Bet. über die Beglaubigung von Unterschriften usw. vom 20. Januar 1916. 41
6. Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten.
Vom 20. Januar 1916. (RGBl. 48.)*)
Wortlaut in Bd. 2, 53.
Begründung. (D. N. 102.)
Ausländische öffentliche Urkunden, die im inländischen Rechtsverkehre ge-
brancht werden, bedürfen des Nachweises, daß sie echt sind. Zu diesem Machweise genügt
die Beglanbigung (Tegalisation) durch einen Gesandten oder Konsul des Reichs (# 458
5p.; 52 Gesetz v. 1. Mai 1828, ROBl. go). In den besetzten feindlichen Gebieten
besteht eine diplomatische oder konsnlarische Dertretung nicht; infolgedessen fehlt es
dort zurzeit an der Möglichkeit einer Legalisation. Meben diesem Mangel, der sich nament-
lich in den wirtschaftlichen Zeziehungen zu Belgien in steigendem Mahe fühlbar gemacht
hatte, ergab sich in den Ländern des französischen Rechts eine weitere Unzuträglichkeit.
Dort ist die öffentliche Beglaubigung einer Hrivatunterschrift C 120 Be#B.), wie sie
die deutsche Gesetzgebung für zahlreiche Fälle vorsieht, unbekannt. Wer daher nicht in
der Lage war, von der Fuständigkeit der Triegsgerichtsräte und GOberkriegsgerichtsräte
oder der militärischen Disziplinarvorgesetzten, der vorgesetzten Zeamten oder der Gerichts-
offiziere zur Beglaubigung seiner Unterschrift Gebrauch zu machen (K 1 beer chc#.
v. 26. Mai 1001, RGBl. 185; 3 5 DC. über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und
Marine v. 14. Januar 1915, R0Bl. 18), sah sich gegebenfalls in die Notwendigkeit
versetzt, die Form der öffentlichen Beurkundung (55 128, 120 Abs. 2 BB.) zu wählen.
Dieser Weg ist zwar dort gangbar, wo, wie in Belgien, das Motariat im allgemeinen
in Tätigkeit geblieben ist, er ist aber weit kostspieliger. Zei dem großen Umfang, in dem
die öffentlich beglaubigte Urkunde im deutschen Rechtsverkehr, insbesondere in Grund-
buchsachen, zugelassen ist, und der zunchmenden Belebung der wirtschaftlichen Be-
ziehungen zwischen den besetzten Gebieten und dem Inlande war in Uübereinstimmung
mit der deutschen Derwaltung in Belgien das Bedürfnis anznerkennen, daß hier ein
Ersatz für die Zeglaubigungsbefugnis geschaffen werde, die sonst im Auslande den
Nonfsuln — vermöge des ihnen übertragenen Zechtes der Wotare — zusteht (& 16
des Konsule##v. 68. Toovember 1867, BGBl. 137). Den dargelegten wirtschaft-
lichen Ubelständen hilft die auf Grund des § 3 des sog. ErmG. ergangene
Bek. v. 20. Jaonuar 1916 (RGEBl. 48) ab, indem sie dort, wo in den besetzten
Gebieten eine deutsche Fivilverwaltung eingerichtet ist, die über die geeigneten Kräfte
verfügt, an die bestehenden Einrichtungen anknüpft. Der Geltungsbereich der Der-
ordnung ist vorerst auf die besetzten Gebiete Belgiens und Frankreichs beschränkt; diese
umfaßt er, soweit sie unter der Derwaltung des Ulaiserlichen Generalgouverneurs in
Brüssel stehen (6 1 Abs. 1). In diesen Gebieten haben die Hräsidenten, die in jeder
Drooinz bestellt sind, die Zefugnis erhalten, die nach den Vorschriften eines deutschen
Gesetzes erforderliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines HBandzeichens vorzu-
nehmen. Um gegebenenfalls einer fortschreitenden Entwicklung der Derhältnisse ohne
Weiterungen gerecht werden zu können, ist dem Reichskanzler die Ermächtigung erteilt,
neben oder an Stelle der Hräsidenten auch andere Dienststellen für zuständig zu erklären
E 1 Abs. 2). Auf die gemäß #& 1 zu bewirkende Beglaubigung finden die Vorschriften
des # 183 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechende Anwendung. Die Beglaubigung darf daher nur erfolgen, wenn die
Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Hräsidenten vollzogen oder an-
erkannt wird; der Beglaubigungsvermerk muß die auf amtlicher Feststellung des Be-
glaubigenden beruhende Bezeichnung dessen, der die Unterschrift vollzogen oder aner-
*) Diese Bek. wird wegen des inneren Zusammenhanges mit der Bek. Nr. ö in
Abtl. A mitgeteilt, obwohl sie streng genommen, zum Sonderrecht der Kriegsteilnehmer
nicht gehört.