Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hiljisdienst vom 5. Dezember 1916. 879 
ausschüsse errichtet werden. Nach §& 14 sind für die industriellen Betriebe der Heeres= und 
Marineverwaltung durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der § 11 
bis 13 zu erlassen. Wir beantragen, auch die Eisenbahn aufzunehmen. 
Abg. Dr. Stresemann (ul.): Diese Bestimmungen zeigen den Siegeszug des 
Organisationsgedankens. In der Industrie bestanden lange erhebliche Bedenken gegen 
die obligakorische Einführung der Arbeiterausschüsse. Sie wollten nicht das individwelle 
Verhällnis zwischen ihnen und den Arbeitern dadurch beeinträchtigt wissen. Die Erfahrungen 
mil den Arbeiterausschstlssen haben aber auch vom Standpunkt der Unternehmer Gutes 
gezeitigt. Der Widerspruch gegen diese Ausschüsse ist weniger in der Mittelindustrie vor- 
handen, als in der Großindustrie, wo das persönliche Verhältnis zu dem Arbeiter unter- 
drochen ist. Die Großindustrie sollle sich damit abfinden, wenn wir jetzt den Schritt tun, 
diese Ausschüsse in das Gesetz aufzunehmen. Dies steht im Zusammenhang mit der ganzen 
Vorlage. Meine Fraktion hat deshalb diesem Paragraphen zugestimmt. Werl haben wir 
darauf gelegt, daß die Wahlen zu den Arbeiterausschüssen nach der Verhältniszahl statt- 
sinden. Angestelltenausschüsse schon bei zwanzig Angestellten erscheinen uns doch nicht 
am Platze und wenig praktisch. 
Abg. Nehbel (dions.): Über die Frage, ob ein gesetzlicher Zwang zur Einführung 
der Arbelterausschüsse am Platze ist, sind in meiner Partei die Ansichten geleilt. Wir halten 
aber dies Gesetz nicht für geeignet, solche Ausschüsse einzuführen. Die ganze Frage ist sehr 
umstritten. Wir können dem & 11 und dem folgenden Paragraphen nicht zustimmen; wir 
werden sie in ihrer Mehrheit ablehnen. Wir lehnen selbstverständlich auch die sozialdemo- 
kratischen Anträge ab. 
Abg. Giesberts (Zentr.): Die Bedenken des Vorredners scheinen uns nicht begründet. 
Das Geseß bringt doch wesentliche Einschränkungen der Rechie der Arbeiter, gewissenlose 
Unternehmer können die Löhne herabdrücken, und da ist es ein berechtigtes Aquivalent, 
den Arbeitern durch die Ausschüsse die Möglichkeit zu geben, sich mit den Unternehmern 
zu verständigen, Diese Bestimmungen sind eine logische Konsequenz der sozialpolitischen 
Idee der Februar-Erlasse. Wir haben stets konsequent den Gedanken der Arbeiterausschüsse 
vertreten, und die Entwicklung der Dinge hat uns im allgemeinen recht gegeben. Der 
jezige Zeitpunkt ist besonders geeignet, dem Gedanken eine gesetzgeberische Geslalt zu geben. 
Über die Zusammensetzung der Ausschüsse sind meine Freunde geleilter Meinung. Ich 
versönlich bin dafür, schon für 30 Arbeiter Ausschüsse zu bilden. Den Angestelltenaus- 
schüssen mühte aber dieselbe Zahl zugrunde gelegt werden. Notwendig sind auch sie. 
Abg. Frhr. von Gamp (Rp.): Zahlreiche Belriebe, die mit dem vaterländischen Hilfs- 
dienst nichts zu lun haben, fallen überhaupt nicht unter dies Gesetz. Insoferu wirkt das 
Gesetz disparltätisch. Welche Bezlehungen haben denn die Hilfsdienstpflichtigen zu dem 
Arbeitgeber? Es liegt keine Solidariläl der Interessen vor, es sehlt der moralische Grund 
für ein gedeihliches Zusammenwirken in den Arbeiterausschüssen. Noch ungünstiger liegen 
die Verhältnisse bei den Angestellten. Es fehlen in zahlreichen Verhältnissen die Voraus- 
setzungen für die Bildung von Angestelllenausschüssen. 
Abg. Zubeil (soz. Arbeilsgem.): Um die Arbeiter und Arbeiterinnen zu schützen, 
ist es nötig, die Zahl der Arbelter in den Betrieben, für die Arbeiterausschüsse errichtet 
werden müssen, auf 20 herabzusetzen. Ebenso verlangen wir, daß nicht nur die volljährigen 
Arbeiler, sondern alle über 18 Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen wahlberechtigt 
sein sollen. Ferner müssen die Unternehmer oder die Werkleitung gesetlich gezwungen 
werden, mit den Arbeiler- und Angestelltenausschüssen über die Regelung der Lohn- und 
Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeiterschaft, sowie über Beschwerden zu verhandeln. 
Wir beantragen eine entsprechende Anderung des 5+ 12. Endlich müssen obligatorische 
Einigungsämter für den Bereich eines jeden Bezirkskommandos errichtet werden. Die 
Bestimmungen des § 13 des Kompromißankrages genügen uns nicht. 
Abg. Landsberg (Soz.): Generalleutnant Groener hat in der Kommission erklärt, 
daß bei der Bildung der Ausschüsse die Vorschläge der Organisationen Berücksichligung 
finden würden. Ich würde wünschen, er wiederholte diese Erklärung hier, es würde damit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.