Bet. über die Erneuerung vernichteter Standesregister vom 25. November 1915. 805
Sammelakten ist zu vermerken, aus welchen Gründen die Eintragung unterblieben
ist. Üüber die Ermittlungsverfahren ist ein Verzeichnis zu führen.
g 8. It ein Antrag gemäß 52 Abs. 2 Satz 2 gestellt, so sind die ihn betreffen-
den Verhandlungen und Urkunden in die Sammelakten des erneuerten Registers
aufzunehmen, sobald die Eintragung erfolgt ist.
Die abgelehmten Anträge sind zu besonderen Sammelakten zu vereinigen.
über sämtliche Anträge ist je ein Verzeichnis nach den Namen der Antragsteller
und der Personen, auf deren Personenstand sich der Antrag bezog, zu führen.
§ 9. Die Einsicht in die Akten und Verzeichnisse ist jedem zu gestatten, der ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Ern. A.
Nr.
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Von
Vor *) dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichleit nach wird
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Der Standesbeamte.
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*) Die gestrichenen Stellen sind durch Unterdrucken starler Linien kenntlich gemacht.