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bestritten worden sind. Den Gläubigern der übrigen Forderungen bleibt die Geltend.
machung im ordentlichen Derfahren überlassen.
Ausfallgläubiger ( 36 des Entwurfs in Derbindung mit § 64 KO.) können die
Dergleichsrate nur für den Betrag verlangen, zu dem sie auf abgesonderte Zefriedigung
verzichtet haben oder bei ihr ausgefallen sind. Sie müssen also, wenn sie auf ihr Ab-
sonderungsrecht nicht verzichten, zunächst die Hfandhaftung verwirklichen. Ist die per-
sönliche Forderung im Vergleichstermine von keiner Seite bestritten und demzufolge
als „anerkannt“ vermerkt, so kann diese Verwirklichung gegen den Schuldner — wie
im Konkurs auf Grund des Tabellenauszugs — auf Grund des vollstreckbaren Auszugs
aus dem Gläubigerverzeichnisse betrieben werden. Soweit der Gläubiger hierbei einen
Ausfall erleidet, kann er alsdann die Vergleichsrate beitreiben.
Zu 8 62. Aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, daß Gläubiger, sowelt sie
am Dergleichsverfabren nicht beteiligt sind, auch den Wirkungen des Vergleichs nicht
unterfallen. Aus Zilligkeitserwägungen empfiehlt es sich, diesen Grundsatz bei Forde-
rungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners (# 33 Abs. 2 Tlr. 3) zu durchbrechen.
Solche Forderungen sind vom Derfahren ausgeschlossen, weil sie Rinter den Ansprüchen
der beteiligten Gläubiger zurückstehen. Es erscheint unbillig, sie voll bestehen zu lassen,
wenn besserberechtigte Forderungen verkürzt werden. Der Entwurf läßt demgem#ß
den Vergleich gegen sie wirken. Bei Geldstrafen ist wegen der Natur des staatlichen
Strafanspruchs für entsprechende Erwägungen kein Raum.
Daß die im & 33 Abs. 2 Mr. 5 bezeichneten Kostenansprüche beim Sustandekommen
des Dergleichs als erlassen gelten, entspricht regelmäßig dem Harteiwillen.
Zu §§ 63 bis 65. Nach §& 63, der dem § 195 MO. entspricht, findet eine Ulage
auf Aufhebung des Dergleichs wegen Michterfüllung nicht statt. Ob die Rechte der
Gläubiger durch kassatorische Klauseln zu wahren sind, bleibt der Dereinbarung im ein-
zelnen Falle überlassen. Jur Dermeidung von Unbilligkeiten kann es namentlich an-
gezeigt sein, zu vereinbaren, daß der bewilligte Erlaß in Wegfall kommt, wenn der
Schuldner vor der Erfüllung des Dergleichs in Konkurs geraten sollte.
Der & 6# Abs. 1 Tr. 1 in Derbindung mit Abs. 2 siebt entsprechend dem # 06 W.
die Möglichkeit vor, den VDergleich wegen Betrugs anzufechten. Dieser Anfechtungs-
grund wird z. B. vorliegen können, wenn der Schuldner arglistig Gläubiger verheimlicht
hat, die infolgedessen nach 8 60 Abs. 1 Satz 2 ihre vollen Ansprüche behalten. Dorüber
hinans müssen die durch den Vergleich gebundenen Gläubiger aber auch dann gegen
eine Benachteiligung durch den Sugriff nicht benannter Gläubiger geschützt werden,
wenn dem Schuldner der Dorwurf der Arglist nicht gemacht werden kann. Ihnen ist
deshalb im & 64 Abs. 1 Mr. 2 die Möglichkeit gegeben, in einem solchen Falle ihre ur-
sprünglichen Forderungen im Wege der Anfechtung wieder aufleben zu lassen. Hraktische
Bedeutung gewinnt dies namentlich, wenn der neu auftretende Gläubiger den Konkurs
des Schuldners herbeiführt. Es würde unbillig sein, wollte man in diesem Konkurs
ibn mit seiner vollen Forderung beteiligen, die übrigen Gläubiger aber nur mit ihrer
Dergleichsquote zulassen.
Das Anfechtungsrecht aus @ Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Dergleichsgläubiger
wegen seines vergleichsmäßigen Anspruchs befriedigt ist. Dann sind seine rechtlichen
Beziehungen zum Schuldner beendigt.
Der ##65 entspricht dem & 197 KO. Der Derurteilung wegen betrüglichen Ban-
kerotts ist die Derurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Eidespflicht bei Leistung
des Dergleichseides (& 50) gleichgestellt worden.
5. Beendigung des Derfahrens.
Zu 88 66 bis 70. Daß die Gll. als eine dem Schuldner gewährte Vergünstigung
nicht gegen seinen Willen aufrechterhalten werden kann, entspricht der bisherigen Rechts-
lbung. Die neue Fassung des §#66 stellt dies klar. Daneben ist wie bisher die Aufhebung
der G1l. beim Dorliegen wichtiger Gründe vorgesehen. Die Aufhebung steht jedoch