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vorschlag auch schriftlich gegenüber dem Gericht erklären kann (5 51 Abs. 1); die Erklärung
kann in jeder Lage des Derfahrens bis zur Abstimmung erfolgen. Ein Gläubiger, der
sich schriftlich mit der Eröffnung des Dergleichsverfahrens auf der Grundlage des ver-
gleichsvorschlags einverstanden erklärt hat (Sa# Abs. 1 Mr. 2), ist dadurch nicht gehindert,
in dem Vergleichstermin gegen den Vergleich zu stimmen; er ist auch befugt, seine vor-
läufige Zustimmung bei dem Gerichte schriftlich zu widerrufen. Unterläht er beides, so
entspricht es der Sachlage, seine vorläufige Erklärung nunmehr als endgültige Zu-
stimmung zu dem Dergleichsvorschlage zu behandeln (5 51 Abf. 2).
Eine Dertagung des Termins soll nur ausnahmsweise stattfinden (6 52). Sie
erfolgt, wenn sie von dem Gericht oder der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten.
Gläubiger zum Swecke weiterer Derhandlungen oder Ernittlungen für erforderlich
gehalten wird. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner den Vergleichsvorschlag ändert
und das Gericht oder die Mehrheit der Gläubiger die Derlegung für erforderlich erachtet,
um zu der Anderung Stellung zu nehmen. «
Zu§§53bi555.Die§§53bizssbehandelndasBestätigungSverfahren,inz-
besondere die Gründe, die zu einer Derwerfung des Dergleichs führen.
Die orschrift im & 54 Nr. 1 entspricht dem § 186 Mr. 1 KO., beschränkt den Ver-
werfungsgrund jedoch auf die Derletzung wesentlicher Derfahrensvorschriften. As
Derwerfungsgorund ist ferner der Umstand vorgesehen, daß der Schuldner in dem Der-
falren seine durch die Derordnung begründeten flichter erheblich verletzt oder sonstwie,
3. B. durch Beiseitebringen von Waren, den Interessen der Glänbiger erheblich zuwider-
handelt (Ar. 2). Die erwerfung erfolgt auch dann, wenn die Dermögenslage des
Schuldners so undurchsichtig ist, daß sie ein Urteil über den Dergleich ohne zeitraubende
Ermittlungen nicht ermöglicht (Nr. 5). Dies wird namentlich der Fall sein, wenn der
Schuldner ordnungsmäßige Geschäftsbücher nicht geführt hat und die vorhandenen
Urkunden und Mchweise in Derbindung mit den im Derfahren getroffenen Feststellungen
ein klares Bild nicht gewähren oder wenn hinsichtlich der Höhe des mutmaßlichen Aus-
falls absonderungsberechtigter Gläubiger in erheblichem Umfange Streit besteht, ohne
daß sich dieser alsbald entscheiden läßt. Die Derwerfungsgründe in Ur. 4 und s find
die gleichen wie im & 188 der 1(O. Doch ist davon abgesehen worden, die Derwerfung
von dem Antrag eines Gläubigers abhängig zu machen. Im Uonkursverfahren liegen
die Verhältnisse dadurch, dah dem Schuldner die Derfügung über die Masse nicht
mehr zusteht und daß ein Uonkursverwalter vorhanden ist, offener und übersichtlicher.
Anders steht es bei dem Vergleichsverfahren. Hier muß das Gericht in der Lage sein,
bel obwaltenden Bedenken auch von Amts wegen zu prüfen, ob der Dergleich in un-
lauterer Weise zustande gebracht ist oder dem gemeinsamen Inieresse der Gläubiger
widerspricht. Dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht ein Dergleich,
z. B. wenn seine Ausführung nicht gesichert ist, oder wenn der Konkurs, etwa beim Dor-
liegen anfechtbarer Rechtshandlungen des Schuldners, den Gläubigern größere Dorteile
bieten würde.
Der 8§ 55 stimmt mit 5 187 KO. überein.
Zu 8§8§ 56, 57. Solange der Dergleichsantrag nicht im Termin angenommemn ist,
steht dem Schuldner — ebenso wie im Konkurse — die Befugnis zu, ihn zurückzuziehen.
In diesem Falle ist das Dergleichsverfahren einzustellen (§ 560). Wird der ursprüngliche
Dorschlag inhaltlich abgeändert, so eröffnet der & 52 die Möglichkeit, ihn in geeigneten
Fällen im Rahmen des schwebenden Verfahrens zur Erledigung zu bringen.
Ergibt sich im Laufe des Dergleichsverfahrens, daß es offensichtlich nicht zum Giele
führen wird, z. B. weil die erforderliche Mehrheit der Gläubiger nicht zu erreichen ist,
so bedarf es keiner weiteren Derhandlungen mehr. Das Derfahren muß dann, auch
wenn der Dergleichstermin noch nicht abgehalten ist, wegen Aussichtslosigkeit abge-
brochen werden können (5 52 Abs. 1). Ebenso kann das Gericht das Derfahren bis zur
Annabme des Dergleichs in jeder TLage einstellen, wenn der Derdacht begründet erscheint,
daß der Schuldner in erheblichem Maße seine Hflichten verletzt oder den Interessen