Neue Bek. über die Geschäfisaufsicht v. 14. Dezember 1916. 923
Die Erklärungen der Gläubiger, daß sie der Eröffnung des Vergleichsverfahrens
auf der Grundlage des Dergleichsvorschlags zustimmen (Abs. 1 Nr. 2) sind schriftlich
abzugeben. Welche Mehrheit nach Fahl und Forderungssumme zum Abschluß des Ver-
gleichs erforderlich ist, ergibt sich aus den 5§ 3#2 bis 40. Soll der Vergleich einzelnen Gläu-
bigern eine Dorzugsstellung gewähren (§54), so müssen auch die Fustimmungserklärungen
der nach # 34 erforderlichen Mehrheit der zurücktretenden Gläubiger beigebracht werden.
Das Dermögensverzeichnis (Abs. u Nr. 3) muß das gesamte Mtiv= und Hassiv-
vermögen umfassen. Es muß den Dorschriften des §& 20 entsprechen, hat also insbesondere
außer der Ubersicht des Dermögensstandes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln
aufzuführenden Aktiven und Hassiven auch ein Derzeichnis der Gläubiger zu entbalten.
Die Glaubhaftmachung des Dermögensverzeichnisses ist von Wert, weil es die Grundlage
des gesamten Hergleichsverfahrens bildet; sie wird dem Schuldner regelmäßig ohne
weitere Schwierigkeiten, z. B. mittels der Bescheinigung der Aufsichtsperson oder eines
Büchersachverständigen, möglich sein. Im übrigen ergibt die Fassung, daß die Glaub-
bastmachung nicht unerläßliches Erfordernis ist; das Gericht bleibt in der Lage, unter
Umständen auch von der Glaubhaftmachung abzusehen, wenn sie zu schwierig sein würde.
Werden die Doraussetzungen des #& 41 nicht erfüllt, so ist der Antrag zurückzuweisen
G42 Ab#. 2 Mr. 2). Oft wird es jedoch am Hlatze sein, vor der Entscheidung dem Schuldner
die Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist anheimzustellen. Auch wird das Gericht
sich, wenn das mit dem Antrage auf Anordnung der G#l. vorgelegte Verzeichnis den
Anforderungen des § 20 entspricht und erheblichere Anderungen im VDermögensbestande
nicht eingetreten sind, unter Umständen mit einem Nachtrage zu diesem Derzeichnisse
begnügen können. Der & 41 Aèbs. 2 gibt in dieser Hinsicht die nötigen Binweise.
Zu § 42. Die Furückweisungsgründe des § 175 KO. lassen sich auf das Dergleichs-
verfahren zur Abwicklung der Gll. nicht wohl übertragen. Sie genügen selbstverständlich
auch nicht, um sicherzustellen, daß der außerkonkursliche Iwangsvergleich nur würdigen
Schuldner zugute kommt. Der Entwurf sieht deshalb von einer Einzelaufzählung be-
stimmter Jurückweisungsgründe ab und schreibt statt dessen allgemein vor, daß der Antrag
zurückzuweisen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Dertrauenswürdigkeit des
Schuldners in Frage stellen. Nicht jedes Bedenken gegen die Hersönlichkeit des Schuldners
genügt, sondern nur ein solches, das geeignet ist, seine Dertrauenswürdigkeit in bezug auf
sein verhalten gegenüber den Gläubigern in Frage zu stellen; es muß der Verdacht
bestehben, daß durch unlantere Machenschaften oder Verschleierungen das Interesse der
Gläunbiger beeinträchtigt wird. Dieser Derdacht muß sich auf bestimmte Tatsachen
gründen, zu deren Feststellung das Gericht die erforderlichen Ermittlungen anzuordnen
befugt und im Sweifelfalle verpflichiet ist (S 16).
Zu § 43. BZei der Eröffnung des Dergleichsverfakrens ist eine ECntscheidung
über das Stimmrecht bestrittener Forderungen regelmäßig noch nicht möglich. Diese
Forderungen sind deshalb bei der Entscheidung der Frage, ob die nach Ka# Abs. 1 Mr. 2
erforderlichen Sustimmungserklärungen vorliegen, zunächst nicht mitzuzählen, es sei
denn, daß das Bestreiten ohne weiteres haltlos ist. Auch bei aufschiebend bedingten
Forderungen läßt sich das Stimmrecht erst auf Grund näherer Erörterungen, namentlich
über die Aussichten des Eintritts der Zedingung, beurteilen; auch sie bleiben deshalb
einstwellen unberücksichtigt.
Das Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger richtet sich, wie im Kon-
kurse (596 KO.) nach dem mutmaßlichen Ausfall (vol. § 56, 47 Abs. 3). Seine Hõhe
soll der Schuldner beziffern (5 20 Abs. 2 Satz 5, & 41 Abs. 1 Nr. 3) und wenn möglich
glaubhaft machen. Die Angabe des Schuldners ist bei der Eröffnung zunächst maßgebend.
Später entscheidet im Streitfall das Gericht (5 42).
Zu 8 44. SGibt das Gericht dem Antrag statt, so bestimmt es einen Dergleichs-
termin. Der Termin soll — entsprechend der vorschrift im 5 129 KO. — nicht über einen
Monat hinaus anberanmt werden.
Da die Eröffnung des Derfahrens nicht öffentlich bekanntgemacht wird, so muß