Bestimmungen zur Aussührung des Ges. ũber den vaterländischen Hlljsdienft. 899
Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund,
das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen.
& 8. Den Arbeilgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die Vertreter der Ar-
beitnehmer in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamts (5 6) zu beschränken oder
sie wegen der Übernahme oder der Art der Ausübung des Ehrenamts zu benachteiligen.
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrase
bis zu dreihundert Mark oder mit Hast bestraft.
6 9. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Aus-
schüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs= und Verufsgeheimnisse, die ihnen in
dieser Eigenschaft bekannt werden, Amtsverschwiegenheit zu beobachien.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monalen
wird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart.
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu schädigen
oder sich oder anderen einen Vermögensvorleil zu verschaffen, oder wer in gleicher Ab-
sicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
#§ 10. Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind verpflichtet, den im Voll-
zuge des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst an sie ergehenden Ersuchen des
Kriegsamts, der Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen.
Dies gilt auch für Ersuchen, die von den Königlich Bayerischen, Sächsischen und
Württembergischen Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt werden.
§& 11. Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes hat der Ausschuß
die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles dic zuständige amtliche Vertretung der
Industrie und des Handels, des Handweris, der Landwirtschaft oder anderer Berufs-
stände zu hören. In gecigneten Fällen sollen auch Fachvereine und sonstige nichtamlliche
wirlschastliche Verbände gehört werden. Werden Marineinteressen berührt, so ist auf
Verlangen des Reichs-Marineamts ein Marincoffizier oder Marinebeamter zu hören.
8 12. Die nach §& 5 verhängten Geldstrafen werden wie Gemeindeabgaben beige-
trieben. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem
Beitreibungsversahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen; die Mahngebühr wird,
soweil erforderlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegs-
ministerium sestgesetzt und wird wie die Geldstrafe beigetrieben.
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse.
§D# 13. Die Verordnung tritl mit dem Tage der Verkündung (22. 12.) in Kraft.
Literatur.
Baum, Vaterländischer Hilfsdienst und Arbeitsvertrag, JW. 16 1558. — Wald-
stein, Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst und die Anwaltschaft, das. 1501.