Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 813 
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichligen beantragte Be- 
scheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der 
Regel für jeden Bezirk einer Ersazkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten 
des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertlretern der Arbeitgeber und der 
Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der 
Berufsgruppe zu eninehmen, welcher der beteiligle Hilfsdienstpflichtige angehört. Er- 
kennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das 
Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Be 
scheinigung des Arbeitgebers ersetzt. « 
AlswichtigerGrundfollinsbeiondereeincangcmeiscncVerbesserungderAkbcitss 
bedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten. 
E. 1 —; R. Fiff. 5; E. II 4 7; E. 111 49; 6U. 841 f.; RC. 672, g86 ff. 
§ 10. Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, 57 Abs. 2, ##9 Abs. 2 
bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt. « 
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die Aus- 
schüsse (66 5, 6, 3 7 Abs. 2, 5 9 Abs. 2) durch das Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirtschaft- 
ucher Organisalionen der Arbeilgeber und der Arbeitnehmer einzuholen. 
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abs. 2 bezeichneten Aus- 
schüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsaussch#sse usw.) bestehen, können sie mit Zu- 
stimmung des Kriegsamis an die Stelle jener Ausschüsse treten. 
E. 1 —; R. —; E. II s E. II1 3 19; 6M. 812; . 678, 889. 
& 11. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Tite# 
VIlI der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter 
beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. 
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach 5 134h der Gewerbe- 
ordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Milglieder 
dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der 
Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl gewähll. Das Nähere bestimml die Landeszentralbehörde. 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben 
der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze für 
Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelllenaus- 
schüsse) für diese Angestellten zu errichten. » 
E.t—;U.—;E.11§9;E.IUZU;HALSJYSOVTUT.oso,oss,eeoss.,889. 
§l2.DemArbcilerausschusselieglob,dasguteEinvcrnehmeninnerhalbdcrArbeiteks 
schaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeilgeber zu fördern. Er hat 
Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbelterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, 
die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhällnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen 
beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses 
muß eine Sitzung anberaumt und der beanlragle Beratungsgegenstand auf die Tages- 
ordnung gesetzt werden. 
E. 1—; R. —; C. II 1 10: E. III 81 12; 5Hu. —; R. 8#ff. 
13. Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitligkeiten über 
die Lohn= oder sonstigen Arbeilsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber 
und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbe- 
gericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmanns- 
gericht als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in §& 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß 
als Schlichtungsstelle angerusen werden. In diesem Falle finden die 85 66, 68 bis 73 des 
Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schieds- 
spruch auch dann abzugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht ver- 
handelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als
	        
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