Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

934 Nachträge. 
Zeit vom 1. Mai 1910 bis einschließlich 12. Juni 1916 abgeschlossenen Lieferungsverttäge 
mil Abnehmern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbin- 
dung gestanden haben, erfüllen, wenn 
1. sie ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Mai 1916 betrieben haben, 
2. in den der zuständigen amllichen Handelsvertretung (Handelskammern ufw.) 
vorzulegenden Aufträgen Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben ist, 
3. hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht des sog. Kellenhandels ausgeschlossen 
erscheint, 
4. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Be- 
scheinigung der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.) er. 
halten. · 
II. Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 ausschließlich oder überwiegend 
Ausfuhrhandel mil den in §5 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen betrieben oder 
Bekleidungsstücke im Großbetrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegenstände 
der gleichen Art, wie sie vor dem 1. Angust 1914 gehandelt oder hergestellt haben, auch 
in Zukunft an Abnehmer liesern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder 
Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn 
1. sie die in diesem Ausfuhrbetriebe gehandelten oder hergestellten Waren infolge 
der Kriegsverhältnisse nach ihren früheren ausländischen Absahgebieten nicht absetzen 
können, 
2. der Verdach"!, daß durch diese Gewerbetreibenden der sog. Kettenhandel unter. 
stützt werde, ausgeschlossen erscheint, 
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Be- 
scheinigung der amllichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten. 
III. Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den in § 1 der Ver- 
ordnung bezeichnelen Gegenständen Großhandel betrieben oder Bekleidungsstücke im 
Großbetriebe hergestellt haben und durch die Kriegsverhällnisse gezwungen worden sind, 
ihr Geschäft ganz oder teilweise auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen auch in 
Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen sic vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Ge- 
schäftsverbindung gestanden haben, wenn 
1. sie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mai 1916 auf eine andere Warenart einge-. 
richtet haben, 
2. seitens der Gewerbekreibenden die Unterstützung des sog. Keitenhandels aus- 
geschlossen erscheint, 
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beschei. 
nigung der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhallen. 
IV. Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegen- 
ständen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbekriebe herstellen, dürsen 
Waren auch an Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren liefern, mit denen sie vor 
dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn 
a) der Abnehmer bereits vor dem 1. Mai 1916 in §& 1 der Verordnung bezcichneie 
Gegenstände gewerbsmäßig im Kleinhandel veräußert oder gewerbsmähig ver- 
arbeitet hat, 
b) hinsichllich des Abnehmers der Verdacht ded sog. Kektenhandels ausgeschlossen 
erscheint, 
c) der Abnehmer gegenüber der für ihn zuständigen amtlichen Handels= oder Ge- 
werbevertlretung eidesstaltlich versichert, daß er die Ware alsbald nur unmtttel- 
bar den Verbrauchern zum Verkauf stellen oder alsbald in seinem Gewerbe- 
betriebe verarbeilen wird, 
!) der Abnehmer über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine jederzeit wider- 
rufliche Bescheinigung der für ihn zuständigen amtlichen Handels- oder Gewerbe- 
vertretung besigzt.
	        
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