Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 869 
Begriff fallen. Ich erinnere nur an die kommunalen Einrichlungen für Ernährungs- 
zwecke, für die Verteilung der Lebensmiltel. Auch sie sind behördliche Einrichtungen, 
die unter das Hilfsdienstgese#t sallen. Die Schule fällt auch darunter. Aber selbstverständlich 
muß man, wenn leine Schüler mehr da sind, den Lehrer wohl oder übel anders beschäftigen. 
Dasür werden wir ja auch eine ganze Menge von Stellen zur Verfügung haben. 
Was die Volksversorgung anbelangt, so ist darunter nicht nur die materielle und 
leibliche Volksversorgung zu verstehen, sondern natürlich auch die geistlge, die juristische 
oder wie Sie dies alles ausdrücken wollen. Die Presse fällt auch darunter, auch die Pro- 
vinzialpresse, und zwar nicht nur die Tagespresse, sondern auch die religiöse Presse. — 
Gewiß, auch die Sonntagspresse und außerdem die Fachpresse. Wir werden die Fachpresse 
auch ganz besonders für unsere Spezialzwecke benutzen müssen. 
Zu dieser Versorgung des Volkes mit allen möglichen Dingen rechne ich zum Beispiel 
auch die Rechtsan wälte, ohne dazu besonders auffordern zu wollen, jetzt im Kriege recht 
viele Prozesse anzustrengen. Die Rechtspflege kann aber nicht stillestehen. Also fallen auch 
die Rechtsanwälte darunter. Die Formel, die wir für § 2 gefunden haben, soll eben die 
Möglichkeit geben, umfassend diese Begriffe der Volksversorgung und der übrigen Dinge, 
die für den vaterländischen Hilfsdienst in Betracht kommen, auszulegen und dem Kriegs- 
dienst eine gewisse Freiheit zu geben. — Wegen der technischen Hochschulen habe ich mich 
schon mit dem Herrn Minister für Unterrichtsangelegenheiten in Verbindung gesetzt. Wir 
haben in Aussicht genommen, daß die Dozenten in die Betriebe hinausgehen und sich dort 
praklisch betätigen. Das Kriegsamt braucht solche Leute. Ebenso wollen wir die Studenten 
in die Betriebe hineinbringen, und ich hoffe, daß wir uns mit dem Kullusministerium und 
auch den übrigen Bundesreglerungen darüber verständigen, daß die Zeit, die die Studieren- 
den draußen in ganz bestimmten Betrieben verbringen, in irgendeiner Weise auf das 
Studium zur Anrechnung komml. 
In ähnlicher Weise haben wir natürlich auch zu den Universitäten Slellung genommen. 
Auch das sind behördliche Einrichtungen. Wenn die Studenten sich uns aber anbielen, 
so nehmen wir sie mit besonderer Befriedigung, weil wir gerade für junge Leute in dlesem 
Ater eine ganze Reihe von Verwendungsmöglichkeiten bei militärischen Behörden haben. 
In der Abstimmung wird der Antrag der soz. Arbeitsgem., statt des 60. Jahres zu 
sepen das 45. Jahr, gegen die Stimmen der Antragsteller und einiger Mitglieder der 
soz. Fr. abgelehnt, 3 1 in der vorliegenden Fassung gegen die Slimmen der soz. Arbeitsgem. 
angenommen. 
Der § 2 lautel nach dem Antrage Spahn: 
Als im vaterländischen Hilfsdienst lälig gelten alle Personen, die bei Be- 
hörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land= und Forst- 
wirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art 
oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder 
der Volksversorgung unmittelbare oder mittelbare Bedeulung haben, beschäftigt 
sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. 
Hllfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land= und forst- 
wirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke 
der UÜberweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst heraus- 
gezogen werden. 
Von den Abgg. Bernstein u. Gen. (soz. Arbeiksgem.) ist beantragt, auch den 
„Zeitungsbetrieb“ in # 2 aufzuführen, sowie den zweiten Absatz zu streichen. 
Abg. Giesberts (Zentr.) glaubt, daß u. a. auch die Krankenkassenverbände unter 
diesen Paragraphen fallen. 
Abg. Bauer (Soz.) wünscht das gleiche für die Arbeilersekretariate. 
Staatssekretär d. J. Dr. Helfferich: Ich will auf diese Frage gleich antworten. — 
Der Herr Abg. Bauer findet eine Unklarheit darin, daß es im §& 2 heißt: Als im vaterlän- 
dischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichlungen 
usw. lätig sind. — Er hat gefragt, ob damit das Gesetz in seiner Gesamtheit auf diese Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.