Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 877
geprüft werden und wird bereits geprüft. Wir wissen auch, daß hier Härten vorliegen, und
ich kann sagen, die Tendenz des urspranglichen Antrags, der gewisse Paragraphen auher
Kraft setzen wollle, ist auch mir durchaus erwünscht und sympathisch. Aber auf dem Wege
des Antrags Nr. 534 Ziffer 3 4 21 geht es nicht, wie auch der Herr Abg. Becker ausgeführt
hat. Ich kann also nur erklären, daß wir die Dinge genau prüfen werden, und daß ich
dafür eintreten werde, daß die Härten, die zweifellos hervortreten werden, durch Bundes-
ratsverordnungen aus der Welt geschafft werden.
& 7 wird angenommen.
5l 8 bestimml: Bei der Uberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die
Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Täligkeit
der Hilssdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
Abg. Jäckel (Soz.) empfiehlt den Zusatz: desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht
gestellte Arbeltslohn den Beschästiglen und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden
Unterhalt ermöglicht.
s##88 wird mit dem Zusatz der Soz. angenommen.
9 lautet:
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei
einer der in & 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen
beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung
seines letzten Arbeilgebers darüber beibringt, daß er die Beschäfligung mit dessen
Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte
Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu,
der in der Regel für jeden Bezirk eine Ersatzkommsssion vorsieht, die
aus einem Vorsitzenden sowie aus je drei Vertrekern der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus
der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der betelligte Hilfsdienstpflichtige angehört.
Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß eln wichtiger Grund
für das Ausscheiden vorlicgt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung
die Bescheinigung des Arbeitgebers ersehzt.
Bei der Enischcidung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist auf die
Bedürfnisse des vaterländischen Hilfsdienstes Rücksicht zu nehmen. Als wichliger
Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im
vaterländischen Hilfsdienst gelten.
Abg. Gröber (Zentr.): Uber den letzten Absatz konnle in dem Ausschuß eine Einigung
nicht erzielt werden. Die endgüllige Lösung der Frage soll dem Ausschuß vorbehallen
werden.
Abg. von Payer (fortschr. Volksp.): Vielleicht könnten die beiden Sätze des letzten
Absatzes umgestellt werden.
Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Die Arbeiter können sich mit dem Geseg nicht
einderstanden erklären, solange dieser Paragraph besteht.
Slaatssekretär d. J. Dr. Helsferich: M. H., weder der §& 9 noch irgendein anderer
Paragraph kann dieses Gesetz zu einem Ausnahmegesetz machen. Das Geseg ist kein Aus-
nahmegesetz; es bezieht sich auf alle männlichen Deutschen vom 17. bis zum 60. Lebens-
jahr, ohne Unterschied des Standes und der Klasse. Von einem Ausnahmegesetz ist also
gar keine Rede.
Was den §& 9 selbst betrifft, so ist er die Ergänzung für die Arbeitszuwelsung. Wenn
wir nun auf dem Boden stehen, daß die Erhöhung der Produktion es nolwendig macht,
unter Umständen auf Grund des vaterländischen Hilfsdienstes jemand eine Arbeit zuzu-
weisen mit der Wirkung, daß sie angenommen werden muß, so gill das gleiche Prinzip
natürlich auch für den Arbeitswechsel; denn für die Produktion gibt es nichts, was
störender ist, als den häusigen Wechsel der Arbelt. Das hat auch die Arbeiterschafl auerkannt.
Ich verwelse in dieser Beziehung auf die Organisation der Metallindustriellen hier in Berlin,