Verkehr mit Webwaren. 935
Diese Bescheinigung ist vom Abnehmer aufzubewahren. Dieser hat eine Abschrift
der Bescheinigung vor jeder Lieferung dem Lieferer zu übergeben. Der Lieserer hat diese
Abschrift bei seinem Rechnungsdoppel auszubewahren.
Die Bescheinigung und ihre Abschriflen sind der Reichsbekleidungsstelle, den in
* 14 der Verordnung bezeichnelen Beauftragten der Reichsbelleidungsstelle und sonstigen
üÜberwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden.
Der Abnehmer hat seine Handlungsbücher, oder salls er nicht zur Buchführung
verpflichtet ist, besondere Aufzeichnungen über die in Frage kommenden Geschäfte so zu
führen, daß eine Nachprüfung darüber möglich ist, ob er die betreffende Ware alsbald
nur unmittelbar an die Verbraucher zum Verfauf gestellt oder alsbald in seinem Gewerbe-
betrieb verarbeitet hat.
Auf Grund von # 20 Ziffer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 —
unbeschadet sonstiger Strafbestimmungen — wird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft, wer
1. dem Lieserer eine falsche Abschrift der Bescheinigung oder eine Abschrift nach
Widerruf der Bescheinigung erteilt,
2. der eidesstattlichen Versicherung zuwider die Waren nicht alsbald nur an die
Verbraucher zum Verkauf stellt oder nicht alsbald im eigenen Gewerbebetrieb verarbeitet,
3. die Handlungsbücher oder besonderen Aufzeichnungen so führt, daß eine Nach-
prüfung der Einhaltung dieser Versicherung nicht möglich ist.
Vordrucke zu den Bescheinigungen werden den amtlichen Handels= und Gewerbe-
vertrelungen von der Reichsbekleidungsstelle geliefert.
Falls die amtliche Handels= oder Gewerbevertretung die Bescheinigung erteilt,
bedarf cs keines Antrages bei der Reichsbekleidungsstelle.
V. # 7 Absatz 2 der Verordnung findet auf das Wirken und Siricken von Bellei-
dungsstücken leine Anwendung.
Betriebe der Wirkerei und Strickerei, die aus den von ihnen selbst gewirkten oder
gestrickten Stoffen Belleidungsstücke herstellen, dürfen im Lause je eines Vierteljahres
Belleidungsstücke unter Verwendung von höchstens 25 vom Hundert des Gewichts der
am Anfang jedes Vierteljahres in ihrem Besitz befindlichen beschlagnahmefreien Garne
ohne Bestellung herstellen. Betriebe, die hiervon Gebrauch machen wollen, haben der
Reichsbekleidungsstelle den Zeitpunlt des Beginns des ersten Vierkeljahres-Abschnittes
und am Beginn jedes Vierteljahres-Abschnilles das Gewicht der in ihrem Besig befind-
lichen beschlagnahmefreien Garne anzuzeigen. Sie haben die Buchführung so einzurichten,
daß die Einhallung dieser Bestimmung nachgeprüft werden kann.
Zu Seile 237.
Entscheidungen der Neichsbekleidungsstelle auf Grund § 7 Absatz 1
der Bek. vom 10. Juni 1916.
(Textilwoche 1916, Nr. 29, S. 9.)
1. Gewerbetreibende, die früher Gesellschafter von ossenen Handelsgesellschaften
waren und hierauf einen eigenen Betrieb errichtet haben, können die Kundschaft, mit
denen dic offene Handelsgesellschaft bereits vor Austritt des Gesellschaflers in Geschäfts-
verbindung gestanden hat, auch ferner sich ihrer Kundschaft zurechnen. Damit jedoch dem
Erfordernis des § 7 nach einer dauernden Geschäftsverbindung vor dem 1. Mai 1916 ge-
nügt ist, darf zwischen dem jetzt zu empfangenden Auftrage und der Geschäftsverbindung
mit der offenen Handelsgesellschaft keine derartig lange Zeit verstrichen sein, daß von
einem Andauern der Geschästsverbindung nicht mehr gesprochen werden kann.
2. Falls der Abnehmer sür einzelne sog. Saisons, höchstens aber für zwei aufein-
ander folgende, keine Aufträge erteilt hat, ist ein Abbruch der Geschäftsverbindung nicht
anzunehmen, falls nicht andere Umstände den Willen für Beendigung der Geschäfts-
verbindung dartun.