Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 909 
In Ansehung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichleiten wirkt die 
Geschäftsaufsicht wie der Nachlaßkonlurs. 
Von dem Verfahren werden außer den im §& 13 dieser Verordnung bezeichneten 
Gläubigern auch die Gläubiger der im §# 224 der Konlursordnung bezeichneten Ansprüche 
nicht betroffen. 
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben geschlossen werden. 
Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann erst beantragt werden, wenn das Aufgebol 
der Nachlaßgläubiger erfolgt ist. An dem Vergleichsverfahren sind alle Nachlaßgläubiger 
mit Ausnahme der im § 226 Abs. 2 und 4 der Konkursordnung bezeichneten beteiligt. Der 
Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein anderes festsetzt, zugleich den Umfang der 
persönlichen Hastung des Erben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle der sortgesetzten Gütergemein- 
schaft auf die Geschäftsaussicht zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut ent- 
sprechende Anwendung. An dem Vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger 
beteiligt, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemein- 
schaft bestanden. 
8 74. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Versicherungsunterneh. 
mungen, die der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Rönl. S. 139) unterlicgen, keine An- 
wendung. 
& 75. Soweit nach den Vorschristen der Konkursordnung oder des Gesetzes, be- 
treffend die Ansechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs- 
verfahrens (Röl. 1898, 709), die Anfechtbarkeil von Rechtshandlungen davon abhängt, 
daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Eröffnung des Konkurses, vor dem Eröffnungs. 
antrag, vor der Zahlungseinstellung oder vor der Anfechtung vorgenommen sind, wird 
bei der Berechnung der Fristen die Zeit nicht mitgerechnet, während deren die Geschäfts- 
aussicht besteht. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findel keine Anwendung, wenn die Rechtshandlung auf 
Grund des Gesetzes, betreisend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners 
außerhalb des Konkursverfahrens, von einem Gläubiger angefochten wird, der von dem 
Verfahren nichl belrossen war. 
§ 76. Hat ein Genosse seinen Austrill aus einer eingetragenen Genossenschaft er- 
klärt oder der Gläub'ger eines Genossen dessen Kündigungsrecht ausgeübt, so scheidel der 
Genosse nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus, in welchem die Geschäftsaufsicht 
über die Genossenschafl endigt, oder wenn in einem Zwangsvergleich eine Stundung 
bewilligt wird, nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs, in welchem die Stundung ab- 
läufl. 
Die Einreichung der Erklärung des Genossen oder des Gläubgiers zur Liste der Ge- 
nossen ist spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahrs, zu dessen Sch'usse 
der Genosse ausscheidet, oder wenn die Geschäftsaufsicht innerhalb der letzten sechs Wochen 
dieses Jahres endigt, unverzüglich zu bewirken. Die Eintragung des Jahresschlusses, zu 
dem der Genosse ausscheidet, in die Liste der Genossen erfolgt erst nach der Beendigung 
der Geschäftsaussicht; ist sie bereils geschehen, so ist nachträglich zu vermerken, daß die 
Geschäftsaussicht angeordnet ist. 
# 77. Ein Gläubiger, der sich vor dem Schuldner oder andern Personen besondere 
Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei der Abstimmung über 
den Vergleichsvorschlag in einem gewissen Sinne siimme, wird mit Geldstrafe b.s zu drei- 
tausend Mark oder mit Gefärgnis bis zu einem Jahre bestraft. 
78. Das amtsgerichtliche Verfahren der Geschäftlsausscht ist gebührenfrei; auf 
die Auslegen sind die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskosten- 
gesetzes entsprechend anzuwenden. « 
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren beträgt, wenn der Vergleichstermin ab- 
gehalten wird, fünf Zehnteile, andernfalls zwei Zehnteile der Sätze des # 8 des Gerichtz-
	        
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