48 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
wenn im gegebenen Falle ersichtlich ist, daß die durch den Krieg hervorgerufenen all-
gemeinen oder besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn auch nur mittelbar, die
Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners mitverursacht haben. Zugunsten
des Schuldners eines größeren Kapitals, der dieses zurzeit nicht ausbringen kann, wird
ohne weiteres angenommen werden können, daß der erforderte Zusammenhang mit der
allgemeinen Kriegslage besteht. War der Schuldner jedoch schon vor dem Kriege zahlungs-
unfähig, so rechtfertigt die durch den Krieg geschafsene Lage die Fristbewilligung regel-
mäßig nicht.
1. JW. 16 514 (München 1). Damit die schlechte wirtschaftliche Lage des Schuldners
die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt, braucht sie nicht notwendig die aus-
schließliche und unmittelbare Folge des Krieges zu sein. Es genügt, daß sie durch den Krieg
mitverursacht worden ist.
db) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 211.
3. Die Glaubhaftmachung.
(Unterabschnitt a, b in Bd. 1, 212.)
c) Wer hat glaubhaft zu machen?
(Zu vel. BVd. 1, 212.)
— Diese Frage ist jetzt entschiecden durch Art. 1 13, b der VO. v. 8. Juni 1916
(RGBI. 451). -
VI. Das Prozeßverfahren.
(Abschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 216ff.; 2, Gaff.)
4. Die Wirkung des Urteils.
a) Die Aufhebung der inzwischen vorgenommenen Vollstreckungsmaßregeln
(zu vgl. Bd. 1, 223; 2, 63).
1. Scholz, JW. 16 928. Eine Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen auf
Grund der Zahl Fr VO. ist unzulässig. Die gegenteilige Ansicht von Buhe (Recht 15 532;
IJW. 15 1469) ist nicht begründet. Gerade der dortige Hinweis auf 55 775, 776 3PO. zeigt,
daß auch die 8 PO. unter einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nicht die Auf-
hebung vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen mitbegreift (Gaupp-Stein zu § 776
a. a. O.). Es würde auch, da es sich doch lediglich darum handelt, dem Schuldner, dessen
Zahlungspflicht feststeht, gegenüber der Befriedig ung des Gläubigers Frist zu verschaffen,
jedes Grundes entbehren, daß der Gläubiger die ihm durch Pfändung oder Beschlagnahme
des Grundstücks entstandene Sicherheit verlieren sollte und das mit Kosten verknüpfte
Verfahren nach Fristablauf neu eingeleitet werden müßte. Für die Rochtigkeit der herrschen-
den Ansicht spricht auch § 11 Hyp VO. v. 8. Juni 1916: Gerade weil die Einstellung der
Zwangsversteigerung nur eine einstweilige im Sinne des 8Vl ist, die Aufhebung des
bisherigen Verfahrens also nicht umfaßt, ist der § 31 3VG. abgeändert worden.
2. Scholz, JW. 16 928 (gegen LG. Karlsruhe in Bd. 1, 223). Ist im Urteil I. Instanz
eine Zahlungsfrist abgelehnt, im Urteil II. Instanz aber bewilligt, so stellt das zweite Urteil
fest, daß der Klageanspruch infolge nachträglich erfolgter Stundung noch nicht fällig ist.
Zwangsvollstreckungshandlungen sind daher von nun an für die Dauer der Frist unzulässig,
und, wenn sie trotzdem erfolgen, aufzuheben. Die vor der Bewilligung der Zahlungsfrist,
auf Grund des ersten Urteils, erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen bleiben dagegen be-
stehen. Denn die Zahlungsfrist hat die Wirkung einer vom Gläubiger bewilligten Stundung;
es ist daher § 775 Nr. 4, 3J 776 ZPO., nicht § 775 Nr. 1 anwendbar.
(Unterabschnitt d, c in Bd. 1, 223.)
4) Wirkt eine dem Hauptschuldner bewilligte Frist zugunsten des Bürgen?
a. Bejahend (Erläuterung aa bis 7) in Bd. 1, 224).
99. Frankenburger, Leipz#Z#. 16 929. Luch der selbstschuldnerische Bürge ist
berechtigt, auf die Wirkung der durch die Anordnung des Vollstr Gerichts dem Haupt-