Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom s. Oezember 1916. 
(RGBl. 1333.*) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, was folgt: 
§ 1. Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten 
sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffnelen Macht ein- 
berufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. 
E. 1 3 1; R. — CE. 11 3 1.; E. III 8 1; 6A. 19 ff., Rd. 64 ff., 8062 ff., 886. 
#§8 2. Als im valerländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, 
behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land= und Forstwirtschaft, in 
der Krankenpslege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen 
Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder der Volksversorgung un- 
mitlelbar oder mittelbar Vedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Per- 
sonen das Bedürsnis nicht übersteigt. 
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land= und forstwirtschafl. 
lichen Bekriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Überweisung 
in eine andere Beschäftügung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden. 
E. 1 3 2 Abf. 1; R. Siff. 1; E. II 82.; E. 11I 12; 6. 823, 820, 838; N#. 866 ff., 386. 
8 3. Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Pren- 
ßischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob. 
E. 1 1 2 Abf. 2; R. —;: E. 11 143; E. 111 45 ; Uhu. a2o; RC. 976, e86. 
§ 4. AUber die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der bei einer Behörde 
beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs= oder 
Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamlt. Über die Frage, was als 
behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der bei 
einer solchen beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt 
nach Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder Landeszenlralbehörde. 
Im übrigen enischeiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des 
& 2 Bedeutlung hat, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer 
Organisation oder elnem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, 
die für den Bezirk jedes Stellverlreienden Generalkommandos oder für Teile des Be- 
zirkes zu bilden sind. 
E. 1 —; R. Sisf. 2; E. 11 4 4; E. III14; 5M. 959; R. 876, 885. 
& 5. Jeder Ausschuß (5§ 4 Abs. 2) bestehl aus einem Ofsizier als Vorsitzenden, zwei 
höheren Siaatsbeamien, von denen einer der Gewerbeaussicht angehören soll, sowie 
aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeltnehmer. Den Offizier sowie die 
Berireter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besitellt das Kriegsamt, in Bayern, 
  
*) Die Angaben unter den einzelnen §8 bezeichnen die Quellen. E.I — Neg.= 
Emwurf; R. — Nichtlinien; G. II— Im Hauptausschuß beratener Verständigungs= 
entwurf; E. III = Im Reichstag beratener Entwurf; HA.— Verhandlung im Haupt- 
außschuß; RT. — Verhandlung in der Bollversammlung des Reichstages. Die hinter 
. und R. stehenden Zahlen verweisen auf die Seiten dieses Buches; — ist ein Fehl- 
vermerk.
	        
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