40 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
liche Schäden“ dürfen nicht zu eng gesaßt werden. Unbedenklich bewegt sich die BO.
v. 14. Januar 1915 (REl. 18) im Rahmen des s 3 Ermächtig G.
(Abschnitt II, III in Vd. 1, 158.)
IV. Verhältnis des &+ 1 zu §5 184 7G.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 158).
3. Marcus a. a. O. 660. Nach § 1 VO. genießen alle Marineangehörigen, auch wenn
sie nicht in See sind, diejenigen Rechtserleichterungen, die für das mobile Heer gelten,
gleichviel ob sie sich an Bord, auf Reede, auf einer Insel, in einer vom Feinde bedrohten
Festung oder auf dem Kriegsschauplatz, z. B. in Russisch-Polen befinden. Insbesondere
ist die örtliche Beschränkung des privilegierten Marinetestaments weggefallen; auch kann
fortan ein zur aktiven Marine gehöriger Minderjähriger Testaments- und Urkundzeuge
sein. Soweit die Vorschriften der 38 1 bis 4, 6, 7 Heer FG. in Frage kommen, sind Heer
und Marine völlig gleichgestellt.
88 3, 4.
Kriegsbeglaubigung von Unterschriften.
(Erläuterung I, II in Bd. 1, 164, 165; III, IV in Bd. 2, 52, 563.)
V. KG. I, IM 16 150, BayNot B. 16 337, JW. 16 683, RJol 15 85, ZBlFSG.
17 133. Die Unterschriftsbeglaubigung in der Fassung: „Die Richtigkeit obiger Angaben
bestätigt B., Offz.-Stellvertreter" ist zwar nicht empfehlenswert, indessen nicht ungültig.
Aus dem Gesamtbild der Urkunde ist zu entnehmen, daß der Offizierstellvertreter B. die
Unterschrift unter der Vollmacht als von J. P. herrührend zu öffentlichem Glauben be-
stätigt. Der Nachweis, daß B. zur maßgebenden Zeit die Kompagnie geführt hat, also
militärischer Disziplinarvorgesetzter des J. P. gewesen ist (Armee VBl. 15 297), würde durch
ein Zusatzzeugnis der Militärbehörde geführt werden können (Schlegelberger, Kriegs-
recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit 91, Gruchots Beitr. 59 279).
VI. K. I, I# Bl. 16 160, BayNotg. 16 337, JW. 16 683, RJM. 15 85, Z Bl VG.
17 133. Aus der Fassung des §s 3 ist zu entnehmen, daß den militärischen Disziplinar-
vorgesetzten eine weilergehende Zuständigkeit als den Kriegs GR. und O Kriegs GR. nicht
hat eingeräumt werden sollen. Auch diese sind nach § 1 Heer FG. v. 28. Mai 1901 (Rl.
185), auf den die VO. verweist, zuständig zur Unterschriftsbeglaubigung „im Felde“.
Das führt dahin, den Ausdruck „im Felde“ in § 3 VO. ebenso auszulegen wie in § 1
Heer FGG., und daraus folgt wiederum, daß für die Bedeutung dieses Ausdrucks der §5
Ec MStGO. maßgebend ist, auf den § 1 Heer FGW. erweist. Wortlaut und Begr. des
5 EMSte. ergeben, daß die Feldvorschriften des Beurkundungs-
rechts nur dann anzuwenden sind, wenn der Truppenteil, dem der
Beteiligte angehört, zufolge der Anordnung des Kaisers, daß das deutsche Heer nach
Maßgabe des Mobilmachungsplans kriegsbereit aufzustellen sei (Art. 63 Abs. 4 RVU.,
Sonderausgabe des Deutsch. Rcichsanzeigers v. 1. August 1914) als mobiler Truppen-
teil an zusehen ist. Auf diesem Standpunkt steht auch das preußische Kriegs-
ministerium und Rissom in Dietz, Taschenb. des Militärrechts 2 536; a. M. Grofe-
bert, D Strafr Z. 15 251, nach dessen Auffassung es darauf ankommt, ob der Gerichtsherr
„mobil“ ist. — Dem KG. stimmt Delius, Recht 16 369 zu. —
P
Stempelfreiheit der Kriegsbeglaubigung.
(Zu vgl. Bd. 1, 165.)
Vjg. des Direktors der Verkehrssteuern, ElsLoth Not Z. 16 282. Auch die notarielle
Beglaubigung der Unterschristen im Felde ist stempelfrei.