Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 815 
* 20. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 12.7 in Kraft. Der Bundes- 
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen 
eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten leinen Gebrauch, 
so tritt das Gesetz außer Kraft. 
E. 1 5 4: K. —; E. II 1 16; E. III 3 18; H. 6, 845; RT. 895, 895. 
Urkundlich usw. 
A. Begründung.) 
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 276.) 
Mit unerhörter Zähigkeit und beispiellosem Kräfleeinsatz wird der Krieg von unseren 
Geanern weitergeführt zu dem immer wieder verkündeten Swecke, die staatlichen und 
wirtschaftlichen Lebens= und Entwicklungsbedingungen des deutschen Holkes zu ver- 
nichten. In gewaltiger Menge werden fortgesetzt die Waffen zu diesem Kampfe ge- 
schmiedet, nicht bloß von den arbeitenden Männern und Frauen der Verbandsländer, 
sondern auch in neutralen Staaten. 
Trotz aller schon errungenen Erfolge muß das deutsche Dolk noch immer weiter 
dem Ansturm einer Welt von Feinden standbalten, einzig und allein auf die eigene Kraft 
und den Beistand seiner Derbündeten angewiesen. Um den Sieg zu sichern, ist es geboten, 
die Kraft des gesamten Dolkes in den Dienst des Vaterlandes zu stellen. Die Waffen= 
fähigen verrichten dranssen vor dem Feinde immer aufs neue Wunder der Tapferkeit 
  
2) Der Entwurf laulete: 
§5# 1. Jeder männliche Deutsche vom vollendelen 17. bis zum vollendeten 60. Lebens- 
iahre, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Machl einberufen ist, ist zum vater- 
ländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. 
# 2. Als vaterländischer Hilfsdienst gilt außer dem Dienste bei Behörden und be- 
hördlichen Einrichtungen insbesondere die Arbeit in der Kriegsindustrie, in der Land- 
wirtschaft, in der Krankenpflege und in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art 
sowie in sonstigen Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder Volksversorgung 
unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. 
Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich preußischen 
Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob. 
# 3. Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be. 
stimmungen. Er kann Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mir 
Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen. 
#s 4. Das Gesesz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat be- 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Gleichzeitig mit dem Entwurf sind folgende vom Bundesrat ge- 
billigte Richtlinien zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht: 
1. Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gellen alle Personen, die bei Behörden 
und behördlichen Einrichtlungen, in der Kriegsindustrie, in der Landwirtschaft, in der 
Krankenpflege und in kriegswirtschaftlichen Organisalionen jeder Art sowie in sonstigen 
Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder Volfsversorgung un- 
mittelbar von Bedeutung sind, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Be- 
dürfnis nicht übersteigt. 
2. Uber die Frage, ob die Zahl der bei einer Behäörde beschäftigten Personen das 
Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs= oder Landeszentralbehörde im 
Einvernehmen mit dem Kriegsamt. über die Frage, was als behördliche Einrichtung 
anzusehen ist, und ob die Zahl der bei einer solchen beschäfliglen Personen dos Bedürfnis 
übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder 
Landeszentralbehörde. Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb 
im Sinne von Ziffer 1 von Bedeutung ist, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl 
der in einem Beruf, einer Organisation oder in einem Betriebe täligen Personen das 
Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die für den Bezirk jedes Stellvertretenden General- 
kommandos zu bilden sind. Jeder Ausschuß besteht aus einem Offizier als Vorsihendem, 
aus zwei höberen Staatsbeamien, von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, 
sowie aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeilnehmer; den Osfizier bestellt 
das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, dem in 
diesen Bundesstaaten auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit 
dem Kriegsamt zukommt. Die übrigen Ausschußmilglieder bestellt je für ihren Bezirk 
die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung des 
Ausschusses soll die beteiligte Gemeindebehörde gehört werden. Werden Marineinieressen
	        
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