Neue Bek. über die Geschästsaufsicht v. 11. Dezember 1916. 903
oder Landwirt ist, in geeigneten Fällen die zuständige amtliche Vertretung des Handels,
Handwerkes (Gewerbes) oder der Landwirtschaft oder einen Sachverständigen hören.
3. Aufsichtsperson und Gläubigerbeirat.
§ 22. Wird die Geschäftsaufsicht angeordnet, so bestellt das Gericht einen oder meh.
rere Aufsichtspersonen und teilt allen Gläubigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht
and die Aufsichtsperson mit. Ist der Schuldner Handel= oder Gewerbetreibender oder
Landwirt, so ist die Anordnung der Geschästsaussicht auch der zuständigen amtlichen Ver-
tretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der Landwirtschaft mitzuteilen. Die
Mitteilungen können ohne besondere Form erfolgen.
Der Schuldner und jeder Gläubiger, der von dem Verfahren betrofsen wird, können
imeerhalb drei Wochen nach Bestellung der Aussichtsperson unter Darlegung der Gründe
die Bestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen beantragen.
23. Der Aussichtsperson ist über ihre Ernennung eine urkundliche Bescheinigung
zu erleilen. Die Bescheinigung ist bei der Beendigung des Amtes dem Gerichte zurück-
zureichen.
§24. Die Aussichtsperson ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten allen
Personen verantwortlich, deren Interessen sie kraft ihres Amtes zu berücksichtigen hat.
g 25. Die Ausfsichtsperson steht unter der Aufsicht des Gerichis.
Das Gericht kann gegen die Aufsichtsperson Ordnungsstrafen bis zu zweihundert
Mark festsetzen und sie aus wichtigen Gründen ihres Amtes entlassen. Vor der Enischei-
dung ist die Aufsichtsperson zu hören.
§ 26. Das Gericht hat die Aufsichtsperson auf ihren Antrag bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben in angemessener Weise zu unterstützen.
& 27. Die Aufsichtsperson hat gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung ange.
messener barer Auslagen und aufs Vergülung.
Die Festsetzung erfolglt durch das Gericht. Gegen den Beschtuß findet sofortige Be-
schwerde statt.
§ 28. Die Aufsichtsperson hat darauf Bedacht zu nehmen, daß der Geschäftsbetrieb
des Schuldners tunlichst aufrechterhalten und sein Vermögen nicht geschmälert wird. Sie
hat die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu ermitteln, die ge-
schäftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen und dem Gericht unverzüglich zu be-
richten, sobald sie die erforderliche Ubersicht erlangt hat.
Das Gericht bestimmt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen die Aussichts-
person weilere Berichie zu erstallen hat.
Jeder Bericht soll eine Außerung darüber enthalten, ob die Voraussetzungen für eine
Forldauer der Geschäftsaussicht noch vorliegen.
3 29. In Streitfällen über die Verwendung der vorhandenen Mittel und in Streil-
jällen, die sich aus Anordnungen der Aussichtsperson zwischen ihr und dem Schuldner
ergeben, sowie bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Aufssichtspersonen entscheidet das
Gerichl.
§ 30. Das Gericht kann, wenn der Umfang der Geschäfte cs erfordert, aus der Zahl
der Gläubiger oder ihrer Vertreter einen Gläubigerbeirat bestellen. Es kann die Bestellung
zum Mitglied des Beirats widerrufen.
Auf die Mitglieder des Beirats sind die Vorschriften des § 24 enlsprechend anzu-
wenden.
|# 31. Die Mitglieder des Beirats haben die Aufsichtsperson in ihren Obliegenheiten
zu unterstützen und zu beraten. Sie können sich von dem Gange der Geschäfte unter-
richten, die Bücher und Schriften der Aufsichtsperson und des Schuldners einsehen und
den Bestand der Kasse untersuchen. Der Beirat ist berechtigt, von der Aussichtsperson
Auslunft über die Lage der Sache und die Geschäftsführung zu verlangen.
& 32. Ein Beschluß des Beirats ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der