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Cõsung des Derirags zu geben, würde dem Zwecke der GA. widersprechen. Der Gegner
hat regelmäßig auch kein Interesse daran, den Vertrag schon wegen der Anordnung der
G . zu lösen; denn er kann nach §& 13 Abs. 1 Mr. 2 ungehindert vollstrecken und besitzt,
wenn er Vermieter oder Derpächter ist, auch durch sein Hfandrecht eine vorzugsstellung
E 15 Abs. 1 Nr. 4). Ein Interesse an der Lösung des Dertrags entsteht für ihn regel-
mäßig erst dann, wenn der Schuldner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht er-
füllt. In diesem Falle bieten ihm aber schon die gesetzlichen und vertraglichen Rück-
tritts= und Kündigungsrechte die erforderlichen Handhaben.
Zu § 12. Eine in der Hragis verbreitete Meinung nimmt an, daß der unter Ge-
schäftsaufsicht stehende Schuldner auch bei sofortigem Anerkenntnisse des Anspruchs dle
Hrozeßkosten zu tragen habe, wenn er, sel es auch auf Anweisung der Ausfsichtsperson,
bel Fälligkeit nicht gezahlt kat. Gestützt auf diese Auffassung haben vielfach Gläubiger
mit Erfolg versucht, sich schon während der Geschäftsaufsicht auf Mosten des Schuldners
vollstreckbare Schuldtitel wegen anerkannter Forderungen zu verschaffen. Ein gerecht-
fertigter Anlaß zu solchem Vorgehen, das dem Schuldner erhebliche Kosten verursacht,
liegt in der Regel nicht vor, da das Urteil während der Dauer der G# l. nicht vollstreckt
werden kann. Der Entwurf schreibt deskalb in Erweiterung des §9 93 5D00). vor, daß
dem Gläubiger die Hrozeßkosten aufzuerlegen sind, wenn er in Kenntnis der GA. klagt
und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Ausgenommen sind nur die Fälle,
in denen der Gläubiger aus besonderem Grunde, z. B. weil der Schuldner den Anspruch
zunächst bestritten oder die unter Androhung der Ulage ergangene Aufforderung des
Gläubigers, die Forderung anzuerkennen, unbeantwortet gelossen hatte, an alsbaldiger
Erlangung des Urteils ein berechtigtes Interesse Kat. Da „besondere“ Gründe vor-
liegen müssen, kann die in jedem Falle mögliche Erwägung, daß der Schuldner nicht
gezahlt habe, und daß die vorsorgliche Zeschaffung eines Titels für den Fall der Be-
endigung der GA. dem Gläubiger stets Vorteile bringe, nicht genügen, um ein be-
rechtigtes Interesse im Sinne der Dorschrift zu begründen.
Zu § 13. Der & 13 zählt die Gläubiger auf, die von dem Derfahren nicht betroffen
werden. Diese können in das Dermögen des Schuldners während der Dauer des Der-
fahrens Arreste und Swangsvollstreckungen ausbringen (§5 6 Abs. 2). Die Eröffnung
des Konkursverfahrens herbeizuführen, ist auch ihnen verwehrt.
Die einzelnen Gruppen enthalten — abgesehen von der in den Bemerkungen
& bis Ul erwähnten Ur. 2 — gegenüber dem Ko der bisherigen D. keine wesent-
lichen Meuerungen. In Nr. 3 (Aussonderungsberechtigte, bisher #% Ur. 2) ist der Hin-
weis auf den § 45 KO. beseiligt und damit klargestellt, daß auch die in den f &44, 46
W(O. und im # 392 des HBandelsgesetzbuchs vorgesehenen Erweiterungen des Ausson-
derungsrechts zu berücksichtigen sind. Die Nr. ö (bisher 6% Mr. 4) ist um die im #61
Nr. 4 und § KO. bezeichneten Forderungen erweitert worden; bei der längeren Gel-
tungsdauer der DO. kann den Gläubigern dieser privilegierten Konkursforderungen
eine weitere Hinatansetzung nicht zugemutet werden. Sur Dermeidung hervorge-
tretener Sweifel ist weiter klargestellt, dat auch die den bevorrechtigten Konkursforde-
rungen gesetzlich gleichgestellten Ansprüche (vgl. z. B. J 75e fGB., + 28 Abf. 3 RVO.
v. 19. Juli 1011, RGBl. 500, 5 227 Abs. 3 des Dcflngest. v. 20. Dez. 1911, RGBl.
980 von dem Derfahren nicht betroffen werden. Die Hinzufügung der Nrt. s ist, soweit
es sich um Gerichtskosten handelt, im Hinblick auf # 78 des Entwurfs erforderlich ge-
worden; die Hervorhebung der Ansprüche der Aufsichtsperson enthält lediglich eine
Klarstellung.
II. Derfahren.
1. Allgemeine Vorschriften.
Die 88§ 14 bis 16 enthalten keine sachlichen Meuerungen (zu ogl. K 4 der DO. vom
6. August lolc in Derbindung mit & 22, 5 75 Abs. 1, 5 75 KO.). Wie im Uonkurse kann
dos Gericht nach & 16 jede Art von Ermittlungen anstellen; es kann insbesondere Aus-