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aus der Haft= oder Nachschußpflicht endgültig ausscheiden (zu vgl. 125, 128, 141 des
Ges., betr. die Erwerbs- und Wirischaftsgenossenschaften). Eine solche Schmälerung
ihrer Rechte hinzunehmen, kann den Gläubigern nicht zugemutet werden. Es ist billig,
wenn die Genossen, denen die Abwendung des Genossenschaftskonkurses mittelbar
zugute kommt, in der Genossenschaft verbleiben, solange die G. oder die in einem
Dergleiche bewilligte Stundung E 35 Abs. 2) dauert.
Der & 76 bestimmt deshalb, daß die Ausscheidungsgründe der 88 65, 66, 67 des
Ges., betr. die Erwerbs-- und Wirtschaftsgenossenschaften, frühestens zum Schlusse des
Geschäftsjahres wirksam werden, in welchem die Gl. oder die Swangsstundung endigt.
Dies gilt auch, wenn der Austritt oder die Auskündigung schon vor der Anordnung der
GA. erklärt, das Ausscheiden aber bei Beginn der G. nech nicht erfolgt ist. war der
Genosse bei der Anordnung der Geschäftsaussicht bereits wirksam ausgeschieden (§ 20
Abs. 2 des Ges.), so behält es hierbei sein Zewenden.
Wegen der Einreichung der Austrittserklärung zur LTiste der Genossen und der
Eintragung in die TListe sind im & 76 Abs. 2 des Entwurfs die nötigen Ergänzungen der
88 69, ⁊0o GenossG. vorgesehen.
Der ## :7 enispricht der Strafvorschrift im § 245 KôO. Für eine Herübernahme
der sonstigen Strafbestimmungen der U#. besteht kein Bedürfnis, da sie gegenüber
einem unter Gll. stehenden Schuldner mit Rücksicht auf die bei ihm regelmäßig vor-
liegende Sahlungseinstellung unmittelbare Anwendung finden können.
Die §§ 78 und 79 treffen Zestimmungen über die Gerichts= und Anwaltskosten.
Das amtsgerichtliche VDerfahren der Geschäftsaufsicht ist wie bisher gebührenfrei. Für
das Dergleichsverfahren sind die Gebühren wesentlich niedriger festgesetzt als für ein
durch Swansgsvergleich beendetes Konkursverfahren.
Die Anwaltsgebühren für das Dergleichsverfahren entsprechen den Sägen, die
der Rechtsanwalt für die Dertretung im NKonkursverfahren in Derbindung mit der
Tätigkeit im Iwangsvergleichsverfahren erhält (S5 55, 56 Ur. 2 der GebeO. für R.).
Eine Festsetzung besonderer Anwaltsgebühren für das Gl.-verfahren ist im Hinblich
auf §& 80 der Gebe . für Rl. nicht erforderlich.
Im 8 80 sind die nötigen Schluß= und Ubergangsvorschriften getroffen. Die
Dorschrift des Abs. 2 soll es ermöglichen, die Ergebnisse der vor dem Inkrafttreten der
VDerordnung angebalmten privaten Dergleichsverbandlungen unmittelbar in dem
gerichtlichen Derfahren zu verwerten. Die vorher abgegebene schriftliche Justimmungs=
erklärung eines Glänbigers zu einem Dergleichsvorschlage gilt als eine Erklärung im
Sinne des § 41 Abs. 1 Rr. 2, daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Vergleichsver-
fahrens auf der Grundlage des Dorschlags einverstanden sei. Sie wird demnächst zur
endgültigen Justimmungserklärung im Simne des §5 51, wenn der Gläubiger, ohne sie
widerrufen zu haben, in dem Dergleichstermine nicht erscheint.
Dem Zundesrat ist vorbehalten, nicht nur den Seitpunkt, sondern auch den Um-
fang des Außerkrafttretens der D. zu bestimmen. Damit wird ermöglicht, bei Be-
stimmung des Außerkrafttretens zuzulassen, daß sich die Abwicklung der dann noch
schwebenden Gül.en nach den Vorschriften dleser D##. vollzieht.
Abteilung C.
Zu Seite 157. NG. 1 (Leipz. 16 1435). Die H Prestsetzung findet an den
Grenzen des Bezirks ihre Schranken, nur die im Bezirk befindlichen Waren werden da-
von ergriffen und nur so lange, wie sie sich im Bezirk befinden; die im Bezirk gewonnenen
oder aufgekauften Waren unterliegen ihr nicht mehr, sobald sie die Grenze des Bezirks
überschreiten. Der Händier sowohl wie der Erzeuger der Ware wird durch die H PrFest-
setzung nicht gehindert, die Ware aus dem Bezirk, für den der H Pr. festgesetzt ist, aus-
zuführen und außerhalb des Bezirks abzusetzen ohne Rücksicht auf den H Pr., der bis zur
Ausfuhr maßgebend war. Insofern ist die Annahme des LG., die H PrFestsetzung binde
alle Einwohner des Bezirks ohne Unterschied, wohin sie die Waren verlaufien, nicht richtig