Veue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 911
führung seiner bisherigen wirtschaftlichen Existenz wieder imstande sein wird. Dielfach
rreten indessen schon während Bestehens der Gl. die Anzeichen dafür zutage, daß solche
Gesundung nicht möglich oder wenigstens nicht wahrscheinlich ist. Für diese Fälle drängt
nicht bloß die Rücksicht anf die Hrivatinteressen von Schuldner und Gläubiger, sondern
vor allem auch die Lage unserer wirtschaftlichen Derhältnisse im allgemeinen darauf
hin, daß dem Schuldner die Möglichkeit gewährt werde, die G. in einer die Eröffnung,
des Konkurses vermeidenden Weise schon früher abzuwickeln. Als Weg hierfür bietet
sich der gerichtliche Jwangsvergleich außerhalb des Konkurses.
Die Geschäftsaufsicht stellt einen Schwebezustand dar, der den Schuldner in seiner
wirtschaftlichen Betätigung einengt, die Gläubiger aber in Ungewißheit über die spätere
Einbringlichkeit ihrer Forderungen hält. Die Abwicklung dieses Sustandes gibt dem
Schuldner die Möglichkeit, sein wirtschaftliches Dasein auf eine neue Grundlage zu
stellen. Auch die Gläubiger werden gegenüber der Unsicherbeit ihrer LKage während
bestehender Gl. es häufig vorziehen, einen Teil ihrer Ansprüche vufzugeben, wenn sie
für den Rest alsbald Zefriedigung erhalten. Die gegenwärtige Regelung, bei der nicht
obzusehen ist, wie lange eine GA. danern und wie sie ihr Ende erreichen wird, beein-
trächtigt auch die Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Für ihre Maßnahmen ist es vielfach
entscheidend, ob das Siel der ihnen obliegenden Aufsicht lediglich die Erhaltung des
Geschäfts des Schuldners bilden soll, oder ob sie auch mit einer Umgestaltung oder
Auflösung rechnen dürfen. In dieser Hinsicht fehlt es für sie bisher an richtunggebenden
vorschriften. Die Möglichkeit, die Hl. in einem gerichtlichen Swangsvergleich auf-
gehen zu lassen, wird solchen Schwierigkeiten und Fweifeln in den meisten Fällen ein
Ende bereiten.
Der Swangsvergleich ist dem geltenden deutschen Rechte nur als Mittel zur Be-
endigung des Wonkurses bekannt. Aber schon vor Ausbruch des Krieges waren lebhafte,
auf die Einführung eines den Konkurs abwendenden Swangsvergleichs gerichtete Be-
strebungen im Gange. Sie hatten den Erfolg, daß der Reichstag im Jahre lols be-
schloß, die verbündeten Regierungen, die bis dahin in der Frage einen ablehnenden
Standpunkt eingenommen hatten (zu vgl. Denkschrift des R.JA. v. 1. Dezember 1900
[IDrucksachen des RW . 11. egPer. II. Session 1905/%2 Nr. 506)), um Vorlage eines
Gesetzentwurfs über den Swangsvergleich außerhalb des Konkurses zu ersuchen (Sten-
Ber. 1915 S. 3749 A). Der Beschluß des Reichstags veranlaßte die Reichsverwaltung,
erneut in Erörterungen über die Frage einzutreten. Diese sind durch den Ausbruch
des Krieges unterbrochen worden.
Die grundsätzliche Lösung der Frage wird der ordentlichen Gesetzgebung vorzu-
behalten sein. Sie wird nur nach sorofältiger Dorbereitung und allseitiger sachlicher
Auseinandersetzung mit den im Wesen der Einrichtung wurzelnden Bedenken erfolgen.
dürfen, wie sie seinerzeit auf dem Grunde des erreichbaren Catsachenmaterials in der
Denkschrift des Reichs-Justizamts erörtert worden sind.
Unbeschadet der grundsätzlichen Lösung erscheint es indessen angängig, den Swangs-
vergleich als Mittel zur Beendigung der GIl. einzuführen. Das Gllverfahren ist in
wichtigen Hunkten mit dem NKonkursverfahren, für das schon das geltende Recht den
ISwangsvergleich kennt, er g verwandt. Der Schuldner unterliegt, wenn auch in geringe-
rem Maße als der Gemeinschuldner, von Anordnung der Gl. an einer Reile von Be-
schränkungen zugunsten seiner Gläubiger. Er muß sich der Aufsicht und bis zu einem
gewissen Grade selbst der Leitung dritter Hersonen unterwerfen. or allen hat er
diesen vollen Einblick in seine Dermögensverhältnisse zu gewähren. Wesentliche Grund-
lagen für den Abschluß eines Swangsvergleichs sind damit gegeben, so daß die Be-
denken, die gegen die allgemeine Einführung des außerkonkurslichen Swangsvergleichs
erhoben werden, einem sich an die GlIl. anschließenden Swangsvergleich nicht in gleichem
Grade im Wege stehen. Er wird auch als natürlicher Abschluß des GAverfahrens von
der Effentlichkeit allgemein verlangt.
Ein grundlegender Unterschied zwischen dem Uonkurs= und dem Gk##verfahren.