Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. betr. das Verfahren bei Zustellungen vom 22. Dezember 1915. 37 
4. Bekanntmachung betr. das Verfahren bei Zustellungen 
vom 22. Dezember 1915. (REl. 833.) 
Wortlaut in Bd. 2, 8. 
Begründung. (D. N. VIII 101.) 
Bei Sustellungen an Rechtsanwälte, die zu den Fahnen einberufen sind, 
haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten daraus ergeben, daß nach einer auch vom Reichs- 
gerichte gebilligten Rechtsauffassung, die der Vorschrift des § 172 5p0. zwingende 
Bedeutung beimißt, das einzuschlagende Derfahren ein verschiedenes ist, je nachdem 
der Rechtsanwalt Offiziersrang bekleidet oder nicht. Diese Derschiedenheit ist bisher 
regelmäßig unbeachtet geblieben. Es muß also damit gerechnet werden, daß zahlreiche 
FJustellungen unwirksam erfolgt sind, ohne daß dies von den Beteiligten erkannt worden 
wäre. Auch in Gukunft würden bei Fortdauer der gegenwärtigen Rechtslage Fälle dieser 
Art nicht ausbleiben. Um den sich hieraus ergebenden Gefahren für die Rechtssicherheit 
vorzobeugen, hat der Bundesrat auf Grund des §& 3 des sog. Erm G. die Bek. v. 22. De- 
zember 1915 erlassen, durch die das Derfahren bei Justellungen an Rechtsanwälte in 
einer der bisherigen Übung entsprechenden Weise einheitlich gestaltet wird. Diese 
Regelung findet rückwirkend auch auf die vor dem Inkrafttreten der VDerordnung vor- 
genommenen Gustellungen Anwendung. hBärten, die sich daraus ergeben könnten, 
werden durch Sulassung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermieden. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 9. 
Levin, Kriegszustellungen. DJ3. 16 402. 
§ 1, 2. 
(zu vgl. die Erläuterung in Bd. 2, 532). 
1. Kallee, Gewusffm G. 21 170. Die Bek. gilt auch für die Gewerbe- und Kauf- 
mannsgerichte. 
2. Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegsgesetzen 307. Es macht 
keinen Unterschied, ob der Rechtsanwalt die Zustellung als Prozeßbevollmächtigter emp- 
fängt oder in einer Parteistellung, kraft der er fremde Interessen wahrnimmt, wie als 
Konkursverwalter, Zwangs-, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker. Dagegen findet 
die VO. auf Zustellungen an einen R. als Privatperson keine Anwendung (Keidel, 
Leipzg. 16 292; a. M. Schäffer, JW. 16 91). 
3. OLG. 32 297 (Hamburg 1). Nach ## 1, 2 gilt eine Zustellung, die wie hier vor dem 
22. Dezember 1915, aber nach dem 31. Juli 1914 vorgenommen worden ist, als unwirksam 
erfolgt, wenn sie bei Anwendung des 3 1 wirksam wäre. Nach §s 11 kann an einen Rechts- 
anwalt, der als Unteroffizier oder Gemeiner dem aktiven Heere angehört, außer auf dem 
in § 172 3 PO. vorgeschriebenen Wege auch nach den sonstigen Vorschriften der BP. 
zugestellt werden. Nach dem Ges. v. 2. Mai 1874 gehörte A. zur Zeit der Zustellung des 
Urteils am 20. Juli 1915 als Gemeiner dem aktiven Heere an, da er als landsturmpflichtig 
zur Waffe eingezogen war. Nach den Vorschristen der ZPO. konnte ihm als Rechtsanwalt 
gültig zu Händen seines Bureauvorstehers zugestellt werden. Die Zustellung des Urteils 
ist daher gültig und da diese Berufung zurückgenommen worden ist, war der Kläger des 
Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Hieraus ergibt sich ferner, daß die zweite Berufung, 
die am 28. Oktober 1915 verspätet eingelegt ist, daher als unzulässig zu verwerfen war. 
Der 53 BO. v. 22. Dezember 1915, auf den sich der Kläger ferner beruft, bezieht sich aus- 
schließlich auf den Fall des §s 2 das., der hier nicht vorliegt, ganz abgesehen davon, daß der 
Anwalt des Klägers die Zustellung vom 20. Juli 1915 als zulässig behandelle, indem er 
Berufung einlegte. 
4. R. VII, Recht 16 355 Nr. 611. Keinesfalls konnte eine wirksame Zustellung 
an den Rechtsanwalt W. am 20. Mai 1915 erfolgen, wenn er damals nicht mehr lebte. 
Nach einer Anzeige vom 3. Juli 1915 war W. gefallen. Wann er gefallen war, ist nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.