Verhastung u. Aufenthalisbeschränkung auf Grund d. Kriegs= u. Belagerungszustandes. 809
Für die Beurkundung der Sterbefälle
1. solcher Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sowie
2. aller Militärpersonen, welche sich auf in Dienst gestellten Schiffen oder
anderen Fahrzeugen der Kriserlichen Marine befinden,
ist, wenn der Verstorbene im Inland weder einen Wohnsitz gehabt hat noch dort
geboren ist, der Standesbeamte des Königlich Preußischen Standesamts I in
Verlin zuständig.
VI. Anrechnung von Kriegsjahren.
(Erlaß 1, 2 in Bd. 2, 531, 532.)
3. Allerhöchster Erlaß, betr. die Anrechnung eines Kriegsjahrs für
Angehörige des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine, die auf
Befehl dem türkisch-italienischen Kriege 1911/12 oder dem Balkan-
kriege 1912/15 beigewohnt haben. Vom 26 Juni 1916. (RGl. 653.)
Auf Ihren Bericht vom 21. Juni 1916 bestimme Ich auf Grund des § 17
des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des §& 7 des Mannschaftsver-
sorgungsgesetzes vom gleichen Tage, daß den Angehörigen des Reichsheers und
der Kaiserlichen Marine, die auf Besehl dem türkisch-italienischen Kriege in den
Jahren 1911/12 oder dem Balkankrieg in den Jahren 1912/13 beigewohnt haben,
ein Kriegsjahr anzurechnen ist. Fällt die Anwesenheit auf dem Kriegsschauplatz
in mehrere Kalenderjahre, so ist das erste Jahr als Kriegsjahr anzurechnen.
VII. Kriegs-- und Belogerungszustand.
1. Gesetz, betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf
Grund des Kriegszustandes und des Belagerungzzustandes.
Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1329.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: 1
8§ 1. Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Ausent-
haltsbeschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund des Kriegs= oder Be-
lagerungszustandes nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr
für die Sicherheit des Reichs erforderlich ist.
§ 2. Der Haftbesehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten bei der
Verhaflung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der Verhaftung
bekannt zu geben; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen. Im Haft-
befehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.
383. Gegen die Verhafstung steht dem Verhaftelen jederzeit das Rechtsmittel
der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu. Bei Zustellung des Haftbefehls
ist der Verhaftete hierüber zu belehren. Das Reichsmilitärgericht entscheidet in
der Besetzung von vier richterlichen und drei militärischen Mitgliedern.
Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen und
muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten durch
einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen lassen.
§ 4. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaflung durch
einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche Einwendungen er gegen
seine Verhaftung zu erheben hat.
§ 5. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck hinfällig