918 Nachträge.
werbes) oder der Landwirtschaft (Handels-, Handwerks= oder Landwirtschaftskammern)
empfehlen. Der Abs. 2 gibt in dieser Hinsicht die erforderlichen Richtlinien.
5. Aufsichtsperson und Gläubtgerbeirat.
Zu § 22. Der Entwurf geht davon aus, daß regelmähig die Bestellung nur einer
Aufsichtsperson genügt. Werden mehrere Aufsichtspersonen bestellt, so hat das Gericht
zu bestimmen, ob sie die Aufsicht gemeinschaftlich führen oder ob jede innerhalb eines
bestimmten ihr zugewiesenen Geschäftskreises selbständig ist.
1 Die Anordnung der Gl. und die Aufsichtsperson ist allen Gläubigern — auch
den im # 13 bezeichneten — mitzuteilen. Außerdem soll die zuständige Dertretung des
Handels, Handwerks oder der Landwirtschaft benachrichtigt werden, wenn der Schuldner
Zandel= oder Gewerbetreibender oder Landwirt ist.
Der Schuldner und jeder von dem Verfahren betroffene Gläubiger ist befugt,
innerhalb drei Wochen die Zestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen zu be-
antragen. Das Gericht hat diesen Anträgen nachzugeben und die für sie vorgebrachten
Gründe einer sachlichen Machprüfung zu unterziehen. Ergibt sich, daß die Zestellung
einer anderen Aufsichtsperson amngemessener ist, so ist die zunächst bestellte Aufsichtsperson,
auch ohne daß ihr bei wichtige Gründe im Sinne des § 25 vorzuliegen brauchen, zu
entlassen.
Die §§ 283 bis 25 enthalten keine sachlichen Meuerungen (zu vagl. Abs. 2 der
D. vu. s. August 1014 in Verbindung mit §& 81 Abs. 2, K# 82, 85, 84 M#O.).
Der 8 26 macht dem Gerichte zur Oflicht, die Aufsichtsperson bei Erfüllung ihrer
Aufgaben in angemessener Weise, z. B. durch Anstellung von Ermittlungen, Vernet#=
mung des Schuldners, Einberufung einer Gläubigerversammlung, zu unterstützen.
Im § 27 ist gegen die Festsetzung der Dergütung und der Auslagen der Ausfsichts-
person das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugelassen. Aus dem Festsetzungs=
beschlusse findet daher nach § 704 Ur. 3 SPO. die Swangsvollstreckung statt.
Im 8§ 28 sind die Aufgaben der Aufsichtsperson genauer umgrenzt. Die Auf-
sichtsperson hat ins Auge zu fassen, daß der Geschäftsbetrieb des Schuldners tunlichst
aufrechterhalten und sein Dermögen nicht geschmälert wird. Sie bat die Ursachen des
Vermögensverfalls zu ermitteln und die geschäftlichen Derhältnisse des Schuldners zu
prüfen. Dabei ist auch zu untersuchen, ob anfechtbare Geschäfte vorgekommen sind.
Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Aufsichtsperson dem Gerichte sobald
als möglich zu berichten. Weitere Berichte sind im Laufe des Derfahrens nach näherer
Bestimmung des Gerichts zu erstatten. Die Aufsichtsperson soll ständig ihr Augemmerk
darauf richten, ob die Doraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaussicht noch
fortbestehen. Jeder Bericht soll sich hierüber besonders äußern.
Aus der Uberwachungspflicht der Aufsichtsperson ergibt sich, daß sie dem Gericht
unverzüglich Anzeige zu machen hat, sobald der Schuldner seinen Derpflichtungen zu-
widerhandelt oder die Interessen der Gläubiger verletzt.
» Ver§20übertkägiimUnschlußanHSAb[.xSatzz,§85atz2derbishekigen
VO. dem Gerichte die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Aufsichtsperson
und dem Schuldner sowie von Streitigkeiten über die Derwendung der vorhondenen
Mittel. Es ist klargestellt, daß bei Meinungsverschiedenheiten meh#rrerer Aufsichtsper-
sonen, welche die Derwaltung gemeinschaftlich führen, das Gericht zu entscheiden hat.
Zu 88 30 bis 32. Die Vorschriften über den Gläubigerbeirat sind neu. Sie sollen
bei GA. en von größerem Umfang den Gläubigern eine nachdrücklichere Wahrung ihrer
Interessen ermöglichen und zugleich die Aufsichtsperson durch eine unterstützende und
beratende Mitwirkung von Glänbigern entlasten. Die Bestellung des Beirats steht im
Ermessen des Gerichts; sie soll nur erfolgen, wenn der Umfang der Geschäfte es er-
fordert. Die Rechte und Pflichten des Beirats sind ähnlich umgrenzt wie die des Gläu-
bigerausschusses im Konkurse (zu vgl. ö# #8 bis 0o NG.). Der Beirat ist nicht befust,