Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 869
Begriff fallen. Ich erinnere nur an die kommunalen Einrichlungen für Ernährungs-
zwecke, für die Verteilung der Lebensmiltel. Auch sie sind behördliche Einrichtungen,
die unter das Hilfsdienstgese#t sallen. Die Schule fällt auch darunter. Aber selbstverständlich
muß man, wenn leine Schüler mehr da sind, den Lehrer wohl oder übel anders beschäftigen.
Dasür werden wir ja auch eine ganze Menge von Stellen zur Verfügung haben.
Was die Volksversorgung anbelangt, so ist darunter nicht nur die materielle und
leibliche Volksversorgung zu verstehen, sondern natürlich auch die geistlge, die juristische
oder wie Sie dies alles ausdrücken wollen. Die Presse fällt auch darunter, auch die Pro-
vinzialpresse, und zwar nicht nur die Tagespresse, sondern auch die religiöse Presse. —
Gewiß, auch die Sonntagspresse und außerdem die Fachpresse. Wir werden die Fachpresse
auch ganz besonders für unsere Spezialzwecke benutzen müssen.
Zu dieser Versorgung des Volkes mit allen möglichen Dingen rechne ich zum Beispiel
auch die Rechtsan wälte, ohne dazu besonders auffordern zu wollen, jetzt im Kriege recht
viele Prozesse anzustrengen. Die Rechtspflege kann aber nicht stillestehen. Also fallen auch
die Rechtsanwälte darunter. Die Formel, die wir für § 2 gefunden haben, soll eben die
Möglichkeit geben, umfassend diese Begriffe der Volksversorgung und der übrigen Dinge,
die für den vaterländischen Hilfsdienst in Betracht kommen, auszulegen und dem Kriegs-
dienst eine gewisse Freiheit zu geben. — Wegen der technischen Hochschulen habe ich mich
schon mit dem Herrn Minister für Unterrichtsangelegenheiten in Verbindung gesetzt. Wir
haben in Aussicht genommen, daß die Dozenten in die Betriebe hinausgehen und sich dort
praklisch betätigen. Das Kriegsamt braucht solche Leute. Ebenso wollen wir die Studenten
in die Betriebe hineinbringen, und ich hoffe, daß wir uns mit dem Kullusministerium und
auch den übrigen Bundesreglerungen darüber verständigen, daß die Zeit, die die Studieren-
den draußen in ganz bestimmten Betrieben verbringen, in irgendeiner Weise auf das
Studium zur Anrechnung komml.
In ähnlicher Weise haben wir natürlich auch zu den Universitäten Slellung genommen.
Auch das sind behördliche Einrichtungen. Wenn die Studenten sich uns aber anbielen,
so nehmen wir sie mit besonderer Befriedigung, weil wir gerade für junge Leute in dlesem
Ater eine ganze Reihe von Verwendungsmöglichkeiten bei militärischen Behörden haben.
In der Abstimmung wird der Antrag der soz. Arbeitsgem., statt des 60. Jahres zu
sepen das 45. Jahr, gegen die Stimmen der Antragsteller und einiger Mitglieder der
soz. Fr. abgelehnt, 3 1 in der vorliegenden Fassung gegen die Slimmen der soz. Arbeitsgem.
angenommen.
Der § 2 lautel nach dem Antrage Spahn:
Als im vaterländischen Hilfsdienst lälig gelten alle Personen, die bei Be-
hörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land= und Forst-
wirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art
oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder
der Volksversorgung unmittelbare oder mittelbare Bedeulung haben, beschäftigt
sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt.
Hllfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land= und forst-
wirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke
der UÜberweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst heraus-
gezogen werden.
Von den Abgg. Bernstein u. Gen. (soz. Arbeiksgem.) ist beantragt, auch den
„Zeitungsbetrieb“ in # 2 aufzuführen, sowie den zweiten Absatz zu streichen.
Abg. Giesberts (Zentr.) glaubt, daß u. a. auch die Krankenkassenverbände unter
diesen Paragraphen fallen.
Abg. Bauer (Soz.) wünscht das gleiche für die Arbeilersekretariate.
Staatssekretär d. J. Dr. Helfferich: Ich will auf diese Frage gleich antworten. —
Der Herr Abg. Bauer findet eine Unklarheit darin, daß es im §& 2 heißt: Als im vaterlän-
dischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichlungen
usw. lätig sind. — Er hat gefragt, ob damit das Gesetz in seiner Gesamtheit auf diese Per-