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Gläubiger, deren Antragsrecht zur Vermeidung von GSweifeln ausdrücklich ausgeschlossen
ist — alle Hersonen befugt, welche die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen
können (Vorstandsmitglieder, Liqvidatoren, persönlich haftende Gesellschafter), zu dem
Antrag auf Eröffnung des Dergleichsverfahrens diejenigen Hersonen, die im Nonkurse
zu einem Swangsvergleichsvorschlage legitimiert sein würden (vgl. ö 211 1.).
#:2 Abs. 2 regelt im Anschluß an § 212 der K. den Sonderfall, daß bei einer
offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Mtien ein Dergleichsverfahren über das Hrivatvermögen eines persönlich haftenden
Gesellschafters mit einem Dergleichs= oder Konkursverfahren über das Gesellschafts-
vermögen zusammentrifft.
Zu § 73. Gb auch zur Abwendung des Nachlaßkonkurses die Gll. angeordnet
werden kann, ist bisher streitig. Den praktischen Bedürfnissen entspricht es, sie zuzu-
lassemn. Mamentlich die Rücksicht auf die Hinterlassenschaften von Kriegsteilnehmern
gebietet es dringend, die Schäden des Nachlaßlonkurses nach Möglichkeit Rintanzuhalten.
Voraussetzung für die Anordnung der G## ist, daß die Uberschuldung des Nach-
lasse- E 215 KOK.) auf den Nrieg zurückzuführen ist und daß Aussicht besteht, sie nach
Beendigung der Kriegsverhältnisse zu beheben oder den Nachlaßkonkurs durch ein Uber-
einkommen mit den Gläubigern abzuwenden (zu vgl. §9 1). Antragsberechtigt sind die-
selben Hersonen, die den Nachlaßkonkurs beantragen können (## 217, 218 M.), jedoch
unter Ausschluß der Nachlaßgläubiger. Die konkursrechtlichen Dorschriften über die
Beschränkungen der Absonderungsrechte, die Unwirksamkeit von Vormerkungen und
die Zehandlung der Erbenansprüche gegen den Erblasser (36 221, 225 M.) lassen sich
auf die Gll. entsprechend übertragen. Eine Dorzugsstellung nehmen, abgesehen von
den im §5 13 des Entwurfs bezeichneten Hersonen, auch die im 8 224 UO. bezeichnelen
Gläubiger ein.
Nach geltendem Rechte bildet im Falle der Überschuldung des Nachlasses der
Nachlaßkonkurs das Mittel zur Durchführung der beschränkten Haftung des Erben
( 1975, 2015 Be#B.). Um dem Erben dieses Mittel auch dann zu erhalten, wenn er
von der Möglichkeit, den Machlaßkonkurs abzuwenden, Gebrauch macht, ist es notwendig,
die GA. hinsichtlich der Wirkungen auf die Erbenhaftung dem Nachlaßkonkurse gleich-
zustellen (6 75 Abs. 2). Solange die GA. dauert, beschränkt sich demgemäß die Haftung
des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß und kann die Möglichkeit
der Haftungsbeschränkung nicht durch Dersäumung der Inventarfrist verwirkt werden
(zu vol. 85 1075, 2000 B B.).
Der Dergleichsvorschlag muß wie im Uonkurse (s5 230 MG.) von allen Erben
ausgehen. Da das Dergleichsverfahren der persönlichen Mitwirkung eines mit den
Derhältnissen vertrauten Schuldners entbehrt, ist es im Interesse der Gläubiger uner-
läßlich, eine ordnungsmäßige Feststellung des Schuldenstandes im Wege des Aufgebots
vorausgehen zu lassen. Der Entwurf bestimmt deshalb, daß die Eröffnung des ver-
gleichsverfohrens erst beantragt werden kann, wenn das Aufgebot der Nachlaßgläubiger
durchgeführt ist (#S loroff. S06B., 980 ff. SD G.). Das Aufgebotsverfahren kann auch
während der Dauer der Gl betrieben werden; es setzt voraus, daß der Erbe die Erbschaft
angenommen hat und nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 001
5DG.). Auf Grund des Ergebnisses des Aufgebots ist das Gläubigerverzeichnis aufzu-
stellen. Am Vergleichsverfahren nehmen alle bekannten Nachlaßgläubiger teil (zu
ogl. & 226 Abs. 1 KO.); ausgenommen sind — mit einer unbedeutenden Erweiterung
Gu vgl. & 226 Abs. 2 Ur. 1 KO.) die Gläubiger, die auch im Nachlaßkonkurse vom
Swangsvergleich ausgeschlossen sind (§ 230 Abs. 2 G.). Der Swangsvergleich begrenzt,
soweit er nichts anderes bestimmt, zugleich die persönliche Baftung des Erben. Der
Erbe kann nachträglich die beschränkie Haftung nicht mehr verlieren (zu vgl. s 2000
Satz 3 3BGB.). Für unberücksichtigt gebliebenc Machlaßverbindlichkeiten hat er nur noch
mach Maßgabe der ## 1#075, 19690 BO#B. einzustehen.
Stirbt der Schuldner während der Dauer der G., so sind die Grundsätze, die für