Neue Bek. über die Geschäftsaussicht v. 14. Dezember 1916. 931
den Fall des Todes des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens gelten,
entsprechend heranzuziehen. Aus ihnen ergibt sich, daß die GA. mit dem Tode des
Schuldners nicht ohne weiteres endigt, daß vielmehr die orschriften über die NMachlaß=
GlI, soweit es mit der Besonderheit der Derhältnisse vereinbar ist, Hlatz greifen.
Einen vom Erblosser gemachten, aber von den Gläubigern noch nicht angenommenen
Vergleichsvorschlag kann der Erbe aufnelmen. Stirbt der Schuldner erst nach der
Annabme des Dergleichsvorschlags, so steht dies der Bestätigung des Vergleichs nicht
entgegen.
Auf die GlA. zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut bei der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft sind die orschriften des & 75 Abs. 1 bis & entsprechend an-
zuwenden (zu vgl. 5 236 KO.). Su dem Antrag auf Anordnung der Gll. und auf Er-
öffnung des Vergleichsverfahrens ist nur der überlebende Ehegatte berechtigt. An dem
vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger beteiligt, deren Forderungen
schon zur Seit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden.
Zu § 74. Bei Dersicherungsunternehmungen, die nach Maßgabe des Ges. über
die priv. Ders.-Untern. v. 12. Mai 1001 (RGBl. 130) beaufsichtigt werden, hat aus-
schließlich die Dersicherungsaufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob und wann ein
Antrag auf Eröffnung des Konkurses am Hlage ist (6 68 des Ges.). In ihre Zand sind
auch im wesentlichen die Aufgaben und Befugnisse gelegt, die der Entwurf den Aussichts-
personen zuweist. Schon unter der Geltung der bisherigen Vorschriften ist deshalb
mit Recht angenommen worden, daß ihnen die Absicht ferngelegen hat, in die gesetzliche
Sonderregelung für private Dersicherungsunternehmungen einzugreifen. Die neue
Vorschrift stellt dies außer Sweifel.
Zu § 75. Nach den Vorschriften der KO ängt die Anfechtbarkeit der vor der
Eröffnung des Nonkursverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen vielfach davon
ab, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung, dem Eröffnungse
antrag oder der Sablungseinstellung vorgenommen worden sind (6 30 Mr. 2, 5 31 Tr. 2,
3 32, 33 KO0.). Da während der Daner der G. das Konkursverfahren über das Der-
mögen des Schuldners nicht eröffnet werden darf (5 6), kann während dieser Seit das-.
Anfechtunosrecht nicht ausgeübt werden. Dies kann, wenn die Fristen während der
Dauer der Gll. ablaufen, zu einem Verluste wohlbegründeter Anfechtungsansprüche
führen. Um dieser Unzuträglichkeit zu begegnen, wird schon jetzt aus dem Swecke der
GL1. gefolgert, daß ihre Dauer auf den Lauf der Anfechtungsfristen nicht anzurechnen
ist. Es empfiehlt sich, den Gegenstand im Sinne dieser Auffaossung durch ansdrückliche
Dorschrift zu regeln.
Entsprechendes gilt für die Anfechtungsfristen des Gesetzes, betr. die Anfechtung
von Rechtshandlungen außerhalb des Konkursverfahrens (Rel. I806 S. 709). Da
die Anfechtung außerhalb des Konkurses jedoch nicht allen, sondern nur den von dem
Derfahren betroffenen Gläubigern verwehrt ist, bedarf es hier einer Erstreckung der
Anfechtungsfristen nur zugunsten dieser Gläubiger (53 75 Abs. 2).
Den orschriften des § 75 ist im 3 80 rückwirkende Kraft beigelegt worden.
Zn 8 76. Bei der G#l. über eine eingetragene Genossenschaft können sich für
die Gläubiger aus einer Deränderung des Mitgliederbestandes Unbilligkeiten ergeben.
Scheiden einzelne Genossen aus einer zahlungsunfähig gewordenen, nicht unter GU.
gestellten Genossenschaft aus, so sind die Gläubiger in der Lage, die Wirkungen des
Ausscheidens dadurch rückgängio zu machen, daß sie binnen sechs Monaten nach dem
Ausscheiden die Eröffnung des Uonkursverfahrens und damit die Auflösung der Ge-
nossenschaft herbeiführen; in diesem Falle gilt nach & 25 Genossch. das Ausscheiden
als nicht erfolgt. Die Möglichkeit, sich so gegen eine Minderung der Haftung zu schützen,
wird den Gläubigern durch die Geschäftsanfsicht genommen, weil während ihrer Dauer
das Konkursverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht eröffnet werden
darf. Die Genossen können daher während der Gl., ohne daß die Gläubiger es zu hindern
imstande sind, aus der Genossenschaft und bei längerer Dauer der Geschäftsaufsicht auch
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