Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

920 Nachträge. 
Derfahrens Gläubiger geworden sind. Ausgeschlossen vom Derfahren sind Rernach 
dle im & 13 bezeichneten Gläubiger. Ihre Ansprüche werden von dem Vergleiche nicht 
berübrt. 
Ausländische Gläubiger stehen im Dergleichsverfahren den inländischen gleich. 
Ihre Beteiligung am Derfahren wird durch die Vorschriften der D. über die Geltend- 
machung von Ansprüchen von Hersonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. 
Augnst 1014 (RGBl. 360) und der dazu ergangenen Nachträge nicht gehindert. Deun 
die Annahme oder Ablehnung des vom Schuldner ausgehenden Dergleichsvorschlags 
sowie die Ausübung der sonstigen Gläubigerrechte kann bei dem im Entwurf vorge- 
sehenen Verfahren, in welchem eine Abmeldung von Forderungen durch die Gläubiger 
— anders als im Uonkurse — nicht stattfindet, nicht als gerichtliche Geltendmachung 
vermögensrechtlicher Ansprüche im Sinne jener Derordnung angesehen werden; eine 
solche Geltendmachung kommt erst in Betracht, wenn der Swangsvergleich demnächst 
vollstreckt werden soll (6 61). Auch die Gläubiger, die feindlichen Staaten angehören, 
sind von der Teilnahme am Derfahren nicht ausgeschlossen. Soweit sich bei ihnen im 
einzelnen Falle Schwierigkeiten daraus ergeben, daß sie mangels einer Erklärung als 
##crgen den Vorschlag stimmend zu zählen sind (§ 572), eröffnet die Derordnung, betreffend 
Ergänzung der Vorschriften über die zwangsweise Derwaltung ausländischer Unter- 
nebmungen, vom 10. Februar lo#16 (Re#l. 89) einen Weg zur Abhbilfe. Nach den Vor- 
schriften dieser D#0. können aus besonderen Gründen Forderungen feindlicher Gläubiger 
im Wege der Vergeltung mit GSustimmung des Reichskanzlers zwangsweise unter Der- 
waltung bestellt werden. Geschieht dies, so ist der Derwalter befugt, in Ansehung der 
Forderung über den Dergleichsvorschlag bindende Erklärungen für den Glänblger 
abzugeben. 
In Ausnabme von der Regel nehmen aus dem reise der Gläubiger, die von 
der G. betroffen werden, an dem Dergleichsverfahren diejenigen nicht teil, die nach 
g 3 Abs.. 2, § 63 der Konkursordnung ihre Ansprüche im Nonkurse nicht geltend machen 
können. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten (S# 1351, 1360, 1561, 
1578 bis 1583, 1586), der Derwandten in gerader Linie (S#s 1601 bis 1615), des unehe- 
lichen Uindes (§# 1vo# bis 1714 Be#B.) und die Ersatzansprüche der unehelichen Mutter 
(& 1I##5, 1716 a. a. G.) können im Dergleichsverfahren für die Snkunft, d. k. für die 
Seit nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, ebensowenig geltend gemacht werden 
wie im Konkurse (& 3 Abs. 2 KG.). Unberücksichtigt bleiben ferner Geldstrafen, For- 
derungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners, die seit der Eröffnung des Der- 
gleichsverfahrens laufenden Ginsen sowie die Uosten, die den einzelnen Gläubigern 
durch ihre Teilnahme an dem Dergleichsverfahren erwachsen (& 63 KO.). · 
Der ausgeschlossene Anspruch wird bei Berechnung der Mehrheiten (§ -7, 141 
Abs. 1 r. 2) nicht mitgerechnet und gewährt im Dergleichstermin weder ein Stimmrecht 
noch ein Recht, das Stimmrecht eines anderen Gläubigers wirksam zu bestreiten (§# 42). 
Von den Wirkungen des Dergleichs wird der ausgeschlossene Anspruch — mit Ausnahme 
der im §5 62 ausdrücklich bestimmten Sonderfälle — nach allgemeinen Grundsätzen 
nicht betroffen. 
In 8 34. An der gleichmäßigen Behandlung der beteiligten Gläubiger, wie sie 
der & 161 KO. für den Swangsvergleich im Konkurse vorsieht, ist auch für das Dergleichs- 
verfahren grundsätzlich festzuhalten. Zei der Beseitigung von Sahlungsschwierigkeiten 
im Wege gütlichen UÜbereinkommens hat sich in der Hraxgis indessen nicht selten das 
Bedürfuis geltend gemacht, einzelnen Glänbigern eine Sonderstellung einzuräumen. 
Es pflegen die Gläubiger kleinerer Forderungsbeträge zu sein, die einen Erlaß oder 
eine längere Stundung nicht bewilligen wollen und denen dies nach ihren wirtschaft- 
lichen Derhältnissen auch nicht wohl zuzumuten ist. Sie werden daher schon jetzt viel- 
fach mit Sustimmung aller zurücktretenden Gläubiger vorzugsweise befriedigt. Die 
Bevorzugung, die durch ein derartiges VDorgehen den wirtschaftlich schwächeren Gläu- 
bigern zuteil wird, liegt aber regelmäßig auch im Interesse der zurücktretenden Gläubiger,
	        
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