800 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
liegen, falls die nachher noch forlgesetzte Straftat zur Aburteilung gelangt, nicht
Gegenstand der Verfolgung und Aburteilung gemacht werden.
3. Meyer, ZS#(W. 16 801. Die Niederschlagung läßt für den Beleidigungspro enn
den Wahrheitsbeweis offen, weil keine Freisprechung vorliegt. zeß
4. Meyer, BEiW. 16 801. Das objeltive Strafverfahren nach z 42 StGB. ii
noch möglich (Bayob LG., Bay IM Bl. 16 Beibl. 233, Leipz Z. 16 1132). Dagegen kom
eine Buße nicht verlangt werden, weil keine Verurteilung zur Strafe erfolgt ( 444 St Po
5. Meyer, B361(W. 16 802. Die Niederschlagung beseitigt die Möglichkeit eine
Restitutionsklage nach §s 580 Abs. 1 8O. auf die Straftat zu stützen (zu vgl. s 155 Mics
Bayob LG. im BayIoMl. 16 Bnl. 229).
6. Meyer, 3841W. 16 801 . Die Niederschlagung bildet kein Hemmnis für die
dienststrafrechtliche Versolgung des Beamten wegen derselben Tal. Hier handelt
es sich um die Reinheit der Amtsführung und die wichtigsten Interessen der Staats-
verwaltung; dort steht der Berzicht auf das Strafklagerecht und die Sühne für die Straftat
in Frage. Das Dienststrafverfahren ist etwas Besonderes neben dem eigentlichen Straf=
verfahren. Die Frage ist in diesem Sinne auch bei Beratung des bayer. Ges. v. 4. De-
zember 1915 erörtert worden (Sten Ber. Nr. 322 S. 65).
zum
III. Die Derfahrenswirkungen der Kiederschlagung.
1. Meyer, 341W. 16 803. Das Strafverfahren, auch das Privalklageverfahren,
ist infolge der Niederschlagung einzustellen. Es muß infolge des eingelretenen Endigungs-
grundes, der dem Landesrecht entnommen ist, seine formelle Erledigung finden.
2. Meyer, 31W. 16 803. Auf den staatlichen Strafanspruch ist im Gnadenwege
verzichtet. Das Verfahren ist nichl mehr zulässig. Würde unter Nichtkenntnis oder Nicht-
beachtung der Niederschlagung ein Verfahren durchgeführt und auf Strafe erkannt worden
sein, so müßte die Strafe entweder im Gnadenwege erlassen oder ihre Vollstreckung nach
5490 StPO. für unzulässig erklärt werden.
3. Klee a. a. O. 625. Das Verfahren ist auch dann niederzuschlagen, wenn sachlich
der Antrag auf Außerverfolgungsetzung — nach geführter Voruntersuchung — begründet
wäre, oder wenn der in erster Instanz verurteilte Angeklagte Berufung oder Revision
mil dem Ziele der Freisprechung eingelegt hat.
4. Meyer, BStW. 16 804, DJZ. 15 1079ff. Das Gericht enischeidet über die
Niederschlagung im Beschlußverfahren ohne Hauptverhandlung auch dann, wenn das
Hauplverfahren schon eröffnet war (BayobLG. in DJZ. 16 446 und Bay #Mil. 16
Bl. 231). Auch das Reichsgericht entscheidet jetzt (abweichend von KEStr. 33 264)
im Beschlußverfahren (Bay I Bl. 16 185); ebenso Falck a. a. O. 305.
5. JW. 16 1145 (LG. Leipzig). Für einen Einstellungsbeschluß i. S. des § 503
Abs. 2 St PO. ist lein Raum. Das Gericht kann nur feststellen, daß das weikere Verfahren
infolge der Niederschlagung unzulässig geworden ist.
6. Meyer, 881W. 16 803. Im Schwurgerichtsverfahren hat über den Einwand
der Niederschlagung die Richterbank, nicht die Geschworenenbank zu entscheiden.
7. Meyer, Leipz #. 16 136, Bayob c#. in DJZ. 16 446, Leipz Z. 16 1132. Die
Kosten sind der Staatslasse, im Privatklageverfahren (einschließlich der dem Angeschuldigten
erwachsenen notwendigen Auslagen) dem Privatkläger aufzuerlegen. — Zu vgl. Allg.
Vfg. v. 27. Januar 1915 II 3.—
8. Meyer, 861W. 16 805. Eine Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft kann im niedergeschlagenen Verfahren nicht von Rechts wegen, sondern nur
im Verwaltungswege, d. h. aus Billigkeilsgründen gewährt werden. Die Niederschlagung
läßt die Frage nach Schuld oder Unschuld dahingestellt. Die Voraussetzungen des Gesetzes
v. 14. Juli 1914 erfordern auch eine andere prozeßrechtliche Erledigung des Verfahrens
als bei der Niederschlagung eintritt.
9. Leipz. 16 1320 Nr. 5 (BayObLG. SlS., Beibl. z. IM Bl. S. 250). Der Be-
schluß, der die Einstellung ausspricht, unterliegt der einfachen Beschwerde und kann vom