906 Nachträge.
Der Gerichtsschreiber hai nach der Erörterung einer jeden worderung das Ergebnis
in das Verzeichnis der Gläubiger einzutragen. Soweit gegen eine Forderung weder von
dem Schuldner noch von einem beteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson
Widerspruch erhoben wird, ist zu vermerken, daß die Forderung anerkaunt ist.
§ 48. Soweit das Vermögen des Schuldners nicht zu der den Gläubigern angebo-
tenen Befriedigung oder Sicherung ausreicht, hat der Schulduner glaubhaft zu machen
daß die Erfüllung des vorgeschlagenen Vergleichs hinreichend gesicher! ist. *
Auch der Anteil für aufschiebend bedingte Forderungen ist sicherzustellen, es sei denn
daß die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so entfernt ist, daß die Forderung einen
gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat. Ob der Anileil für bestrittene Forderungen
sicherzustellen ist, bestimmt das Gericht. Bei der Prüfung der Frage, ob das Vermägen
ausreicht, sind die Ansprüche der nicht beteiligten Gläubiger mit Ausnahme der im #33
Abs. 2 Nr. ö bezeichneten mit zu berücksichtigen.
§ 48. Die Aussichtsperson hat in dem Termin über die Sachlage zu berichlen und
sich darüber zu äußern, ob sie den Vergleich und die für die Erfüllung angebolenen Sicher-
heiten für angemessen erachtet.
& 50. Das Gericht lann von dem Schuldner die Leistung eines Eides dahin verlangen,
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen und seine Gläubiger so vollständig
angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Soweit ersforderlich, hat der Schuldner die Vermögensaufstellung und das Gläu-
bigerverzeichnis zu ergänzen. Die Vorschriften der & 899 bis 915 der Zivilprozeßordnung
finden auf den Eid keine Anwendung.
Von der Abnahme des Eldes ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß es auch im
Falle der Eidesleistung zur Einstellung des Vergleichsverfahrens oder zur Verwerfung
des Vergleichs kommen wird.
§9 51. Die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlage kann auch durch schriftliche
Ertlärung gegenüber dem Gericht erfolgen.
Die schriftliche Erklärung eines Gläubigers, daß er der Eröffnung des Vergleichs-
verfahrens auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags zustimmt, gilt als Zustlmmung
zu dem Vergleichsvorschlage, wenn der Gläub'ger in dem Termine nicht erschienen ist
und die Erklärung bis zu dem Termine nicht widerrufen hat.
§ 52. Hält das Gericht oder die Mehrheit der erschienenen stimmberechligten Glän-
biger eine Vertagung zum Zwecke weiterer Verhandlungen oder Ermittlungen oder be-
hufs Stellungnahme zu einer Anderung des Vergleichsvorschlags für erforderlich, so ist
ein neuer, nicht über einen Monat hinausgehender Termin zur Fortsetzung der Verhand-
lung anzuberanmen.
Im übrigen ist eine Vertagung nur zulässig, wenn sie aus besonderen Gründen ge-
boten erscheint.
§ 58. Der angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Gerichts.
Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Schuldner, die Aussichts-
person und den Gläubigerbeirat in dem Vergleichslermin oder einem zu verkündenden
Teimine gehört hal.
& 54. Der Vergleich ist zu verwerfen:
1. wenn dic für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs gegebenen Vor-
schristen in einem wesentlichen Punlkle nicht beobachtet sind und das Fehlende
nicht ergänzt werden kann;
wenn der Schuldner in dem Verfahren in erheblichem Maße seine Pfiichten
verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwidergehandelt hat;“ »
3. wenn die Vermögenslage des Schuldners so verworren ist, daß sie ein Urteil
über den Vergleich ohne zeitraubende Ermitllungen nicht ermöglicht;
1. wenn der Bergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlau-
terer Weise zustande gebracht ist;