Neue Bet. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 929
in diesem Falle nicht mehr in dem Ermessen des Gerichts (zu vgl. § 10 der D. v. S. August
1010), sondern ist dem Gerichte zur Hflicht gemacht worden. Als Beispiele wichtiger
Gründe sind die Fälle hervorgehoben, daß der Schuldner in erheblichem Maße seine
ihm durch die VM. auferlegten Hflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger
zuwiderhandelt, oder daß die Voraussetzungen für die Anordnung der G#. nachträglich
wegfallen (& 66). Selbstverständlich ist die Gl. auch dann aufzuheben, wenn sich nach-
träglich herausstellt, dab es schon bei ihrer Anordnung an den Voraussetzungen für
sie fehlte.
Bevor die GA. aus wichtigen Gründen oufgehoben wird, soll das Gericht den
Schuldner hören. Schwebende Dergleichsverhandlungen sollen, wenn die Doraus-
setzungen für die G. nachträglich weggefallen sind, durch eine unzeitige Aufhebung
nicht gestört werden. Deshalb soll das Gericht, wenn der Schuldner solche Derhand-
lungen angebahnt hat, ihm vor der Aufhbebung eine — nach den Umständen länger
oder kürzer zu bemessende — Frist setzen, damit er die Derhandlungen fördern und,
wenn sich Aussichten für das Snstandekommen eines konkursabwendenden Swangsver-
gleichs ergeben, dies geltend machen kann (8 67).
Gegen die Aufhebung der Gl. ist dem Schuldner dos Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Der Aufhebungsbeschlub soll erst mit der Rechtskraft, d. k. nach
Ablauf der Beschwerdefrist wirksam werden. Dadurch wird verhindert, daß es zur
Wonkurseröffnung oder zu Swangsvollstreckungen kommt, solange nock mit einer Ab-
änderung des Beschlusses in zweiter Instanz gerechnet werden kann (5 68).
Die G. hat ihre Aufgabe erfüllt, wenn es zu einemt rechtskräftig bestätigten
Zwangsvergleiche gekommen ist. Mit der Rechtskraft des Zestätigungsbeschlusses endigt
sie deshalb ohne weiteres (8 69).
Die Beendigung der G ist, sobald sie rechtskräftig feststeht, allen Gläubigern
— auch den von dem Derfahren nicht betroffenen — und den Stellen mitzuteilen, die
nach #22 von der Anordnung der G#. benachrichtigt worden sind (5 70).
III. Schlußvorschriften.
Zu § 71. Daß in einem späteren Uonkurse die Gebühren und Auslagen der
Aussichtsperson als Mossekosten C 58 10.) zu behandeln sind, nimmt die Rechtsprechung
des Reichsgerichts bereits für das bisherige Recht an. Das gleiche muß für die gericht-
lichen Uosten des Verfahrens gelten.
Dagegen sieht der Entwurf davon abh, auch den im & 15 Abs. 1 Tr. ## bezeichneten
Gläubigern in einem späteren Konkurse die Stellung von Massegläubigern zu geben
oder sie sonstwie vor den übriger Gläubigern zu bevorzugen. Ein praktisches Zedürfnis
hlerfür kann für die Regel nicht hervortreten, da dem unter Geschäftsaufsicht stehenden
Schuldner im allgemeinen orößerer Uredit nicht eingeräumt wird. Andererseits würde
eine Besserstellung dieser Gläubiger einer Anreiz bieten, dem Schuldner in erheblicherem
Umfang zu kreditieren; dies würde bei längerer Dauer der G. oft zu dem mißlichen
Ergebmis führen, daß in dem nachfolgenden Nonkurse die Masse durch die Zefriedigung
der bevorzugten Gläubiger aufgezekrt oder doch stark geschmälert würde.
„Am Anschluß“ on eine G. ist das Konkusverfahren eröffnet, wenn es mit der
Geschäftsaufsicht in innerem Susammenhange steht, namentlich wenn es auf demselben
Konkursgrunde berubt, der die Gl. veranlaßt hat.
Zu 8§ 72. Die in den 55 202: bis 211, 215 . enthaltenen Vorschriften über den
Konkurs von Zandelsgesellschoften, juristischen Hersonen und von Dereinen können im
allgemeinen auf die Geschäftsaufsicht und den Swangsvergleich übertragen werden.
Das oleiche cilt von den entsprechenden Bestimmungen des Gmbhc. (6 65) und den
Genoss G. (es o8, loo Abs. 1, 2). Aus der entsprechenden Anwendung der bezeichreten
vorschriften ergibt sich nwamentlich, daß die Gl. und der Swangsvergleich auch während
der Liquidation so lange zulässig bleibt, als die Derteilung des Dermögens noch nicht
vollzogen ist. Zu dem Antrag auf Anordnung der GA. sind — mit Ausnahme der
Gütee u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Vd. 3. 59