Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 883 
die Stelle des Relchslages tritt. Dieser Ausschuß hat in der Reichsverfafsung keine 
Grundlage. 
Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Das haben wir auch schon vorher gewußt. 
Wenn aber der Exekutive durch dieses Gesetz eine solche Machtvollkommenheit gegeben 
wird, daun muß der Reichslag in irgendeiner Form mitwirken, das ist für die Kommission 
das entscheidende Moment gewesen, Der Ausschuß ist in diesem § 17 keineswegs derart 
verankerl, daß er wirklich zur laufenden Mitwirkung berufen erscheint, und die Erklärung 
des Staatssekretärs läßt ja schon erkennen, wieweit faktisch von dieser Milwirkung die 
Rede fein wird. Z 
Staatssekretär d. J. Dr. Helfferich: Ich habe pflichtgemäß mich zur Sache geäußert, 
ich bin gewöhnt, meine Pflicht zu erfüllen. Wenn der Bundesrat den 5 17 annimmt, wird 
er ihn selbstverständlich loyal erfüllen. 
Abg. Schiffer (ul.): Ich muß auch meinerseits sehr bedauern, daß der Staatssekretär 
in diesem Punkte in dieser Stunde noch eine solche Erllärung abgegeben hat. Ohne eine 
solche Bestimmung wird das Gesetz nicht in die Welt gehen. Auf dem Wege, den der Abg. 
Distmann will, geht es uicht; aber eine ausgiebige Mitwirkung des Reichstags ist eine 
undedingte Nolwendigkeit. Auch der Staotssekretär hat anerkannt, ebenso wie Graf Westarp, 
daß hier Ausnahmezustände in Frage stehen; es haudelt sich hier um allgemeine „Ver“ 
ordnungen“, die materiell tatsächlich Gesetze sind, und darum muß eine Mitwirkung des 
Reichstages stattfinden. 
Abg. Stadthagen (soz. Arbeitsgem.): Das Gesetz, mit dem wir es hier zu tun haben, 
ist nur der Rahmen zu den Gesetzen, die in Gestalt von Ausführungsverordnungen zu 
erlassen sind. Machen Sie diesen Schrilt mit dem 15er--Ausschuß rückgängig und setzen Sie 
an seine Stelle den Reichslag selbst. 
§+17 wird nach Ablehnung des Antrages Bernslein gegen die Stimmen der Deutsch- 
lonservativen angenommen. 
Nach s 18 des Antrags Spahn tritt das Gesexz mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens. Macht der Bundesrat 
von dieser Besugnis binnen einem Monat nach Friedensschluß mit den europäischen Groß- 
mächten keinen Gebrauch, so tritl das Gesetz außer Kraft. 
Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Ein solches Ausnahmegesetz sollte keinen Augen- 
blick nach Friedensschluß in Kraft bleiben. Wir beantragen, es zum 1. Juli 1917 außer 
Kraft zu setzen; bei früherem Friedensschluß zu diesem Zeitpunkt; auch soll der Reichstag 
befugt sein, es schon vorher außer Kraft zu setzen. 
Von den Sozialdemokraten ist beantragt, es vor-dem 1. Juli 1917 außer Kraft treten 
zu lassen, falls der Reichstag nicht vorher das Außerkrafttreten beschließt. 
5 18 gelangt nach Ablehnung der Anträge der sozialdemokratischen Fraktionen in 
der Fassung des Antrages Spahn zur Annahme. 
Siyung vom 2. Dezember 1916. 
Staatssekretär d. J. Dr. Helfferich: 
M. H.1 Ichmöchte vor allem den beiden Herren Vorrednern danten für die patrio- 
lische und weitherzige Aufsassung, die sie hier zum Ausdruck gebracht haben. Die Worte 
der belden Herren Vorredner werden uns wesentlich helsen, den Zweck dieses Ges. zu 
erreichen; denn die Kreise, die hinter diesen beiden Herren stehen, sind für die Durchführung 
dieses Gesetzes von der allerwesentlichsten Bedeutung. 
M. H., ich glaube, in jedem Stadium der Beralung, in der Kommission und auch 
hier im Hause, zum Ausdruck gebracht zu haben, daß ich mir die Durchführung des Ge- 
setzes gar nicht denken kann ohne die freudige und bereitwillige Mitwirkung der deutschen 
Arbeiterschaft. Das ist der Boden, auf dem wir vor allen Dingen stehen müssen. Die 
freudige und bereitwillige Mitwirkung der deutschen Arbeiterschaft müssen 
wir gewinnen, wenn wir aus dlesem Ges. das herausholen wollen, was unsere Brüder 
draußen an der Front, und was schließlich unser Volk in der Heimat braucht. M. H., Sie 
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