812 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im
übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zulommt. Die
höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde. Erstreckl sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die
Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen Behörden
dieser Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die Be-
amlen des Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der Berufaus-
übende angehört. «««
E.I—;U.Zikf.2;E.11§-E;E.1nzs;52t.839;nc.osx,gks,oos.
§ 6. Gegen die Entscheidung des Ausschusses (& 4 Abs. 2) sindet Beschwerde an die
beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle statt, die aus zwei Ossizieren des Kriegs.
amts, von denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten
und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Beamien, dem
der Betrieb, die Organisation oder der Berufsausübende angehört, sowie je einem Ver-
treter der Arbeilgeber und der Arbeltnehmer besteht; für die Bestellung dieser Verkreier
gu# 5 5 Satz 2. Werden Marineinteressen berührt, so ist elner der Offiziere vom Reichs-
Marineamle zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer
oder württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsministerium
des beteiligten Bundesstaals zu bestellen.
E. 1 —; . Zisf. 2; E. II 3 4; E. 111 16; 6M. 840; R. ss2, 876, 886.
§ 7. Die nicht im Sinne des 3 2 beschäfügten Hilfsdienstpflichligen können jeder-
zeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufsorderung zur srei-
willigen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Vermilliung der Landeszentral-
behörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem
Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilssdienstpflichtige durch besondere schriftliche
Aufforderung eines Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höheren
Beamten und je zwei Vertretern der Arbeilgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei
Stimmengleichheil gibl die Stimme des Vorsipenden den Ausschlag. Für die Bestellung
des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeilnehmer gilt 3 5 Satz 2;
den höheren Beamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde.
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufsorderung zugegangen ist, hat bei einer
der nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeil zu suchen. Soweit hierdurch eine Be-
schäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt
wird, findet die UÜberweisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt.
Ülber Beschwerden gegen die Überweisung entscheidet der bei dem Stellvertretenden
Generalkommando gebildete Ausschuß (s 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine ausschie-
bende Wirkung.
E. 1 —; R. Siff. 3; E. 11 41ö; E. 111 47; 5A. 6do; BN#. sso, 826, 886.
8 8. Bei der Überweisung zur Beschäfligung ist auf das Lebensalter, die Familien-
verhältnisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfs-
dienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der
in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen
ausreichenden Unterhalt ermöglicht.
E. 1 —; R. Siff. 4; E. 11 66 ; E. 111 #18; HA. 640; RC. 872, 866.
§# 9.Niemand darf einen Hilssdienstpflichligen in Beschäftigung nehmen, der bei
einer der im & 2 bezeichneten Stellen beschäfligt ist oder in den letzten zwei Wochen be-
schäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines lezten
Arbeltgebers darüber beibringt, daß er die Beschästigung mit dessen Zustimmung aul-
gegeben hat. «