Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 877 
geprüft werden und wird bereits geprüft. Wir wissen auch, daß hier Härten vorliegen, und 
ich kann sagen, die Tendenz des urspranglichen Antrags, der gewisse Paragraphen auher 
Kraft setzen wollle, ist auch mir durchaus erwünscht und sympathisch. Aber auf dem Wege 
des Antrags Nr. 534 Ziffer 3 4 21 geht es nicht, wie auch der Herr Abg. Becker ausgeführt 
hat. Ich kann also nur erklären, daß wir die Dinge genau prüfen werden, und daß ich 
dafür eintreten werde, daß die Härten, die zweifellos hervortreten werden, durch Bundes- 
ratsverordnungen aus der Welt geschafft werden. 
& 7 wird angenommen. 
5l 8 bestimml: Bei der Uberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die 
Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Täligkeit 
der Hilssdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 
Abg. Jäckel (Soz.) empfiehlt den Zusatz: desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht 
gestellte Arbeltslohn den Beschästiglen und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden 
Unterhalt ermöglicht. 
s##88 wird mit dem Zusatz der Soz. angenommen. 
9 lautet: 
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei 
einer der in & 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen 
beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung 
seines letzten Arbeilgebers darüber beibringt, daß er die Beschäfligung mit dessen 
Zustimmung aufgegeben hat. 
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte 
Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, 
der in der Regel für jeden Bezirk eine Ersatzkommsssion vorsieht, die 
aus einem Vorsitzenden sowie aus je drei Vertrekern der Arbeitgeber und der 
Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus 
der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der betelligte Hilfsdienstpflichtige angehört. 
Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß eln wichtiger Grund 
für das Ausscheiden vorlicgt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung 
die Bescheinigung des Arbeitgebers ersehzt. 
Bei der Enischcidung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist auf die 
Bedürfnisse des vaterländischen Hilfsdienstes Rücksicht zu nehmen. Als wichliger 
Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im 
vaterländischen Hilfsdienst gelten. 
Abg. Gröber (Zentr.): Uber den letzten Absatz konnle in dem Ausschuß eine Einigung 
nicht erzielt werden. Die endgüllige Lösung der Frage soll dem Ausschuß vorbehallen 
werden. 
Abg. von Payer (fortschr. Volksp.): Vielleicht könnten die beiden Sätze des letzten 
Absatzes umgestellt werden. 
Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Die Arbeiter können sich mit dem Geseg nicht 
einderstanden erklären, solange dieser Paragraph besteht. 
Slaatssekretär d. J. Dr. Helsferich: M. H., weder der §& 9 noch irgendein anderer 
Paragraph kann dieses Gesetz zu einem Ausnahmegesetz machen. Das Geseg ist kein Aus- 
nahmegesetz; es bezieht sich auf alle männlichen Deutschen vom 17. bis zum 60. Lebens- 
jahr, ohne Unterschied des Standes und der Klasse. Von einem Ausnahmegesetz ist also 
gar keine Rede. 
Was den §& 9 selbst betrifft, so ist er die Ergänzung für die Arbeitszuwelsung. Wenn 
wir nun auf dem Boden stehen, daß die Erhöhung der Produktion es nolwendig macht, 
unter Umständen auf Grund des vaterländischen Hilfsdienstes jemand eine Arbeit zuzu- 
weisen mit der Wirkung, daß sie angenommen werden muß, so gill das gleiche Prinzip 
natürlich auch für den Arbeitswechsel; denn für die Produktion gibt es nichts, was 
störender ist, als den häusigen Wechsel der Arbelt. Das hat auch die Arbeiterschafl auerkannt. 
Ich verwelse in dieser Beziehung auf die Organisation der Metallindustriellen hier in Berlin,
	        
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