Neue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 909
In Ansehung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichleiten wirkt die
Geschäftsaufsicht wie der Nachlaßkonlurs.
Von dem Verfahren werden außer den im §& 13 dieser Verordnung bezeichneten
Gläubigern auch die Gläubiger der im §# 224 der Konlursordnung bezeichneten Ansprüche
nicht betroffen.
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben geschlossen werden.
Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann erst beantragt werden, wenn das Aufgebol
der Nachlaßgläubiger erfolgt ist. An dem Vergleichsverfahren sind alle Nachlaßgläubiger
mit Ausnahme der im § 226 Abs. 2 und 4 der Konkursordnung bezeichneten beteiligt. Der
Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein anderes festsetzt, zugleich den Umfang der
persönlichen Hastung des Erben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle der sortgesetzten Gütergemein-
schaft auf die Geschäftsaussicht zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut ent-
sprechende Anwendung. An dem Vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger
beteiligt, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemein-
schaft bestanden.
8 74. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Versicherungsunterneh.
mungen, die der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten Ver-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Rönl. S. 139) unterlicgen, keine An-
wendung.
& 75. Soweit nach den Vorschristen der Konkursordnung oder des Gesetzes, be-
treffend die Ansechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs-
verfahrens (Röl. 1898, 709), die Anfechtbarkeil von Rechtshandlungen davon abhängt,
daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Eröffnung des Konkurses, vor dem Eröffnungs.
antrag, vor der Zahlungseinstellung oder vor der Anfechtung vorgenommen sind, wird
bei der Berechnung der Fristen die Zeit nicht mitgerechnet, während deren die Geschäfts-
aussicht besteht.
Die Vorschrift des Abs. 1 findel keine Anwendung, wenn die Rechtshandlung auf
Grund des Gesetzes, betreisend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens, von einem Gläubiger angefochten wird, der von dem
Verfahren nichl belrossen war.
§ 76. Hat ein Genosse seinen Austrill aus einer eingetragenen Genossenschaft er-
klärt oder der Gläub'ger eines Genossen dessen Kündigungsrecht ausgeübt, so scheidel der
Genosse nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus, in welchem die Geschäftsaufsicht
über die Genossenschafl endigt, oder wenn in einem Zwangsvergleich eine Stundung
bewilligt wird, nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs, in welchem die Stundung ab-
läufl.
Die Einreichung der Erklärung des Genossen oder des Gläubgiers zur Liste der Ge-
nossen ist spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahrs, zu dessen Sch'usse
der Genosse ausscheidet, oder wenn die Geschäftsaufsicht innerhalb der letzten sechs Wochen
dieses Jahres endigt, unverzüglich zu bewirken. Die Eintragung des Jahresschlusses, zu
dem der Genosse ausscheidet, in die Liste der Genossen erfolgt erst nach der Beendigung
der Geschäftsaussicht; ist sie bereils geschehen, so ist nachträglich zu vermerken, daß die
Geschäftsaussicht angeordnet ist.
# 77. Ein Gläubiger, der sich vor dem Schuldner oder andern Personen besondere
Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei der Abstimmung über
den Vergleichsvorschlag in einem gewissen Sinne siimme, wird mit Geldstrafe b.s zu drei-
tausend Mark oder mit Gefärgnis bis zu einem Jahre bestraft.
78. Das amtsgerichtliche Verfahren der Geschäftlsausscht ist gebührenfrei; auf
die Auslegen sind die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskosten-
gesetzes entsprechend anzuwenden. «
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren beträgt, wenn der Vergleichstermin ab-
gehalten wird, fünf Zehnteile, andernfalls zwei Zehnteile der Sätze des # 8 des Gerichtz-