Verkehr mit Webwaren. 933
und das hierfür angef. Urt. des erk. Sen. v. 12. Juli 1915 1 375/15 steht ihr nicht zur
Seite. Dort ist ausgesprochen, daß die H PrFestsetzung die Verpflichtung begründet, inner-
halb des von der Festsetzung betroffenen Bezirks die Ware nicht zu höheren Preisen als dem
H r. abzugeben, gleichgültig ob der Käufer oder Verbraucher der Ware innerhalb oder
außerhalb des Bezirks seinen Wohnsitz hat. Das trifft jedoch nicht die hier zu entscheidende
Frage, ob der HPr. auch dann einzuhalten ist, wenn die davon betroffene Ware nach
außerhalb, nach Orlen, wo die H Prestsetzung nicht gilt, verkauft wird, was leineswegs
dasselbe ist, wie Verkauf im Bezirk an einen von auswärts kommenden Käufer. Für
biesen JFall hat der erk. Senat in dem Urt. v. 1. Mai 16 1 160/16 angenommen, daß, eben
weil bei örtlicher H Pr Festsetzung es darauf ankommt, wo die Ware sich befindet, und die
PrFestsetzung die Ware nur so lange ergreifl, als sie sich in dem Bezirk besindet, für den
der H Pr. festgesehzt ist, nicht der Ort des Vertragsschlusses maßgebend ist, den die Be-
teiliglen noch dazu nach Belieben wählen können, auch nicht schlechthin der gesetztiche Er-
füllungsorl, sondern der davon möglicherweise verschiedene Ort der Ablieferung, der
Ort, an dem die Ware aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers übergehen soll,
der Käufer sie zu übernehmen hat.
Zu Seite 157. LeipzZ. 16 1449 Nr. 2 (Breslau). Die Preuß. AusfBestimmungen
zum H Pr G. gehen von dem regelmäßigen Begriff des Kleinhandels im Gewerberecht aus.
Danach ist unter „Kleinhandel“ der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher zu ver-
stehen. Der Ausdruck „Verbraucher“ ist wirtschaftlich zu verstehen. Nicht jeder ist Ber-
braucher in diesem Sinne, der eine gekaufte Ware im Rechtssinne verbraucht (§ 92 BGB.).
Verbraucher ist also in der Regel nur, wer aus der Ware den in ihrem Verbrauch liegenden
wirtschaftl. Nutzen zieht, soweit dieser nicht aus einer Veräußerung der verarbeiteten Ware
fliebt. Dieser Verbraucher wird auch als „letzter Verbraucher“ bezeichnet. An dieser Auf-
fassung des Begriffes „Kleinhandel“ wird durch den anderweilen Inhalt einzelner Kriegs-
VO. nichts geändert.
Zu Seite 171. N. III (Leipz. 16 1423). BRO. über Höchstpreise für Kupfer
u#sw. v. 10. Dezember 1914 5 1 ff. Unkenntnis der Berordnung. Die BRVO. vom 10.
Dezember 1914 ist keine verwaltungsrechtliche Anordnung, kein Tatumstand i. S. des
l59 StGB., dessen Unkenntnis den Angeklagten vor Strafe schützen könnie, sondern eine
vom B. auf Grund des § 3 des Erm Ges. v. 4. Aug. 1915 getroffene gesetzliche Maßnahme,
ein Strasgesetz, auf dessen Unkenntnis sich der Angeklagle nicht berufen kann.
Zu Seite 237.
Bekanntmachung über Bezugsscheine. Vom 8. Dezember 1916.
(Rl. 1345.)
Auf Grund der s# 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Berkehrs
mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916
(RGBl. 463) wird bestimmt:
Dem s 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober
1916 (Köl. 1218) wird folgender Sah hinzugefügt:
Die Reichsbekleidungsstelle kann nähere Bestimmungen über die Ein-
richtung, Führung und Aufbewahrung des Einkaufsbuchs erlassen.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung I11. 12.1 in Krast.
Zu Seite 237.
Auenahmebewilligungen von § 7 der Bek. des Bundesrate
vom 10. Juni 1916.
(abgedr. bei Meier, Die Reichsbekleidungsordnung, Hamburg 1916, S. 25.)
I. Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen
Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürsen die in der