802 k. Entlastung der Gerichte, Änderung der Kostengesetze usw.
11. Hierzu: Klee, JW. 16 1418. Ebenso wie es unzweifelhaftist, daß der Stra
des Staates noch nicht erloschen ist, solange die Bedingung, an welche die Begnadigung ge
tnüpft ist, nicht eingetreten ist, gewähren die Erlasse dem Kriegsteilnehmer auch ein bedingtes
Recht auf die Niederschlagung (analog dem aus dem suspensiv bedingten Rechtsgeschäft
erwachsenden Anspruch). Dieser Anspruch muß dem Kriegsleilnehmer gesichert werden
wenn anders der Zweck der Erlasse nicht vereitelt werden soll. Die Sicherung kann aber
nur dadurch erreicht werden, daß das Verfahren ruht. Dies ist auch die Auffassung der
Allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers v. 27. Januar 1916 über Straf
verfahren gegen Kriegsteilnehmer (I l. 16), oie grundsätich anordnet, daß Strafver-
fahren gegen Kriegsteilnehmer wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen
Straftaten bis auf weiteres zu ruhen haben. Eine solche Anweisung der Justizoerwallung
an die untergeordneten Behörden ist allerdings keine Rechisnorm (z 376 St PO.), die
Revision kann auf ihre Verlehung nicht gestützt werden. Wie aber das Ro. den sich aus
Begriff und Wesen des Gnadenrechts ergebenden Satz, daß der Strafanspruch des Slaates
durch einen Gnadenausspruch erlischt, als Rechtsnorm im Sinne des § 376 St PO. ve.
zeichnet, so dürfte auch der SaH, daß ein bedingt Begnadigter einen Anspruch darauf hat,
der Möglichkeit des Erlöschens des jus puniendi nicht beraubt zu werden, als rebisible
Rechtsnorm anzuerkennen sein.
12. Kuhnt, Dötr Z. 16 168. Eine Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft kann (nur) gewährt werden, wenn ein von den Fahnen entlassener Beschul.
digter wegen einer vor Einberufung zu den Fahnen begangenen Tat in Untersuchungshaft
genommen worden ist, obwohl die Voraussetzungen des Gnadenerlasses sämtlich vorlagen,
die Abolition also materiell bereits erfolgt, und formell noch nicht ausgesprochen war,
denn dann enthält das Urteil über die Niederschlagung noch eine Entscheidung in der Sache
selbst. Da die Abolition ein Verzicht auf Strafanspruch und Strafklagerecht ist (RN##su.
33 205ff., 211), so ist mit ihrem Eintritt die weitere Strafverfolgung unzulässig und hat
der Beschuldigte für die nachfolgende Zeit die Stellung einer Person, die keine strafbare
Handlung begangen hat.
fanspruch