922 Nachträge.
Zu § 36. Daß Rechte, die im Falle des Konkurses ein Absonderungstecht gewähren
würden, von dem Dergleichsverfahren unberührt bleiben, ergibt sich aus den SKr 13, 33
Abs. 2. Soweit neben diesen Rechten eine persönliche Forderung besteht, schließt sich
der Entwurf in ihrer Behandlung den Grundsätzen UO. an. Aus der Verweifung auf
den & 64 KO. ergibt sich, daß der Gläubiger mit seiner persönlichen Forderung an dem
Vergleichsverfahren zwar beteiligt ist, daß er aber ebenso wie im Konkursverfahren in
erster Linie auf sein Sonderrecht verwiesen bleibt. Uur für den Zetrag, für den er
auf abgesonderte Zefriedigung verzichtet oder zu dem er ausgefallen ist, kann er Befrie-
digung nach Maßgabe des Vergleichs verlangen. Wegen des nach dem mutmaßlichen
Ausfall sich richtenden Stimmrechts eines solchen Gläubigers ist in den I§# 45, 47 das
Mötige angeordnet.
Das ergleichsverfahren soll wie das Konkursverfahren eine Klärung der Ver—
mögenslage des Schuldners herbeiführen. Daraus folgt die Beteiligung betagter An-
sprüche gemäß § 65, auflösend bedingter Ansprüche gemäß § 66, wiederkehrender Be-
bungen gemäß § 20 KG. Die entsprechende Anwendung des §& 66 und des §& 69 U0#.
bedarf keiner besonderen Begründung. Uber die Zehandlung aufschiebend bedingter
Ansprüche ist im & 45, #l 4 Abs. 3, 5 48 Abs. 2 des Entwurfs Bestimmung getroffen.
Zu § 37. Das zum Abschluß des Dergleichs erforderliche Mehrheitsverhältnis
entspricht dem im & 182 Abs. 1 UG. für den Swangsvergleich erforderten. Die Hersonen-
mehrbeit ist jedoch nach der Fahl der überhaupt vorhandenen beteiligten Gläubiger,
nicht nach der Sahl der im Vergleichstermine (5#8 46 ff.) erschienenen zu berechnen. Des-
halb werden auch die Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt ist, mitgezählt, und zwar
als gegen den Dergleich stimmend.
Eine gesetzliche Mindestquote sieht der Entwurf nicht vor. Bei der Zeurteilung
des Dergleichsinhalts bleibt dem Gericht zweckmäßig freie Hand. Ist der Vergleichs-
vorschlag so beschaffen, daß er zu Bedenken gegen die VDertrauenswürdigkeit des Schuld-
ners Anlaß gibt, oder widerspricht der Dergleich dem gemeinsamen Interesse der Gläu--
biger, so bieten die # 42, 54 und 55 zum Schutze der Gläubiger die erforderlichen Hand-
baben.
Zu § 38. Eine Erleichterung der Mehrheitserfordernisse kann eintreten, wenn
der Schuldner lediglich eine nicht allzu lange Stundung — verzinsliche oder unverzins-
liche — erbittet. Bier genügt es, wenn nach Sahl und Forderungssumme die elnfache
Mehrheit vorliegt.
Zu § 39. Gläubiger, deren Ansprüche durch den Dergleich keinen Abbruch er-
leiden, haben bei der Berechnung der Mehrheiten auszuscheiden, da sie an dem Dergleich
kein Interesse haben. Außer Zetracht bleiben insbesondere die sogenannten „kleinen
Gläubiger“, wenn ihnen der Dergleich zulässigerweise (§ 34 Abs. 1 Satz 3) volle Befrie-
digung gewähren soll, sowie im Falle eines Stundungsvergleichs die — nach § 56 des
Entwurfs in Derbindung mit §5 65 der KO. an sich beteiligten — Gläubiger betagter
verzinslicher Ansprüche, wenn die Ansprüche erst nach dem Ablauf der vorgeschlagenen
Stundungsfrist fällig werden.
Der § 46 sieht wegen des Stimmrechts der Ehefrau des Schuldners und ihrer
Rechtsnachfolger die gleichen Einschränkungen vor, wie sie für den Swongsvergleich
im Konkurse gelten (& #85 KG.).
Zu 8§8 41. Der Antrag auf Eröffnung des Dergleichsverfahrens kann scheiftlich
oder zu Drotokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden (# 14). Mit dem Antrage hat
der Schuldner einen bestimmten Dergleichsvorschlag, die schriftlichen Justimmungs-
erklärungen der erforderlichen Mehrheit von Gläubigern und ein Dermögensverzeichuls
vorzulegen.
Der Dergleichsvorschlag (Abs. 1 Tr. 1) muß den Vorschriften der 34, 35 ent-
sprechen. Er muß ferner angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger
erfolgen sowie ob und in welcher Art ihnen Sicherheit geleistet werden soll (zu vgl. 3 174
K.).