Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. August 1914/20. Mai 1915. 92. 49
schuldner zugebilligten Zahlungsfrist sich zu berufen. Denn unter Einrede i. S. des §# 768
ist doch jeder Tatbestand zu verstehen, der den Hauptschuldner zur Verweigerung der
Leiseung berechtigt. Ein solcher Talbestand liegt aber in der Bewilligung der Zahlungsfrist
seitens des Vollstr Gerichts.
#cc. Marx, HessRspr. 16 121. Durch die Bewilligung der Zahlungsfrist wird der
Bürge unter den weiteren Voraussetzungen des 5 777 Abs. 1 BG.. frei. Das bedeutet
für den Gläubiger einen unverhällnismäßigen Nachteil. Die Frist kann in solchen Fällen
also nur gewährt werden, wenn der Bürge dem Fortbestande seiner Haftung zustimmt.
ezc. Marx, HessRspr. 16 121. Gegenüber dem Befreiungsanspruch des Bürgen
(§ 775 Nr. 1 B#G.) kann der Schuldner eine Zahlungsfrist nicht nachsuchen, weil er keine
Geldforderung ist. Läßt sich der Bürge jedoch gemäß §3 887 3O. ermächtigen, die Be-
friedigung des Gläubigers auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen und verlangt er
Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung des Geldbetrages, so kann der Schuldner
nunmehr in der Zwangsvollstreckungsinstanz die Gewährung einer Zahlungsfrist be-
antragen.
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 224, 225.
8 2.
Inbaltsübersicht.
1. Die Julässigkeit der Frisbestimmung im Moahn- 5. Wann il der olsstreckungsbesehl „verfügt" ?
verfahren 11 63. II 64.
1. Der Begriff Mahnverfahren im Sinne des!. Das Persahren II 64, III 49.
52 II 63. 1. Der Antrag I11 64.
2. Darf die FSorderung auch nach dem 31. Juli 2. Dle Erklärung des Gläubigers auf den An-
1914½ entstanden sein II 64. trag II 65, III 40.
a) Bejahend II 64. 3J. Is die Surücknohme des als Widerspruckh
b) Derneinend II 64. geltenden Antrages zulässig ? II 65.
4. Die Fristbestimmung 11 65.
(Abschnitt 1 in Bd. 2, 63ff.)
II. Das Derfahren.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 2, 64.)
2. Die Erklärung des Gläubigers auf den Antrag.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 65.)
c) Volkmar, DJg. 16 592. Für die häufigen Fälle, wo der Gläubiger die ver-
langte Frist nur teilweise zubilligt oder gänzlich ablehnt, erscheint es zweckmäßig, dem Richter
die Bestimmung der Fristlänge, bzw. deren Ablehnung durch den Vollstreckungsbefehl.
nach Anhörung der Parteien zu überlassen, statt wie § 2 Abs. 1 der VO. v. 20. Mai 1915
vorschreibt, den Fristantrag des Schuldners als Widerspruch auffassen und Termin an-
beraumen zu müssen, sowie erst im Urteil dann über die Länge der Frist entscheiden zu
können. Denn abgesehen davon, daß durch dies umständliche Versahren mehr Zeit bis
zur Entscheidung vergeht und damit für den Schuldner auch dann Frist gewonnen ist,
wenn er sie nicht verdient, erscheint dasselbe auch innerlich nicht berechtigt. Die regelmäßige
Voraussetzung des Widerspruchs nämlich, daß der Schuldner „Einwendungen gegen den
Anspruch“ habe (s§ 692 8PO.), liegt in diesen Fällen nicht vor, da er hier nicht bestreitet,
an sich zur Sofortzahlung verpflichtet zu sein, sondern nur die Bitte um Frist stellt. Über-
dies gibt die schriftliche Erklärung der Parteien über Frist und Fristlänge dem Richter
genügende Unterlage zur angemessenen Fristbestimmung durch den Vollstreckungsbefehl,
gegen den immer noch auch bez. der Frist Rechtsmittel zulässig sind.
84.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 2, 66.)
6. Kol. 16 31 (LG. 1III Berlin). In dem Beschluß des Amtsgerichts erhält der
Gläubiger einen vollstreckbaren Ditel. Er ist nicht berechtigt, sich einen zweiten Voll-
streckungstitel im Prozeßweg zu verschaffen.
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. . 4