Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

902 Nachträge. 
4. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konlurses abgesonderle Befriedigung 
beanspruchen können; " 
die im § 61 Nr. 1 bis 5 der Konlursordnung bezeichneten und die ihnen gesetz- 
lich gleichgestellten Gläubiger wegen ihrer bevorrechtigten Forderungen, auch 
soweil sie nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden; 
6. die Staatskasse wegen der gerichllichen Kosien des Verfahrens sowie die Auf. 
sichtsperson wegen ihrer Ansprüche auf Erstattung von Auslagen und auf Ver- 
gülung. 
Die unter Nr. 2 bezeichnelen Gläubiger werden hinsichtlich der im §& 9 Abs. 2, § 10 
Abj. 2, § 11 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche auf Schadensersatz von dem Verfahren betroffen. 
— 
II. Verfahren. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
&# 14. Auf das Versahren sinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts andercs 
ergibt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
* 15. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 
§ 16. Das Gericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhäll- 
nisse die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen anordnen. Es kann zur Erörterung der Verhältnisse eine Gläubiger- 
versammlung berufen. 
17. Bei Zustellungen bedarf es keiner Beglaubigung des zuzustellenden Schrift. 
stücks. 
Die Zustellungen an Personen, die sich im Ausland befinden, erfolgen durch Auf. 
gabe zur Post; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
Zustellungen an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt ist, finden nicht statt. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn die Person, der zuzu- 
stellen ist, einen im Inland wohnhaften, zur Empfangnahme von Zustellungen besugien 
Vertreier hat, der dem Gerichle bekannt ist. 
5 18. Offentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 
Das Gericht kann den Gläubigern die Einsicht der Gerichtsaklen gestatlen und ihnen 
Alschriften daraus erteilen lassen. Die Einsicht in die Berichte der Aufsichtsperson darf 
keinem Gläubiger verweigert werden. 
§ 19. Die Entscheidungen des Gerichts sind, soweit diese Verordnung nichis anderes 
bestimmt, unanfechibar. 
2. Eröffnung des Verfahrens. 
* 20. Mit dem Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht hat der Schuldner 
ein Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögens- 
standes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Pas- 
siven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen. 
Das Verzeichnis der Gläubiger soll die sämtlichen Gläubiger des Schuldners ent- 
halten, auch die, welche von dem Verfahren nicht betroffen werden, und die, deren Au- 
sprüche der Schuldner bestreitel. Die Gläubiger, die von dem Verfahren nicht betroffen 
werden, sollen getreunt von den übrigen Gläubigern ausgeführt werden. Bei Forde- 
rungen, für die im Falle des Konkurses abgesonderle Befriedigung beansprucht werden 
kann, soll die Höhe des mulmaßlichen Ausfalls angegeben werden. 
In der Vermögensaufstellung sollen sämtliche Bermögensgegenstände des Schuld- 
ners unter Augabe des Wertes aufgeführt werden. Bei Forderungen sollen die Schuldner 
nach Namen und Wohnort, der Forderungsbetrag und der Schuldgrund angegeben, auch 
die vorhandenen Beweismittel, insbesondere Wechsel und sonstige Urkunden, sowie Neben- 
rechle, insbesondere Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften bezeichnel werden. 
4 21. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 
Vor der Entscheidung soll es, wenn der Schuldner Handel= oder Gewerbetreibender
	        
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