Einleitung.
§ 1.
Wenn wir heute einen Rückblick werfen auf die
Entwicklung der Staatsthätigkeit des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Reiches seit ihrer Gründung,
so tritt uns die Erscheinung vor Augen, dass diese
Thätigkeit von Jahr zu Jahr angewachsen ist und eine
immer grössere Ausdehnung angenommen hat. Von dem
Gesetzgebungsrechte, das dem Reiche durch die Reichsverfassung
überwiesen worden ist, hat es fast auf allen
seiner Kompetenz unterliegenden Angelegenheiten Gebrauch,
auf manchen Gebieten einen umfassenden Gebrauch
gemacht. Aber das Reich hat sich nicht innerhalb
der Schranken der ursprünglichen Verfassung gehalten,
sondern verschiedene Materien, die ihm durch
ausdrückliche oder stillschweigende Verfassungserweiterung
übertragen worden sind, hat es geregelt; es braucht
nur auf das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1873, durch
das die Zuständigkeit des Deutschen Reiches auf das
gesamte bürgerliche Recht ausgedehnt wurde, und auf
die Entwicklung, die die Gesetzgebung des Reiches auf
Grund dieser Verfassungserweiterung genommen hat,
hingewiesen zu werden.
Aber das Reich hat auch eine bedeutende vollziehende
Thätigkeit entfaltet. Das Post- und das Marinewesen,
welche Materien durch die Reichsverfassung der
vollziehenden Thätigkeit des Gesamtstaates unterstellt
wurden, hat dieser bald nach seiner Gründung in seine
Hand genommen. Auch auf Gebieten, die nicht der
Vollziehung des Reiches durch die Reichsverfassung
unterworfen wurden, hat das Reich sich in höherem