Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Veue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 911 
führung seiner bisherigen wirtschaftlichen Existenz wieder imstande sein wird. Dielfach 
rreten indessen schon während Bestehens der Gl. die Anzeichen dafür zutage, daß solche 
Gesundung nicht möglich oder wenigstens nicht wahrscheinlich ist. Für diese Fälle drängt 
nicht bloß die Rücksicht anf die Hrivatinteressen von Schuldner und Gläubiger, sondern 
vor allem auch die Lage unserer wirtschaftlichen Derhältnisse im allgemeinen darauf 
hin, daß dem Schuldner die Möglichkeit gewährt werde, die G. in einer die Eröffnung, 
des Konkurses vermeidenden Weise schon früher abzuwickeln. Als Weg hierfür bietet 
sich der gerichtliche Jwangsvergleich außerhalb des Konkurses. 
Die Geschäftsaufsicht stellt einen Schwebezustand dar, der den Schuldner in seiner 
wirtschaftlichen Betätigung einengt, die Gläubiger aber in Ungewißheit über die spätere 
Einbringlichkeit ihrer Forderungen hält. Die Abwicklung dieses Sustandes gibt dem 
Schuldner die Möglichkeit, sein wirtschaftliches Dasein auf eine neue Grundlage zu 
stellen. Auch die Gläubiger werden gegenüber der Unsicherbeit ihrer LKage während 
bestehender Gl. es häufig vorziehen, einen Teil ihrer Ansprüche vufzugeben, wenn sie 
für den Rest alsbald Zefriedigung erhalten. Die gegenwärtige Regelung, bei der nicht 
obzusehen ist, wie lange eine GA. danern und wie sie ihr Ende erreichen wird, beein- 
trächtigt auch die Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Für ihre Maßnahmen ist es vielfach 
entscheidend, ob das Siel der ihnen obliegenden Aufsicht lediglich die Erhaltung des 
Geschäfts des Schuldners bilden soll, oder ob sie auch mit einer Umgestaltung oder 
Auflösung rechnen dürfen. In dieser Hinsicht fehlt es für sie bisher an richtunggebenden 
vorschriften. Die Möglichkeit, die Hl. in einem gerichtlichen Swangsvergleich auf- 
gehen zu lassen, wird solchen Schwierigkeiten und Fweifeln in den meisten Fällen ein 
Ende bereiten. 
Der Swangsvergleich ist dem geltenden deutschen Rechte nur als Mittel zur Be- 
endigung des Wonkurses bekannt. Aber schon vor Ausbruch des Krieges waren lebhafte, 
auf die Einführung eines den Konkurs abwendenden Swangsvergleichs gerichtete Be- 
strebungen im Gange. Sie hatten den Erfolg, daß der Reichstag im Jahre lols be- 
schloß, die verbündeten Regierungen, die bis dahin in der Frage einen ablehnenden 
Standpunkt eingenommen hatten (zu vgl. Denkschrift des R.JA. v. 1. Dezember 1900 
[IDrucksachen des RW . 11. egPer. II. Session 1905/%2 Nr. 506)), um Vorlage eines 
Gesetzentwurfs über den Swangsvergleich außerhalb des Konkurses zu ersuchen (Sten- 
Ber. 1915 S. 3749 A). Der Beschluß des Reichstags veranlaßte die Reichsverwaltung, 
erneut in Erörterungen über die Frage einzutreten. Diese sind durch den Ausbruch 
des Krieges unterbrochen worden. 
Die grundsätzliche Lösung der Frage wird der ordentlichen Gesetzgebung vorzu- 
behalten sein. Sie wird nur nach sorofältiger Dorbereitung und allseitiger sachlicher 
Auseinandersetzung mit den im Wesen der Einrichtung wurzelnden Bedenken erfolgen. 
dürfen, wie sie seinerzeit auf dem Grunde des erreichbaren Catsachenmaterials in der 
Denkschrift des Reichs-Justizamts erörtert worden sind. 
Unbeschadet der grundsätzlichen Lösung erscheint es indessen angängig, den Swangs- 
vergleich als Mittel zur Beendigung der GIl. einzuführen. Das Gllverfahren ist in 
wichtigen Hunkten mit dem NKonkursverfahren, für das schon das geltende Recht den 
ISwangsvergleich kennt, er g verwandt. Der Schuldner unterliegt, wenn auch in geringe- 
rem Maße als der Gemeinschuldner, von Anordnung der Gl. an einer Reile von Be- 
schränkungen zugunsten seiner Gläubiger. Er muß sich der Aufsicht und bis zu einem 
gewissen Grade selbst der Leitung dritter Hersonen unterwerfen. or allen hat er 
diesen vollen Einblick in seine Dermögensverhältnisse zu gewähren. Wesentliche Grund- 
lagen für den Abschluß eines Swangsvergleichs sind damit gegeben, so daß die Be- 
denken, die gegen die allgemeine Einführung des außerkonkurslichen Swangsvergleichs 
erhoben werden, einem sich an die GlIl. anschließenden Swangsvergleich nicht in gleichem 
Grade im Wege stehen. Er wird auch als natürlicher Abschluß des GAverfahrens von 
der Effentlichkeit allgemein verlangt. 
Ein grundlegender Unterschied zwischen dem Uonkurs= und dem Gk##verfahren.
	        
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