Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

922 Nachträge. 
Zu § 36. Daß Rechte, die im Falle des Konkurses ein Absonderungstecht gewähren 
würden, von dem Dergleichsverfahren unberührt bleiben, ergibt sich aus den SKr 13, 33 
Abs. 2. Soweit neben diesen Rechten eine persönliche Forderung besteht, schließt sich 
der Entwurf in ihrer Behandlung den Grundsätzen UO. an. Aus der Verweifung auf 
den & 64 KO. ergibt sich, daß der Gläubiger mit seiner persönlichen Forderung an dem 
Vergleichsverfahren zwar beteiligt ist, daß er aber ebenso wie im Konkursverfahren in 
erster Linie auf sein Sonderrecht verwiesen bleibt. Uur für den Zetrag, für den er 
auf abgesonderte Zefriedigung verzichtet oder zu dem er ausgefallen ist, kann er Befrie- 
digung nach Maßgabe des Vergleichs verlangen. Wegen des nach dem mutmaßlichen 
Ausfall sich richtenden Stimmrechts eines solchen Gläubigers ist in den I§# 45, 47 das 
Mötige angeordnet. 
Das ergleichsverfahren soll wie das Konkursverfahren eine Klärung der Ver— 
mögenslage des Schuldners herbeiführen. Daraus folgt die Beteiligung betagter An- 
sprüche gemäß § 65, auflösend bedingter Ansprüche gemäß § 66, wiederkehrender Be- 
bungen gemäß § 20 KG. Die entsprechende Anwendung des §& 66 und des §& 69 U0#. 
bedarf keiner besonderen Begründung. Uber die Zehandlung aufschiebend bedingter 
Ansprüche ist im & 45, #l 4 Abs. 3, 5 48 Abs. 2 des Entwurfs Bestimmung getroffen. 
Zu § 37. Das zum Abschluß des Dergleichs erforderliche Mehrheitsverhältnis 
entspricht dem im & 182 Abs. 1 UG. für den Swangsvergleich erforderten. Die Hersonen- 
mehrbeit ist jedoch nach der Fahl der überhaupt vorhandenen beteiligten Gläubiger, 
nicht nach der Sahl der im Vergleichstermine (5#8 46 ff.) erschienenen zu berechnen. Des- 
halb werden auch die Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt ist, mitgezählt, und zwar 
als gegen den Dergleich stimmend. 
Eine gesetzliche Mindestquote sieht der Entwurf nicht vor. Bei der Zeurteilung 
des Dergleichsinhalts bleibt dem Gericht zweckmäßig freie Hand. Ist der Vergleichs- 
vorschlag so beschaffen, daß er zu Bedenken gegen die VDertrauenswürdigkeit des Schuld- 
ners Anlaß gibt, oder widerspricht der Dergleich dem gemeinsamen Interesse der Gläu-- 
biger, so bieten die # 42, 54 und 55 zum Schutze der Gläubiger die erforderlichen Hand- 
baben. 
Zu § 38. Eine Erleichterung der Mehrheitserfordernisse kann eintreten, wenn 
der Schuldner lediglich eine nicht allzu lange Stundung — verzinsliche oder unverzins- 
liche — erbittet. Bier genügt es, wenn nach Sahl und Forderungssumme die elnfache 
Mehrheit vorliegt. 
Zu § 39. Gläubiger, deren Ansprüche durch den Dergleich keinen Abbruch er- 
leiden, haben bei der Berechnung der Mehrheiten auszuscheiden, da sie an dem Dergleich 
kein Interesse haben. Außer Zetracht bleiben insbesondere die sogenannten „kleinen 
Gläubiger“, wenn ihnen der Dergleich zulässigerweise (§ 34 Abs. 1 Satz 3) volle Befrie- 
digung gewähren soll, sowie im Falle eines Stundungsvergleichs die — nach § 56 des 
Entwurfs in Derbindung mit §5 65 der KO. an sich beteiligten — Gläubiger betagter 
verzinslicher Ansprüche, wenn die Ansprüche erst nach dem Ablauf der vorgeschlagenen 
Stundungsfrist fällig werden. 
Der § 46 sieht wegen des Stimmrechts der Ehefrau des Schuldners und ihrer 
Rechtsnachfolger die gleichen Einschränkungen vor, wie sie für den Swongsvergleich 
im Konkurse gelten (& #85 KG.). 
Zu 8§8 41. Der Antrag auf Eröffnung des Dergleichsverfahrens kann scheiftlich 
oder zu Drotokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden (# 14). Mit dem Antrage hat 
der Schuldner einen bestimmten Dergleichsvorschlag, die schriftlichen Justimmungs- 
erklärungen der erforderlichen Mehrheit von Gläubigern und ein Dermögensverzeichuls 
vorzulegen. 
Der Dergleichsvorschlag (Abs. 1 Tr. 1) muß den Vorschriften der &# 34, 35 ent- 
sprechen. Er muß ferner angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger 
erfolgen sowie ob und in welcher Art ihnen Sicherheit geleistet werden soll (zu vgl. 3 174 
K.).
	        
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