Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Geseh über den vaterländischen Hilfsdienst vom 6. Dezember 1916. 817 
wirkung dabei berufenen sonstigen Behörden für ihre Betätigung die notwendige staats- 
rechtliche Grundlage zu geben. 
Wer irgend arbeiten kann, hat in dieser großen und schweren Seit kein Recht mehr, 
müßig zu sein. Durch das Gesetz soll eine gesetzliche Derpflichtung zum vaterländischen 
Hilfsdienst geschaffen werden. Zisher kann noch jeder, der nicht zum Dienste in der 
bewaffneten Macht einberufen ist, soweit ihn nicht amtliche oder vertragliche flichten 
binden, frei darüber verfüen, ob, in welchem Umsang und in welcher Art er seine Arbeits- 
kraft verwenden will. Das darf in dem Dolkskampf, in dem wir steben, fortan nicht mehr 
in gleichem Maße der Fall sein. Auch in der Heimat muß jeder deutsche Mann seine ganze 
Kraft dort einsetzen, wo das Daterland sie am nötigsten braucht, und wo er nach seiner 
körperlichen und geistigen Deranlagung diesem die besten Dienste leisten kann. Für die 
Bestimmung darüber, welche Arbeiten während der Dauer des Krieges überhaupt 
fortzuführen und welche von den einzelnen Hersonen zu verrichten sind, darf nur der 
Gesichtspunkt ausschlaggebend sein, ob und in welchem Maße eine Arbeit für die Iwecke 
der Kriegführung und der eng damit zusammenhängenden Dolksversorgung von Nutzen 
ist. Auf solche Weise wird es möglich sein, die Leistungen der für die Kriegführung und 
Kriegswirtschaft besonders bedeutungsvollen Betriebszweige und Einrichtungen dem 
Bedarf entsprechend zu steigern und daneben trotzdem eine größere Anzahl für den Beeres- 
dienst geeigneter Hersonen zu militärischer Verwendung freizumachen. In der Heimat 
wie in den besetzten Gebieten werden an zahlreichen Stellen wehrpflichtige Deutsche 
durch hilfsdienstpflichtige ersetzt werden können. 
Wie im Heeresdienste, darf bei diesem gesamten Vorgehen keine Rücksicht auf soziale 
Unterschiede gelten. Für den vaterländischen Dienst, welcher Art er auch sei, kenn es nur 
Staatsbürger, nicht Schichten und Ulassen geben. 
Bei der UÜberweisung zu einer Beschäftigung wird, soweit das vaterländische Inter- 
esse dies gestattet, auf das Lebensalter, die Kamilienverhältnisse, den Wohnort und die 
Gesundbeit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen gebührende Rück- 
sicht zu nehmen sein. Streitigkeiten, die sich aus der HBeranziehung zu einer Cätigkeit 
oder auch aus dem Wunsche nach einem Wechsel der Arbeitsstelle ergeben, sollen von 
militärischen Schlichtungsstellen ausgeglichen oder entschieden werden. Diese sollen 
mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Sahl besetzt werden. 
Ergeht solchergestalt der Aufruf zu allgemeiner Betätigung im Dienste der Krieg-= 
führung, so darf erwartet werden, daß weite Kreise des Dolkes an Daterlandsliebe und 
Opferfrendigkeit nicht hinter denen werden zurückstehen wollen, die sofort nach Ausbruch 
des Krieges in Scharen freiwillig zu den Fahnen geeilt sind. Unzweifelhaft fehlt es vielen 
gegenwärtig nur an der geeigneten Gelegenbeit zu freiwilligem Hilfsdienst. Wird dieser 
Heimatdienst in zielbewußter, zweckdienlicher Weise geregelt, so werden sicherlich so viele 
freudig sich ihm einordnen, daß ein Swang, der allerdings als letztes Mittel nicht ent- 
behrt werden kann, nur in verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich werden wird. 
Im einzelnen wird folgendes bemerkt: 
Der Entwurf will nur für männliche Hersonen, und zwar, wie & 1 vorsieht, für alle 
nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufenen vom vollendeten 17. bis zum 
vollendeten 60. Lebensjabre, die Hflicht zum vaterländischen Hilfsdienst einführen. Einen 
gleichen Jwang für Frauen auszusprechen, erscheint entbehrlich, in der Erwägung, daß 
die im Kriege bisher so bewährte Arbeitskraoft der deutschen Fran auch obhne besonderen 
Antrieb in reichem Maße wird bereitgestellt werden können. 
Der 8 2 uschreibt, was als vaterländischer Hilfsdienst anzuseben ist. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Zestimmungen wird, wie 8 3 
vorschreibt, nur der Bundesrat erlassen können, da den unendlich mannigfaltigen und in 
stetem Wechsel begriffenen Verhältnissen, auf die sich die Durchführung des Gesetzes 
zu erstrecken bat, nur durch bewegliche, einer Anderung leicht zugängliche Bestimmungen, 
nicht aber durch starre gesetzliche Vorschriften Rechnung getragen werden kann. 
Um das Nriegsamt tunlichst bald mit den erforderlichen Machtmitteln auszustatten, 
Güä#be u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 52
	        
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