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sie nicht bloß dem Schuldner und der Aufsichtsperson, sondern auch den Gläublgern
gleichgültig, ob ihre Ansprüche anerkannt oder bestritten sind, durch Zustellung eröffnei
werden. Auch den nicht beteiligten Gläubigern ist (Abs. 2 Satz 2) der Eröffnungsbeschluß
zuzustellen, da ihre Interessen mittelbar durch dos Vergleichsverfahren berührt werden
Gu vgl. s 48 Abs. 2 Satz 2). Gläubigern, die erst später bekannt werden, ist der Beschluß
sobald als möglich zuzustellen. Zu diesen Gläubigern gehören auch die, deren Ansprüche
eist nach der Eröffnung des Derfahrens entstehen.
Den beteiligten Gläubigern ist auch der Dergleichsvorschlag mitzuteilen. Die
Einsicht des Antrags und seiner Anlagen wird ihnen nach # 18 regelmäßig zu gestatten sein.
Zu § 45. Auch während des Dergleichsverfahrens untersteht der Schuldner der
Überwachung der Aufsichtsperson. Diese hat daher, wie sich aus 3 28 ergibt, die Angaben
und alle für den Dergleich in Betracht kommenden Verhältnisse zu prüfen. Die Unter-
lage bilden die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners oder, falls er Zücher
nicht geführt hat, die sonst von illm vorgelegten Urkunden und Nachweise. Die Hrüfung
wird sich auch auf die Richtigkeit und Dollständigkeit der Dermögensaufstellung und des
Gläubigerverzeichnisses, insbesondere darauf zu erstrecken haben, ob und inwleweit
bestrittene Forderungen begründet erscheinen. Auch wird zu untersuchen sein, ob an-
fechtbare Geschäfte vorgekommen sind. Gelingt es nicht, diese im Wege gütlicher Einigung
zu beseitigen, so kann dies Anlaß geben, den Dergleich nicht zu bestätigen, weil er dem
gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, die sich möglicherweise im Konkurs
infolge der Anfechtungsmöglichkeit besser stehben würden. Gegebenenfalls wird das Gericht
die Aufsichtsperson bei der Hrüfung auf Antrag durch geeignete Maßnabmen, z. B.
Ernennung von Sachverständigen zur Bücherprüfung, Derhandlungen mit einzelnen
Gläubigern zu unterstützen haben (§ 20).
Außerdem soll die Aufsichtsperson, wie & 45 besonders bestimmt, soweit es erforder-
lich erscheint, mit den Gläubigern verhandeln. Dabei werden namentlich die Gläubiger
in Betracht kommen, die eine zustimmende Erklärung noch nicht abgegeben haben.
Auch die Gläubiger bestrittener Ansprüche und die etwaigen Ausfallsgläubiger — diese
im BHinblick auf die Ermittlung der mutmaßlichen Böhe ihres Ausfalls — sind von der
Aussichtsperson heranzuziehen. Die nicht beteiligten Gläubiger werden ebenfalls —
insbesondere wegen der Frage der Ausführbarkeit des Vergleichs (vogl. & 48 Abs. 2 Satz 3)
— unter Umständen nicht übergangen werden dürfen.
Wie die Aufsichtsperson die Derhandlungen mit den Gläubigern führen will, ist
ihre Sache. Es kann z. B. genügen, wenn sie ein Rundschreiben erläßt. Aber auch
mündliche Erörterungen mögen am Hlatze sein.
Zu 88 46—52. Die && 46 bis 52 regeln das VDerfahren im Dergleichstermin.
In ihm wird das Stimmrecht der Forderungen, soweit es bestritten wird, festgestellt
und über den Hergleichsvorschlag verhandelt und abgestimmt. Das persönliche Erscheinen
des Schuldners oder seines gesetzlichen Dertreters wird als Regel vorausgesetzt, weil
der Schuldner im Termin über seine Dermögenslage Auskunft erteilen und auf Der-
langen des Gerichts seine Angaben beschwören muß. Regelmäßig stellt daher das Nicht-
erscheinen des Schuldners eine Derletzung der ihm im Derfabren obliegenden Öflichten
dar, die gemäß #& 52 zur Einstellung des Dergleichsverfahrens führen kann. Ist ausnahms-
weise das persönliche Erscheinen des Schuldners, z. B. wegen Krankheit, nicht möglich,
so wird dies eine Dertagung auf Grund des #52 rechtfertigen. Derspricht diese keinen
Erfolg, so bleibt die Möglichkeit offen, daß die in den ##2, &48 erforderten Erklärungen
und Nachweise des Schuldners durch einen Bevollmächtigien abgegeben werden; der
im § 50 vorgesehene Eid muß dann in einem besonderen Termine geleistet werden (zu
vgl. & 1#4 des Entwurfs in Verbindung mit I 219, 429 Abs. 1 SDO.).
Sum wecke der Feststellung des Stimmrechts werden die Forderungen der be-
teiligten Gläubiger an der Hand des Gläubigerverzeichnisses erörtert. Das Ergebnis
der Erörterung wird von dem Gerichtsschreiber in das Derzeichnis eingetragen. Soweit
gegen eine Forderung weder von dem Schuldner noch von einem beteiligten Gläubiger