebezirken und in den Schutzgebieten, 
Snafr3. 15 248. — Klee, Der Allerhöchse Erlaß vom 24. April 1915 und die All- 
gemeine Verfügung des Justizministers vom 26. April 1915 betr. Niederschlagung gericht- 
ich eingeleileter Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer, JW. 15 624. — Meyer, Gesetz- 
ebung und Grieg, DJIZ. 14 1229. — Derselbe, Verjährung und Kriegsteilnehmer, 
I3 15 1077 f. — Derselbe, Uber die Niederschlagung von Sirafversahren gegen 
Kriegsteilnehmer, Leipzz. 16 136. — Derselbe, Über die Niederschkagung von Straf- 
verfahren gegen Kriegsreilnehmer, ZStW. 16 796ff. 
I. Die von der Niederschlagung betroffenen Dersonen und Derfahren. 
1. BayObLG., BayIMl. 16 BBl. 227, Leipz Z. 16 1132. Vom Gnadenerlasse 
sind nicht auszuschließen Personen, die, obschon sie heeresun würdig waren, aus Ver- 
sehen zu den Fahnen einberusen wurden und nur wegen der die Heeresun würdigkeit be- 
gründenden früheren Verurleilung die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren haben. 
2. Meyer, 3846W. 16 800, Falck, Aé0O#GZ. 16 306. Die Niederschlagungserlasse 
betreffen auch das Privatklageverfahren. 
3. Verfügung des Justizministers v. 15. April 1915 I1 4336. Das Geseh vom 
4. April d. Is. (GS. 71) über die Niederschlagung von Untersuchungen gegen Kriegsteil- 
nehmer beschränkt sich nicht auf die Strafsachen, sondern erstreckt sich auf Untersuchungen 
aller Art, also auch auf Disziplin aruntersuchungen, soweit für diese die aus Art. 49 
Abs. 3 der Preußischen Verfassung ersichtliche Einschränkung des Begnadigungsrechts 
überhaupt Platz greift. Alle Disziplinaruntersuchungen gegen Beamte, die Kriegsteil- 
nehmer im Sinne der Allgemeinen Verfügung v. 27. Januar d. Is. — IMs#l. 14 — sind, 
sind daraufhin zu prüsen, ob die Niederschlagung des Verfahrens mit Rücksicht auf die 
Teilnahme des Beschuldigten am Kriege befürwortet werden kann; bejahendenfalls ist 
alsbald an mich zu berichten. 
4. Meyer, ZStW. 16 800. Die Niederschlagungserlasse erstrecken sich auf die reinen 
Strafverfahren, nicht auf Disziplinar- und ehrengerichtliche Verfahren. » 
ä.RG.II-’,Leipz.8.161369.DerAngekLhatvom18.b5625.Januat1915bct 
dem Landsturm · Inf.Bat. K. gedient, welches damals zur Besatzung einer armierten 
Festung gehörle, und gilt daher als KT. im Sinne des Allerh. Erl. v. 24. April und 
der allg. Verf. des Just Min. v. 26. April 1915. Er war ferner vom 15. September bis
	        
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