Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

918 Nachträge. 
werbes) oder der Landwirtschaft (Handels-, Handwerks= oder Landwirtschaftskammern) 
empfehlen. Der Abs. 2 gibt in dieser Hinsicht die erforderlichen Richtlinien. 
5. Aufsichtsperson und Gläubtgerbeirat. 
Zu § 22. Der Entwurf geht davon aus, daß regelmähig die Bestellung nur einer 
Aufsichtsperson genügt. Werden mehrere Aufsichtspersonen bestellt, so hat das Gericht 
zu bestimmen, ob sie die Aufsicht gemeinschaftlich führen oder ob jede innerhalb eines 
bestimmten ihr zugewiesenen Geschäftskreises selbständig ist. 
1 Die Anordnung der Gl. und die Aufsichtsperson ist allen Gläubigern — auch 
den im # 13 bezeichneten — mitzuteilen. Außerdem soll die zuständige Dertretung des 
Handels, Handwerks oder der Landwirtschaft benachrichtigt werden, wenn der Schuldner 
Zandel= oder Gewerbetreibender oder Landwirt ist. 
Der Schuldner und jeder von dem Verfahren betroffene Gläubiger ist befugt, 
innerhalb drei Wochen die Zestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen zu be- 
antragen. Das Gericht hat diesen Anträgen nachzugeben und die für sie vorgebrachten 
Gründe einer sachlichen Machprüfung zu unterziehen. Ergibt sich, daß die Zestellung 
einer anderen Aufsichtsperson amngemessener ist, so ist die zunächst bestellte Aufsichtsperson, 
auch ohne daß ihr bei wichtige Gründe im Sinne des § 25 vorzuliegen brauchen, zu 
entlassen. 
Die §§ 283 bis 25 enthalten keine sachlichen Meuerungen (zu vagl.  Abs. 2 der 
D. vu. s. August 1014 in Verbindung mit §& 81 Abs. 2, K# 82, 85, 84 M#O.). 
Der 8 26 macht dem Gerichte zur Oflicht, die Aufsichtsperson bei Erfüllung ihrer 
Aufgaben in angemessener Weise, z. B. durch Anstellung von Ermittlungen, Vernet#= 
mung des Schuldners, Einberufung einer Gläubigerversammlung, zu unterstützen. 
Im § 27 ist gegen die Festsetzung der Dergütung und der Auslagen der Ausfsichts- 
person das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugelassen. Aus dem Festsetzungs= 
beschlusse findet daher nach § 704 Ur. 3 SPO. die Swangsvollstreckung statt. 
Im 8§ 28 sind die Aufgaben der Aufsichtsperson genauer umgrenzt. Die Auf- 
sichtsperson hat ins Auge zu fassen, daß der Geschäftsbetrieb des Schuldners tunlichst 
aufrechterhalten und sein Dermögen nicht geschmälert wird. Sie bat die Ursachen des 
Vermögensverfalls zu ermitteln und die geschäftlichen Derhältnisse des Schuldners zu 
prüfen. Dabei ist auch zu untersuchen, ob anfechtbare Geschäfte vorgekommen sind. 
Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Aufsichtsperson dem Gerichte sobald 
als möglich zu berichten. Weitere Berichte sind im Laufe des Derfahrens nach näherer 
Bestimmung des Gerichts zu erstatten. Die Aufsichtsperson soll ständig ihr Augemmerk 
darauf richten, ob die Doraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaussicht noch 
fortbestehen. Jeder Bericht soll sich hierüber besonders äußern. 
Aus der Uberwachungspflicht der Aufsichtsperson ergibt sich, daß sie dem Gericht 
unverzüglich Anzeige zu machen hat, sobald der Schuldner seinen Derpflichtungen zu- 
widerhandelt oder die Interessen der Gläubiger verletzt. 
» Ver§20übertkägiimUnschlußanHSAb[.xSatzz,§85atz2derbishekigen 
VO. dem Gerichte die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Aufsichtsperson 
und dem Schuldner sowie von Streitigkeiten über die Derwendung der vorhondenen 
Mittel. Es ist klargestellt, daß bei Meinungsverschiedenheiten meh#rrerer Aufsichtsper- 
sonen, welche die Derwaltung gemeinschaftlich führen, das Gericht zu entscheiden hat. 
Zu 88 30 bis 32. Die Vorschriften über den Gläubigerbeirat sind neu. Sie sollen 
bei GA. en von größerem Umfang den Gläubigern eine nachdrücklichere Wahrung ihrer 
Interessen ermöglichen und zugleich die Aufsichtsperson durch eine unterstützende und 
beratende Mitwirkung von Glänbigern entlasten. Die Bestellung des Beirats steht im 
Ermessen des Gerichts; sie soll nur erfolgen, wenn der Umfang der Geschäfte es er- 
fordert. Die Rechte und Pflichten des Beirats sind ähnlich umgrenzt wie die des Gläu- 
bigerausschusses im Konkurse (zu vgl. ö# #8 bis 0o NG.). Der Beirat ist nicht befust,
	        
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