882 .. Baterländischer Hilfsdienst.
die landwirtschaftlichen Belriebe, stimmen die beiden sozialdemokratischen Parteien, die
Deutsche Fraktion, die Polen, die Elsässer und die Arbeiterabgeordneten der übrigen Por.
teien. Das Bureau erklärt den Antrag für angenommen. Die Anträge der sozialdemo.
kratischen Arbeitsgemeinschaft werden abgelehnt.
Abgelehnt wird der Antrag Albrecht zu § 14u. Angenommen wird noch ein Antrag
Payer-Stresemann, wonach die im Sinne dieses Gesetzes der Dienstpflicht überwiesenen
Arbeller nicht der Gesindeordnung unterliegen; desgl. ##15.
5 16 enthält die Slrafbestimmungen.
Abg. Sachse (Soz.) vermißt in den Strafbestimmungen eine Stlrafandrohurg für
Arbeltgeber, die Arbeiter aussperren. "
PräsidentdczKriegäamisGkoener:JchdarInteitteErklåtunginder Kommission
dahin ergänzen, daß das Kriegsamt selbstverständlich dahin wirlen wird, daß jeder Arbeit-
geber, dem vom Ausschuß Arbeiter zugewiesen worden sind, diese auch unter allen Um-
ständen einstellen muß. Eine Ablehnung solcher Arbeitskräfte ist meines Erachtens nach
dem Willen des Gesetzes ausgeschlossen, jedoch steht dem Arbeitgeber wie dem Arbeit-
nehmer das Recht zu, jederzelt das durch das Gesetz vorgesehene Schlichtungsverfahren
in Anspruch zu nehmen, sobald Streiiigkeiten dieser Art entstehen.
Abg. Stolle (soz. Arbeitsgem.): Es fehlt hier jede Schutbbestimmung für diejenigen,
dic sich berechtigterweise welgern, die ihnen zugemutete Arbeil zu leisten, wenn sie kran-
sind usw. Wir lehnen deshalb diesen Paragraphen ab.
Abg. Dove (sortschr. Volksp.): Der Vorredner hat ganz den & 8 übersehen, wonach
bei der ÜUberweisung auch auf die Gesundheit und die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienst-
pflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. «
Detslswirdangenommem
Nach § 17 erläßt der Bundesrat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Be-
stimmungen. Allgemeine Verordnungen bedürfen der Zustimmung cines aus der Mitte
des Reichstags gestellten Ausschusses von 15 Mitgliedern. Nach dem Antrage der Sozial-
demokratischen Arbeilsgemeinschaft soll der Bundesrat unter Zustimmung des Reichslags
die Ausführungsbestimmungen erlassen.
Abg. Ebe rt (Soz.): Wir nehmenan, daß unter den Begriff allgemeiner Verordnungen
auch solche fallen, die für einzelne Beruse für das ganze Deutsche Reich herausgegeben werden.
Die Mitwirkung dieses Reichstagsausschusses auch bei der Verwaltung halten wir für
dringend notwendig. Wir nehmen an, daß er das Recht hat, Auskunft zu verlangen und
seinerseits Inilialivvorschläge zu machen.
Abg. Graf Westarp (kons.): Meine politischen Freunde können sich nicht dazu ent.
schließen, die Grenzen der Befugnisse des Bundesrats auch bei dieser Gelegenheit einzu-
schränken. Der Gegensatz zwischen Ausführungsbestimmungen bei allgemeinen Ver-
ordnungen ist durchaus nicht klar. Wir wollen vermieden wissen, daß der Ausschuß sich auch
in die Verwaltung einmischt. Es soll hier ein neues Parlament geschaffen werden, das
sozusagen ein Parlamentk erster Instanz ist. Auch eine begutachtende Tätigkeit des Aus-
schusses scheint uns bedenklich bei der Exekutive. Es handelt sich hier um Maßnahmen der
militärischen Behörde, die nur getroffen werden können, wenn ihr ein großes Maß von
Bewegungsfreiheit gegeben ist. Die vorgeschlagenen Vestimmungen und das Zusammen-
wirken dieses Ausschusses mit dem Kriegsamt bedingen auch eine Verlangsamung und
Verzögerung der Entschliebungen, die dem Zwecke des Gesetzes geradezu widerspricht.
Man hätte den Weg des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 gehen sollen, den hätten
auch wir betreten können. Das Kompromiß hat es aber anders gewollt; wir sehen deshal?
von der Stellung von Anträgen ab und lehnen einstimmig den § 17 ab.
Staatssekretär d. J. Dr. Helfferich: Ich kann auch hier nur melne persönliche
Auffassung kundgeben. Nach der Reichsverfassung hat nur der Bundesrat das Recht,
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Weg, der jetzt betreten werden soll, ist der,
daß aus dem Reichstage heraus ein neuer gesetzgebender Körper geschaffen wird, der an