Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Bek. über die Geschäftsaussicht v. 14. Dezember 1916. 931 
den Fall des Todes des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens gelten, 
entsprechend heranzuziehen. Aus ihnen ergibt sich, daß die GA. mit dem Tode des 
Schuldners nicht ohne weiteres endigt, daß vielmehr die orschriften über die NMachlaß= 
GlI, soweit es mit der Besonderheit der Derhältnisse vereinbar ist, Hlatz greifen. 
Einen vom Erblosser gemachten, aber von den Gläubigern noch nicht angenommenen 
Vergleichsvorschlag kann der Erbe aufnelmen. Stirbt der Schuldner erst nach der 
Annabme des Dergleichsvorschlags, so steht dies der Bestätigung des Vergleichs nicht 
entgegen. 
Auf die GlA. zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut bei der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft sind die orschriften des & 75 Abs. 1 bis & entsprechend an- 
zuwenden (zu vgl. 5 236 KO.). Su dem Antrag auf Anordnung der Gll. und auf Er- 
öffnung des Vergleichsverfahrens ist nur der überlebende Ehegatte berechtigt. An dem 
vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger beteiligt, deren Forderungen 
schon zur Seit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. 
Zu § 74. Bei Dersicherungsunternehmungen, die nach Maßgabe des Ges. über 
die priv. Ders.-Untern. v. 12. Mai 1001 (RGBl. 130) beaufsichtigt werden, hat aus- 
schließlich die Dersicherungsaufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob und wann ein 
Antrag auf Eröffnung des Konkurses am Hlage ist (6 68 des Ges.). In ihre Zand sind 
auch im wesentlichen die Aufgaben und Befugnisse gelegt, die der Entwurf den Aussichts- 
personen zuweist. Schon unter der Geltung der bisherigen Vorschriften ist deshalb 
mit Recht angenommen worden, daß ihnen die Absicht ferngelegen hat, in die gesetzliche 
Sonderregelung für private Dersicherungsunternehmungen einzugreifen. Die neue 
Vorschrift stellt dies außer Sweifel. 
Zu § 75. Nach den Vorschriften der KO ängt die Anfechtbarkeit der vor der 
Eröffnung des Nonkursverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen vielfach davon 
ab, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung, dem Eröffnungse 
antrag oder der Sablungseinstellung vorgenommen worden sind (6 30 Mr. 2, 5 31 Tr. 2, 
3 32, 33 KO0.). Da während der Daner der G. das Konkursverfahren über das Der- 
mögen des Schuldners nicht eröffnet werden darf (5 6), kann während dieser Seit das-. 
Anfechtunosrecht nicht ausgeübt werden. Dies kann, wenn die Fristen während der 
Dauer der Gll. ablaufen, zu einem Verluste wohlbegründeter Anfechtungsansprüche 
führen. Um dieser Unzuträglichkeit zu begegnen, wird schon jetzt aus dem Swecke der 
GL1. gefolgert, daß ihre Dauer auf den Lauf der Anfechtungsfristen nicht anzurechnen 
ist. Es empfiehlt sich, den Gegenstand im Sinne dieser Auffaossung durch ansdrückliche 
Dorschrift zu regeln. 
Entsprechendes gilt für die Anfechtungsfristen des Gesetzes, betr. die Anfechtung 
von Rechtshandlungen außerhalb des Konkursverfahrens (Rel. I806 S. 709). Da 
die Anfechtung außerhalb des Konkurses jedoch nicht allen, sondern nur den von dem 
Derfahren betroffenen Gläubigern verwehrt ist, bedarf es hier einer Erstreckung der 
Anfechtungsfristen nur zugunsten dieser Gläubiger (53 75 Abs. 2). 
Den orschriften des § 75 ist im 3 80 rückwirkende Kraft beigelegt worden. 
Zn 8 76. Bei der G#l. über eine eingetragene Genossenschaft können sich für 
die Gläubiger aus einer Deränderung des Mitgliederbestandes Unbilligkeiten ergeben. 
Scheiden einzelne Genossen aus einer zahlungsunfähig gewordenen, nicht unter GU. 
gestellten Genossenschaft aus, so sind die Gläubiger in der Lage, die Wirkungen des 
Ausscheidens dadurch rückgängio zu machen, daß sie binnen sechs Monaten nach dem 
Ausscheiden die Eröffnung des Uonkursverfahrens und damit die Auflösung der Ge- 
nossenschaft herbeiführen; in diesem Falle gilt nach & 25 Genossch. das Ausscheiden 
als nicht erfolgt. Die Möglichkeit, sich so gegen eine Minderung der Haftung zu schützen, 
wird den Gläubigern durch die Geschäftsanfsicht genommen, weil während ihrer Dauer 
das Konkursverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht eröffnet werden 
darf. Die Genossen können daher während der Gl., ohne daß die Gläubiger es zu hindern 
imstande sind, aus der Genossenschaft und bei längerer Dauer der Geschäftsaufsicht auch 
597
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.